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  • · Fachbeitrag · Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

    Unfallrente wurde 33 Jahre über den Tod hinaus weiterbezahlt

    | Der Vater bezog eine Verletztenrente vom Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) für einen Baustellenunfall aus dem Jahre 1962. Die Rente wurde stets auf ein Postsparbuch der Mutter überwiesen. Erst als die Mutter im betreuten Wohnen untergebracht wurde und die Tochter dem GUV ihre Generalvollmacht vorlegte, wurde der Tod des Vaters bekannt. |

     

    Nach Angaben der GUB waren 166.000 EUR zu viel bezahlt worden. Die Tochter hatte bereits 25.000 EUR für die letzten vier Jahre zurückgezahlt. Dann hatte sie das Postsparbuch der Mutter kraft ihrer Generalvollmacht aufgelöst und das Restguthaben von 129.000 EUR auf ein anderes Konto überwiesen. Gegen ihre eigene Inanspruchnahme wandte sie ein, der Verband möge die Rückforderung vorrangig gegenüber der Postbank als kontoführendem Kreditinstitut geltend machen. Dem ist das LSG nicht gefolgt (LSG Niedersachsen-Bremen 30.3.17, L 16/3 U 58/14, Abruf-Nr. 193481). Es hat die Tochter als „Verfügende“ und damit Zahlungspflichtige i. S. des § 96 Abs. 4 SGB VII angesehen. Ein Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank aus § 93 Abs. 3 SGB VII komme nach Auflösung des Rentenkontos gerade nicht mehr zum Tragen. Scheitert die Rücküberweisung, hafteten sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe. Die Rückforderung sei auch nicht verjährt, da die Frist erst ab Kenntnis des GUV laufe. Das Gericht hat die Akten an die Staatsanwaltschaft übergeben, um prüfen zu lassen, ob sich die Tochter strafbar gemacht hat.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 106 | ID 44655734

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