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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

    BFH gibt wertvolle Hinweise für die Steuerbefreiung von Kunst, wissenschaftlichen Sammlungen etc.

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive sind Teil unserer Kultur. Deshalb sind erbschaftsteuerliche Erwerbe entsprechender Vermögensgegenstände auch nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Erfreulich ist, dass der BFH im Zusammenhang mit der Übertragung einer Kunstsammlung im Wert von etwa 10 Mio. EUR, die von einer Stiftung genutzt werden, wertvolle Gestaltungshinweise für die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gegeben hat ( BFH 12.5.16, II R 56/14, Abruf-Nr. 187515 ). |

    1. Inhalt der Steuerbefreiung des § 13b Abs. 1 Nr. 2a ErbStG

    Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2a ErbStG mit 60 % ihres Werts steuerbefreit, wenn (kumulativ)

    • die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
        

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