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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt auch dann der ErbSt, wenn er noch nicht geltend gemacht wurde

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG. Die ErbSt entsteht bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an ( BFH 7.12.16, II R 21/14 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K war Alleinerbe seines verstorbenen Vaters V. Dem V stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflichtteilsanspruch zu, den er gegenüber dem Verpflichteten aber nicht geltend machte. Nach dem Tod des V beanspruchte K als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil. Das FA rechnete den Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des K bereits auf den Todeszeitpunkt des V hinzu. K machte geltend, dass ein Pflichtteil immer erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege. Das FG München (3.4.13, 4 K 1973/10, EFG 13, 1154) wies die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des K ist unbegründet (BFH 7.12.16, II R 21/14, Abruf-Nr. 192927). Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Vollrecht entsteht und von da an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten gehört (BGH 8.7.93, IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183), unabhängig davon, ob er geltend gemacht wird. Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar und gehört somit beim Ableben des Pflichtteilsberechtigten zu dessen Nachlass. Der Erbe des Pflichtteilsberechtigten kann den Anspruch geltend machen, selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte dies zu Lebzeiten unterlassen hatte.

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