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  • · Fachbeitrag · Testament

    Testamentsauslegung: Ging es um die Person des Erben oder den Erhalt des Hofs als Ganzes?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 24.1.17 mit der Frage beschäftigt, ob das Testament des Erblassers personen- oder objektbezogen auszulegen sei. |

     

    Sachverhalt

    Ein lediger und kinderloser Landwirt hatte 1979 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament erstellt und darin einen seiner Brüder - er hatte insgesamt fünf Geschwister - zum Erben seines umfangreichen Besitzes bestellt (Haus, Hof, Feld u. Wald einschließlich des lebenden und toten Inventars sowie das Barvermögen). Weiter bestimmte er: „Sollte meinem Bruder M etwas zustoßen, ohne dass er hierfür einen Erben bestimmt hat, sollte unter den Kindern meiner Geschwister einmal ein geeigneter Erbe gefunden werden.“ Und weiter: „Das Anwesen muss auf jeden Fall als Ganzes erhalten bleiben und weitergeführt werden. Meine Geschwister bitte ich in meinem und im Sinne meiner Eltern und Vorfahren um Verständnis. Danke für Eure Hilfe!“

     

    Nach dem Tod des Landwirts wurde dem Bruder ein Alleinerbschein erteilt. Nachdem auch dieser Bruder verstorben war und von seinen Kindern beerbt worden ist, hat ein weiterer Bruder des Landwirts dessen Testament wegen Motivirrtums angefochten. Zentrales Motiv für das Testament sei es gewesen, dass der Bruder in Person den landwirtschaftlichen Betrieb selbst fortführt. Diese Erwartungen seien enttäuscht worden, der Erbe hatte Flächen verpachtet und nicht selbst bewirtschaftet.

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