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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Pflichtteil und Zugewinnausgleich auch bei begünstigtem Erwerb in vollem Umfang abzugsfähig

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, auch wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist. Die Begünstigung nach § 13a ErbStG entfällt, soweit die erworbenen Anteile zum Ausgleich des Zugewinnausgleichs des überlebenden Ehegatten auf diesen übertragen werden (BFH 22.7.15, II R 12/14, Abruf-Nr. 179267).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erbte von ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Vater V Anteile an einer GmbH. An der GmbH war K bereits vor dem Erbfall mit beteiligt gewesen. Zur Erfüllung des Anspruchs der Ehefrau E des V auf Zugewinnausgleich übertrug K einen Teil der erworbenen GmbH-Anteile auf E. Nach Ansicht des FA führte diese Übertragung zum anteiligen Wegfall der Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. Den auf K entfallenden Anteil am Zugewinnausgleichsanspruch der E berücksichtigte das FA in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit. Den von E ferner geltend gemachten Pflichtteilsanspruch zog das FA wegen der für den verbliebenen Teil der erworbenen GmbH-Anteile gewährten Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 2 ErbStG nur zum Teil als Nachlassverbindlichkeit ab. Das FG (Hessischen FG 19.11.13, 1 K 3364/10, ZEV 14, 566) wies die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die teilweise Übertragung der GmbH-Anteile auf E führt anteilig zum rückwirkenden Wegfall des verminderten Wertansatzes (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Veräußert der Erwerber einen begünstigt erworbenen Anteil an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb ganz oder teilweise, führt dies unabhängig vom Grund der Veräußerung und deren Unfreiwilligkeit gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 1 ErbStG zum vollständigen oder teilweisen rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen. Dies gilt auch, wenn der Erwerber die Anteile zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen oder sonstigen Nachlassverbindlichkeiten auf den Gläubiger überträgt (BFH 26.2.14, II R 36/12, BStBl II 14, 581). Zu den Nachlassverbindlichkeiten in diesem Sinne zählt auch ein Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten.

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