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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Die Erbschaft für einen sich in der Wohlverhaltensperiode befindlichen Erben

    von RAin StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel und RA StB Rüdiger Strubel, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M.

    | Wenn potenzielle Erben sich entweder in einem Privatinsolvenzverfahren oder in der anschließenden sechsjährigen „Laufzeit der Abtretungserklärung“ (im Folgenden auch „Wohlverhaltensperiode“) befinden, könnten im Erbfall die Eigengläubiger des potenziellen Erben auf das Vermögen des Erblassers zugreifen. Da das Abfließen des Familienvermögens an fremde Dritte regelmäßig nicht dem wahren Willen des künftigen Erblassers entspricht, stellt sich für diesen die Frage, auf welchem Weg er einen derartigen Zugriff in der Zukunft vermeiden kann. |

    1. Fall 1: Gesetzliche Erbfolge (Ausgangsfall)

    Der Erblasser E hat Vermögen - hierunter mehrere vermietete Einfamilienhäuser und ein Festgeldkonto - in einem Gesamtwert von 1 Mio. EUR. Er ist mit F verheiratet. Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe gingen die Kinder Sohn S und Tochter T hervor. T musste im Jahr 2011 die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens beantragen und befindet sich aktuell in der Wohlverhaltensperiode, um Restschuldbefreiung zu erlangen. E und F haben bis zum Tod des E im Jahr 2013 keine gewillkürte Regelung der Erbfolge getroffen, sodass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Daher erben S und T als gesetzliche Erben der ersten Ordnung nach § 1924 Abs. 1 BGB. Neben diesen erbt die Ehefrau gemäß § 1931 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Viertel und, da sich beide bis zum Tod des E im Güterstand der Zugewinngemeinschaft befunden haben, ein weiteres Viertel gemäß § 1931 Abs. 3 BGB i.V. mit § 1371 Abs. 1 BGB. Die übrige Hälfte teilen sich T und S zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB), sodass T im Ergebnis Miterbe zu einem Viertel ist.

     

    Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner (hier T), während der Wohlverhaltensperiode Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben. Der Treuhänder hat die Verwaltung dieser Beträge während der Wohlverhaltensperiode vorzunehmen und sie an die Gläubiger zu verteilen (§ 292 InsO). Verstößt der Schuldner gegen diese Obliegenheit und wird dadurch die Befriedigung eines Insolvenzgläubigers beeinträchtigt, versagt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung. Dies gilt nach herrschender Rechtsprechung auch dann, wenn der Schuldner nicht Allein- sondern Miterbe geworden ist (BGH 10.1.13, IX ZB 163/11, juris Rn. 7a, ErbBstg 13, 58).

     

    T darf als Miterbin nicht über ihren Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern lediglich über ihren Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 BGB). Somit kann T im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zunächst lediglich die Hälfte ihres Miterbenanteils an den Treuhänder übertragen. Hierdurch erlangt der Treuhänder jedoch noch keine unmittelbaren Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft, da insoweit nur eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen T und dem Treuhänder im Innenverhältnis entsteht. Der Treuhänder kann demnach die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht herbeiführen. T ist zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten gehalten, ihrerseits die Auseinandersetzung, d.h. im konkreten Fall die Teilung des Nachlasses nach den Vorschriften der § 2043 ff. BGB, von S zu verlangen. Im Anschluss muss T dem Treuhänder den Gegenwert des hälftigen Miterbenanteils in Geld herausgeben (BGH 10.1.13, IX ZB 163/11, juris Rn. 9 und 10, ErbBstg 13, 58). Sofern sie diesen Gegenwert nicht anderweitig aufbringen kann, hat sie demnach zur Erfüllung ihrer Obliegenheit die auf sie entfallenden Nachlassgegenstände zu versilbern. Dies hat für E zur Folge, dass er ohne eine gewillkürte Erbfolgeregelung nicht verhindern kann, dass zumindest Teile der Erbmasse an die Eigengläubiger der T fließen.

     

    1.1 Gewillkürte Erbeinsetzung zu gleichen Teilen

    E setzt durch Testament sowohl F als auch T und S als Miterben zu gleichen Teilen ein. Zudem schließt E testamentarisch die Auseinandersetzung über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände aus. Das bedeutet, dass die Erbengemeinschaft ungeteilt bestehen bleibt und die aus dem Nachlass erwirtschafteten Erträge - genau wie die Nachlassgegenstände - den Erben gemeinschaftlich zustehen.

     

    Ein derartiger Ausschluss der Auseinandersetzung ist gemäß § 2044 Abs. 1 BGB grundsätzlich möglich. Allerdings kann ein Miterbe bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 2044 Abs. 1 S. 2 BGB i.V. mit § 749 Abs. 2 BGB trotzdem die Auseinandersetzung verlangen. Einen solchen wichtigen Grund stellt nach Auffassung des BGH die Verpflichtung zur Erfüllung der Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar, von Todes wegen erworbenes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben (BGH 10.1.13, IX ZB 163/11, juris Rn. 13, ErbBstg 13, 58). Betreibt T also nicht die Auseinandersetzung, wird ihr später die Restschuldbefreiung versagt. T hat daher keine andere Wahl, als die Erbauseinandersetzung zu fordern und den gesetzlich vorgesehenen Anteil an den Treuhänder abzuführen. Somit kann E also weder durch eine nicht getroffene gewillkürte Erbfolge noch durch eine gewillkürte Erbeinsetzung der T als unbeschwerte Vollerbin verhindern, dass zumindest ein Teil der Erbmasse zur Befriedigung der Eigengläubiger der T verwendet wird.

     

    1.2 Anordnung von Dauertestamentsvollstreckung

    E ordnet bezüglich der (Mit-)Erbeinsetzung der T testamentarisch Dauertestamentsvollstreckung an. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ergibt sich für E aus § 2197 BGB. Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2205 BGB den Nachlass zu verwalten. Diese Pflicht hat zum einen zur Folge, dass gemäß § 2211 Abs. 1 BGB die T als Erbin über die in der Verwaltung des Testamentsvollstreckers liegenden Nachlassgegenstände nicht verfügen kann. Zum anderen können sich die Eigengläubiger der T nicht an eben jene Nachlassgegenstände halten (§ 2214 BGB), da sie ja gerade der Verfügungsbefugnis der T entzogen sind. Problematisch ist hierbei allerdings, dass der Miterbenanteil als solcher nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt und damit auch nicht unter § 2214 BGB fällt. Die Testamentsvollstreckung beeinträchtigt die Verfügungsbefugnis des Miterben über dessen Miterbenanteil im Gegensatz zur Verfügungsbefugnis über die einzelnen Nachlassgegenstände nicht (Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn. 63). Deshalb ist auch in dieser Konstellation grundsätzlich die Hälfte des Miterbenanteils nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO an den Treuhänder herauszugeben.

     

    In der Literatur wird teilweise argumentiert, dass es sich hierbei um eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Miterben gegenüber einem Alleinerben handele, da eine derartige Verfügungsbefugnis und damit Herausgabeobliegenheit bei etwa angeordneter Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB im Falle einer Alleinerbschaft mangels vorliegender Miterbenanteile nicht besteht. Insofern wird vertreten, dass sich hieraus die Verpflichtung des Treuhänders ergäbe, aufgrund Treu und Glauben nach § 242 BGB gegenüber dem Miterben auf die Herausgabe des hälftigen Erbteils zu verzichten (Damrau, MDR 00, 256 ff.). Diese Auffassung hat sich in der Literatur jedoch nicht durchgesetzt. Somit ist dem E mit dieser Regelungsvariante ebenfalls nicht geholfen, da T auch hier die Hälfte ihres Erbteils herausgeben müsste.

     

    1.3 Tochter T schlägt die Erbschaft aus

    T will die Erbschaft ausschlagen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die sich in der Wohlverhaltensperiode befindliche T eine solche Ausschlagung wirksam vornehmen kann, ohne hierdurch ihre Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu verletzen. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 10.3.11 (IX ZB 168/09, ErbBstg 11, 126) insbesondere mit dem Argument bejaht, dass die Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft höchstpersönlicher Natur sei. Der persönliche Charakter dieser Entscheidungen sei auch in der Wohlverhaltensperiode zu beachten und dürfe nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder zur Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden. Ein solcher Zwang ergäbe sich dann, wenn man schon die Erbausschlagung selbst oder den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils als Obliegenheitsverletzung i.S. von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ansähe (BGH 25.6.09, IX ZB 196/08, ZEV 09, 469).

     

    Im Ergebnis könnte T die Erbschaft also wirksam ausschlagen. Diese Variante hat allerdings nur theoretischen Charakter. Rein wirtschaftlich betrachtet ist es für T immer noch günstiger, nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO den Gegenwert für die Hälfte ihres Erbteils an den Treuhänder herauszugeben und damit insgesamt ein Achtel selbst zu behalten, als komplett auszuschlagen. Im Ergebnis kann E auch nicht ohne Zutun der T verhindern, dass zumindest ein Teil der Erbmasse an die Eigengläubiger der T fällt.

    2. Fall 2: Erbeinsetzung mittels Vor- und Nacherbschaft

    E regelt seine Erbfolge durch Testament, mittels dessen wiederum sowohl F als auch T und S als Miterben eingesetzt werden. In dieser Konstellation setzt E jedoch die sich in der Wohlverhaltensperiode befindliche T als Vorerbin und deren Nichte Z als Nacherbin ein.

     

    Diese Fallkonstellation könnte für E dann sinnvoll sein, wenn er sicherstellen will, dass zumindest die Substanz der im Rahmen der Vorerbschaft auf T entfallenden Erbmasse als Familienvermögen erhalten bleiben soll. Hierzu regelt § 2115 S. 1 BGB, dass eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die durch den Insolvenzverwalter erfolgt, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. In den Schutzbereich des § 2115 BGB fällt hierbei lediglich die Substanz des ererbten Vermögens, nicht jedoch die aus der Erbsubstanz erzielten Erträge (sogenannte Erbschaftsnutzungen). Rechtsfolge des § 2115 BGB ist die absolute Unwirksamkeit der Verfügung des Insolvenzverwalters über die Nachlassgegenstände im Falle des Eintritts der Nacherbfolge. Bis zum Erbfall sind nach dieser Norm alle gegen die Nichte Z als Nacherbin gerichteten Verfügungen wirksam.

     

    Mit Eintritt des Nacherbfalls könnte der Nacherbe beim zuständigen AG als Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) Drittwiderspruchsklage nach §§ 771, 773 S. 2 ZPO gegen die sie gegebenenfalls beeinträchtigenden Verfügungen des Insolvenzverwalters über die Substanz der Nachlassgegenstände zugunsten Dritter erheben.

     

    Die Vorschrift des § 2115 BGB entfaltet jedoch nur für die Dauer des laufenden Insolvenzverfahrens Wirkung, da dem Insolvenzverwalter nur während dieses Zeitraums die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht (§ 80 InsO). Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens fällt die Verfügungsbefugnis an den Schuldner (hier T) zurück.

     

    In dem vorliegenden Beispielsfall befindet sich die T nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren bereits in der Wohlverhaltensperiode, sodass sie die Verfügungsbefugnis über die vom Erblasser herrührenden Vermögenswerte wieder erlangt hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Fall, dass das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, hätte der Miterbenanteil gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO zur Insolvenzmasse gehört.

     

    Der Insolvenzverwalter hätte nach § 80 InsO mit Erbfall die Verfügungsbefugnis über den Miterbenanteil erhalten. Die Nacherbin Z wäre zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch § 2115 BGB geschützt gewesen, da vom Schutzbereich dieser Norm lediglich Verfügungen des Insolvenzverwalters über Erbschaftsgegenstände und nicht solche über Miterbenanteile umfasst sind. Verfügungen des Insolvenzverwalters über den Miterbenanteil zugunsten Dritter sind damit sowohl vor als auch nach Eintritt des Erbfalls wirksam.

     

     

    Nachlassgegenstände fallen indes unter den Schutzbereich des § 2115 BGB. Insofern wäre T als Vorerbin in der beschriebenen Fallgestaltung zu raten, schnellstmöglich nach dem Erbfall die Auseinandersetzung der zwischen T und S bestehenden Erbengemeinschaft zu betreiben, um die auf sie entfallende Erbmasse auch zugunsten der Nacherbin Z zu erhalten. In diesem Fall fielen die bei Auseinandersetzung erworbenen Nachlassgegenstände vollumfänglich in den Schutz des § 2115 BGB.

    3. Fall 3: Gewillkürte Erbfolge durch Berliner Testament

    E und F setzen sich im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen zudem, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen die Erbmasse an die Kinder T und S fällt (Berliner Testament). Der Tod des E tritt am 1.1.13 ein. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T wurde per 31.12.08 abgeschlossen. T befindet sich seit 1.1.09 in der Wohlverhaltensperiode. T macht den Pflichtteil geltend.

     

    Durch die Einsetzung der F als Alleinerbin im Rahmen des erstgeregelten Erbfalls werden die Kinder T und S durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Ihnen steht demnach gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, hier im Falle der T also ein Achtel. Diesen Pflichtteil macht T auch geltend.

     

    Da sich die T bereits seit dem 1.1.09 und damit auch zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Wohlverhaltensperiode befunden hat, gehörte der Pflichtteilsanspruch nicht zur Insolvenzmasse. Es handelt sich hierbei also um insoweit neu erhaltenes Vermögen. Somit führte der Erbfall über § 295 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu einer Herausgabepflicht der T in Höhe von einem Sechzehntel an den Treuhänder. Das Risiko des E, dass sein Vermögen im Todesfall zur Befriedigung der Eigengläubiger der T verwendet würde, wäre also beschränkt.

     

    Wenn nun T auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet, gilt Folgendes: Bis zum Beschluss des BGH vom 10.3.11 (IX ZB 168/09, ErbBstg 11, 126) war es in der Literatur heftig umstritten, ob der Schuldner durch einen Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs seine Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verletzt. Der Erbe kann nun neben einer Ausschlagung der Erbschaft auch auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichten, da es sich auch diesbezüglich gemäß der Auffassung des BGH um eine Entscheidung höchstpersönlicher Natur handelt. Auch hier dürfte es jedoch höchst fraglich sein, ob T auf die Hälfte ihres Pflichtteils tatsächlich verzichtet. Jedenfalls gibt E auch in dieser Konstellation den Geschehensablauf aus der Hand.

    4. Fall 4: Alleinerbin unter Dauertestamentsvollstreckung

    E und F setzen die sich in der Wohlverhaltensperiode befindliche T als Alleinerbin ein und verfügen hinsichtlich der Erbeinsetzung Dauertestamentsvollstreckung. Zudem setzen sie zugunsten des jeweils anderen Ehegatten sowie des S Vermächtnisse aus, deren Erfüllung Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist. In dieser Konstellation wurden nun die Nachteile der Einsetzung als Miterbe - keine Hinderung der Verfügungsbefugnis durch den Testamentsvollstrecker - dadurch beseitigt, dass die T als Alleinerbin eingesetzt wurde und als solche aufgrund der gemäß § 2209 BGB angeordneten Dauertestamentsvollstreckung nach § 2211 BGB keine Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände hat, die statt dessen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Somit kann T in dieser Konstellation schon aus rechtlichen Gründen keiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nachkommen.

     

    Diese Fallkonstellation bedarf indes noch insoweit der Optimierung, als dass der Testamentsvollstrecker nach § 2217 Abs. 1 S. 1 BGB die Pflicht zur Herausgabe der Nachlassgegenstände an die Erbin T hat, wenn er dieser zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht mehr bedarf. Die Obliegenheiten des Testamentsvollstreckers definieren sich individuell auf der Grundlage der Anordnungen im Rahmen der letztwilligen Verfügung des Erblassers (§ 2203 BGB). Im Falle angeordneter Verwaltungsvollstreckung in der Form der Dauertestamentsvollstreckung ist bis zu deren Beendigung eine Freigabe der Nachlassgegenstände grundsätzlich nicht möglich (BGH 18.6.71, V ZB 4/71, BGHZ 56, 275, 284). Allerdings kann es sich aus den Anordnungen des Erblassers ergeben, dass gewisse Nachlassgegenstände nicht mehr zur Verwaltung erforderlich und daher freizugeben sind - so etwa für den Fall des Wegfalls des Sicherungszwecks. Ob dies der Fall ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen und führt im Falle der Herausgabepflicht des Testamentsvollstreckers auch zu einer hälftigen Herausgabeobliegenheit der T an den Treuhänder nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

     

    Darüber hinaus besteht seitens des Testamentsvollstreckers gemäß § 2216 BGB die Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen, so etwa der Erträge aus der Erbschaft (BGH 14.5.86, IVa ZR 100/84, FamRZ 86, 900). Diese Positionen müsste T dann ohne eine entgegenstehende und wirksam gewillkürte Regelung durch den Erblasser jeweils zur Hälfte an den Treuhänder nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO herausgeben.

     

    Zudem räumt diese Fallgestaltung der T keine Möglichkeit ein, in den unbeschränkten Genuss der Erbschaft für den Fall zu kommen, dass sie wirtschaftlich vollumfänglich gesundet. Ausnahmen hiervon bestünden lediglich dann, wenn entweder die 30-Jahresfrist seit Erbfall als Maximaldauer der Dauertestamentsvollstreckung nach § 2210 BGB abgelaufen ist oder die dem Testamentsvollstrecker übertragene Aufgabe vollständig beendet wäre. Ob dies der Fall ist, wäre dann Frage einer Einzelfallprüfung.

     

    4.1 Befreiung von Herausgabepflichten

    Nun will E den Testamentsvollstrecker von seinen Herausgabeverpflichtungen aus § 2216 BGB sowie § 2217 BGB befreien. Eine gewillkürte Änderung der Pflicht zur Herausgabe der Erbschaftsnutzungen nach § 2216 BGB ist nach § 2220 BGB, der eben diese Regelung für zwingend erklärt, nicht möglich. Konkret bedeutet dies für T, dass sie die Hälfte der aus der Erbmasse generierten Miet- und Kapitalerträge nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO an den Treuhänder herausgeben müsste. Dahingegen kann E den Testamentsvollstrecker von seinen Pflichten aus § 2217 BGB, der die Herausgabe der Nachlassgegenstände als solche betrifft, befreien (Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn. 2).

     

    4.2 Einsetzung als aufschiebend bedingte Vollerbin

    E und F möchten T die Möglichkeit einräumen, im Falle des wirtschaftlichen Gesundens in den unbeschränkten Genuss der Erbschaft zu kommen. Sie setzen daher T hinsichtlich ihres Erbteils zunächst als Vorerbin und gleichzeitig als aufschiebend bedingte Vollerbin für den Fall des wirtschaftlichen Gesundens ein. Die Vorerbschaft wird unter Testamentsvollstreckung gestellt. Die Beurteilung des Eintritts des wirtschaftlichen Gesundens obliegt dem Testamentsvollstrecker. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Testamentsvollstrecker objektive Kriterien für die Beurteilung des Bedingungseintritts zur Verfügung hat.

     

    Die aufschiebende Bedingung, dass T dann zur Vollerbin eingesetzt wird, wenn sie wirtschaftlich gesundet, führt bei Bedingungseintritt zu einem Wegfall der Beschränkung der Nacherbfolge (OLG Hamm 11.4.13, I-15 W 112/13, MDR 13, 983). Darauf basierend hat T nun eine gesicherte Erwartung, mit dem wirtschaftlichen Gesunden die Vollerbschaft zu erlangen. Damit erlangt sie ein unentziehbares und unbeschränkbares Anwartschaftsrecht an der (Voll-)Erbschaft, das einen gegenwärtigen Vermögensgegenstand darstellt und grundsätzlich übertragbar (§ 2033 BGB), pfändbar und vererblich (§ 2108 Abs. 2 BGB) ist (Weidlich in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 2100 Rn. 12). Dieses Anwartschaftsrecht ist mit dem Nacherbenanwartschaftsrecht zumindest rechtlich vergleichbar, weswegen man sich auf den Standpunkt stellen kann, dass dieses Recht eine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit der Folge auslöst, dass es zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden müsste.

     

    Nach herrschender Auffassung kann der Erblasser jedoch die Übertragbarkeit des Anwartschaftsrechts ausschließen oder einschränken (Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn. 34 m.w.N.). Insofern kann E auch diesbezüglich einen Zugriff durch die Eigengläubiger der T verhindern. Mit Eintritt der Bedingung „wirtschaftliches Gesunden“ erstarkt dann das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht. Dies löst keine Herausgabepflicht nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO mehr aus, da dann begriffsnotwendig auch die Wohlverhaltensperiode bereits beendet ist.

     

    FAZIT | Für eine möglichst umfassende Regelung der Erbfolge zugunsten einer natürlichen Person, die sich in der Wohlverhaltensperiode befindet, ist Folgendes zu beachten:

     

    • Die Einräumung einer Miterbenstellung zugunsten des sich in der Wohlverhaltensperiode befindlichen Erben ist nicht empfehlenswert.

     

    • Ebenfalls nicht empfehlenswert ist eine Konstellation, bei der es auf ein Zutun des Betreffenden ankommt, da der Erblasser insoweit das Handeln aus der Hand gibt.

     

    • Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung erweist sich als erstrebenswert, da die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers den Zugriff der Eigengläubiger des potenziellen Erben erheblich einschränkt.

     

    • Eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten mittels Berliner Testament sowie eine damit einhergehende Enterbung des sich in der Wohlverhaltensperiode befindlichen Kindes ist ebenso nicht empfehlenswert. Auf diese Weise kommt das betreffende Kind in den Genuss des Pflichtteilsanspruchs, wodurch der Zugriff der Eigengläubiger des Kindes auf die Erbmasse lediglich eingeschränkt, aber nicht verhindert wird.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Brüggemann, Rückübertragungsvorbehalte im Schenkungsvertrag: Die 14 wichtigsten Regeln, ErbBstg 13, 232 ff.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 110 | ID 42589448

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