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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Köln

    Adoptiertes Kind des Bruders der Erblasserin ist nicht mit der Erblasserin verwandt

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Einer vor dem 1.1.77 durchgeführten Minderjährigenadoption kommt grundsätzlich nur eine schwache Wirkung zu; eine Verwandtschaft zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden wurde durch sie vorbehaltlich der Möglichkeit des Art. 12 § 7 Abs. 2 AdoptG nicht begründet (OLG Köln 13.8.14, 2 Wx 220/14, Abruf-Nr. 143206).

     

    Sachverhalt

    Die am 24.8.47 geborene A war durch Kindesannahmevertrag vom 17.12.56 von einem Bruder der Erblasserin und dessen Ehefrau an Kindes statt angenommen worden. Nach dem Tod des Erblassers beantragte sie die Erteilung eines Teilerbscheins, der sie als Miterbin nach der Erblasserin zu mindestens 1/12-Anteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist. Der Richter des Nachlassgerichts hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihr stehe kein Erbrecht zu, weil sich die Annahme nach Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG i.V. mit § 1770 BGB nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstrecke.

     

    Entscheidungsgründe

    A hat kein Erbrecht nach der Erblasserin (§ 1925 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 BGB) erlangt, weil aufgrund der Annahme an Kindes statt durch einen Bruder der Erblasserin kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der A und der Erblasserin begründet worden ist. Der Adoption der A kommt nur eine schwache Wirkung in dem Sinne zu, dass sie sich auf das Verhältnis zwischen ihr und den Annehmenden beschränkt und ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten der Annehmenden und damit auch zu der Erblasserin als Schwester des Annehmenden nicht begründet hat.

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