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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Koblenz

    Pflichtteilberechtigter hat keinen Anspruch auf Belegvorlage

    | Die Eltern hatten sich testamentarisch gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihre Tochter, die Klägerin K, ausdrücklich enterbt. Nach dem Tod des Vaters machte die Tochter Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche geltend. Gegenstand des Auskunftsverlangens war es insbesondere, etwaige ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers E an die Beklagte und damit die Berechnungsgrundlagen für den fiktiven Nachlassbestand zu erfahren. |

     

    K meint, dass die Beklagte zur Rechnungslegung über Kontobewegungen für die letzten 7 Jahre durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge mit zugehörigen Belegen verpflichtet sei. Das OLG Koblenz (18.7.14, 10 U 1434/13, Abruf-Nr. 142554) hat einen Anspruch auf Vorlage von Kontoauszügen abgelehnt. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 BGB erstreckt sich zwar auch auf die fiktiven Nachlassbestandteile, also Schenkungen des Erblassers im pflichtteilsrelevanten Zeitraum. Die gesetzliche Regelung der Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten normiert jedoch kein Recht auf umfassende Belegvorlage.

     

    Bei dem Auskunftsanspruch nach § 260 Abs. 1 BGB handelt es sich gerade nicht um einen Rechnungslegungsanspruch nach § 259 Abs. 1 BGB. Nur zur Kontrolle der Angaben des Erben kann der Pflichtteilsberechtigte daher nicht die Vorlage von Kontoauszügen der Konten des E verlangen. Ein Recht auf Vorlage von Belegen und Buchführungsunterlagen besteht nach überwiegender Ansicht nur bei Unternehmen (Palandt/Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 10 m.w.N.) oder ähnlich komplexen Gegenständen, wie bei weit gestreuten und verschachtelten Vermögen (OLG Zweibrücken 17.9.86, 2 U 58/81, FamRZ 87, 1197).

    Quelle: ID 42977117

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