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  • · Nachricht · Niedersächsisches Finanzgericht

    Gleichstellung von Geschwistern: SchenkSt versus GrESt

    | Der Vater V übertrug seinem Sohn S Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Ferner vereinbarte er mit S, dass dieser seiner Schwester T „anstelle der Zahlung eines Gleichstellungsgeldes“ eine Immobilie übertragen sollte, die V zu einem früheren Zeitpunkt je hälftig an T und B gegen Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen hatte. Ferner verzichtete T auf Pflichtteilsansprüche in Bezug auf die dem S zugewandten Vermögenswerte. Das FA setzte GrESt fest: T habe unter Verwendung ihres Ausgleichsanspruchs die Grundstückshälfte erworben. |

     

    Das Niedersächsische FG entschied im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (4.11.13, 7 V 118/13) zugunsten der T. Die Frage, ob ein Vorgang der ErbSt oder SchenkSt und damit nicht der GrESt unterliegt, richtet sich ausschließlich nach dem ErbStG. Es ist denkbar, dass

    • T von V einen Ausgleichsanspruch geschenkt erhalten hat oder
    • Gegenstand der Zuwendung an T die Grundstückshälfte des S ist; der Vorgang wäre dann grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 2 GrEStG).

     

    Für die letztgenannte Auffassung spricht, dass die Vertragsbeteiligten unmittelbar vereinbart haben, dass S seine ihm gehörende Grundstückshälfte „zum Zwecke der Gleichstellung“ auf die Antragstellerin überträgt.

     

    PRAXISHINWEIS | Ist Gegenstand der Zuwendung die Schenkung der Grundstückshälfte, ist der Wert des von ihr übernommenen Nießbrauchsrechts als Auflage abziehbar und insoweit nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG nicht von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (BFH 20.11.13, II R 38/12, Abruf-Nr. 140573).

    Quelle: ID 42655390

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