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  • · Nachricht · § 13b USTG

    Kein Vertrauensschutz für Bauleistende

    | Die FG Düsseldorf (31.8.15, 1 V 1486/15) und Köln (1.9.15, 9 V 1376/15) lehnen vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) ab. |

     

    Beide Gerichte heben entscheidend auf die Möglichkeit ab, dass der Bauleistende nach der gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 19 S. 3 und 4 UStG die Möglichkeit hat, die Steuererhöhung ihm gegenüber zu verhindern, indem er den Bauträgern die Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung stellt und die entsprechenden Zahlungsansprüche an den Fiskus abtritt.

     

    Das FG Düsseldorf steht auf dem Standpunkt, dass der Gesetzgeber das Vertrauensschutzprinzip im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit in noch zulässiger Weise zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt (also keine unzulässige echte Rückwirkung). Das FG Köln fürchtet eine erhebliche Breitenwirkung. Die Leistungen eines ganzen Wirtschaftszweiges würden im Ergebnis über mehrere Jahre nicht der Umsatzsteuer unterworfen, obwohl der umsatzsteuerliche Tatbestand unstreitig erfüllt sei. Dem hierdurch für den öffentlichen Haushalt entstehenden fiskalischen Risiko von mehreren Milliarden EUR stünden im Streitfall keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile des Antragstellers entgegen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die FG Berlin-Brandenburg (3.6.15, 5 V 5026/15, ESA Online-Nachricht vom 16.5.15) und FG Münster (12.8.15, 15 V 2153/15 U, ESA Online-Nachricht vom 14.9.15) gewähren hingegen Vertrauensschutz. Ihrer Ansicht nach stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Inanspruchnahme des Bauleistenden entgegen.

     
    Quelle: ID 43637059