Urteilsservice / Quellenmaterial



Abrufnummer:
010767
Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom:
23.03.2001
Aktenzeichen:
4 K 2805/99
Rechtsgebiete:
GrEStG, ErbStG, AO, FGO, ZPO
Vorschriften:
GrEStG § 16
ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 29 Abs. 2
ErbStG § 10 Abs. 2
AO § 37 Abs. 2 Satz 2
BGB § 346 ff.
FGO § 135 Abs. 1
FGO § 151 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Eingestellt am:
13.06.2001



Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Im Namen des Volkes

Urteil

Az.: 4 K 2805/99

Verkündet am 23.03.2001

Justizangestellte

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

In dem Finanzrechtsstreit

wegen Schenkungsteuer

Der 4. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat auf die mündliche

Verhandlung vom 23. März 2001 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des

Finanzgerichts, der Richter am Finanzgericht und sowie der ehrenamtlichen

Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Der Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 und die Einspruchsentscheidung

vom 15. Oktober 1999 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rückübertragung von zwei zugewendeten

Eigentumswohnungen auf einem Rückforderungsrecht des Schenkers beruhte.

Durch notariellen "Übertragungsvertrag" vom 12. August 1997 übertrug der Kläger

zwei im Wohnungsgrundbuch von Bl. 561 und 562 eingetragene Eigentumswohnungen

in, auf seine Nichte N (M.N.). Eine "Gegenleistung oder Herauszahlung" hatte die

Nichte laut Ziffer 4 der notariellen Urkunde "nicht zu erbringen". In Ziffer 2

räumte sie jedoch dem Kläger "an dem übertragenen Wohnungseigentum, und zwar an

beiden Wohnungen, den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch ein". Außerdem

behielt sich der Kläger laut Ziffer 3 das Recht vor, unter bestimmten in Buchst.

a bis f genannten Voraussetzungen von dem Vertrag zurückzutreten. Die mit dem

Vertrag verbundenen Kosten "sowie die etwaige Grunderwerb- bzw. Schenkungsteuer"

sollte nach Ziffer 5 des Vertrages der Kläger als Veräußerer tragen. Wegen

weiterer Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 12. August 1997 (Bl. 1

bis 4 der Schenkungsteuerakten) Bezug genommen.

Durch Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 setzte der Beklagte wegen der

Grundstücksübertragung gegen den Kläger Schenkungsteuer von 16.300,-- DM fest,

wobei er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung einer

Steuerübernahme von 11.640,-- DM und eines persönlichen Freibetrages von

20.000,-- DM mit abgerundet 108.600,-- DM ansetzte. Zuvor waren durch Bescheide

vom 26. Februar 1998 für die beiden Eigentumswohnungen auf den

Besteuerungszeitpunkt Grundbesitzwerte von 45.000,-- DM und 72.000,-- DM

festgestellt worden. Diese Bescheide sind formell bestandskräftig. Gegen die

Schenkungsteuerfestsetzung legte der Kläger mit Schreiben vom 22. März 1999

Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens wurde mit notarieller Urkunde

vom 08. April 1999 der Übertragungsvertrag vom 12. August 1997 aufgehoben. Zu

diesem Zeitpunkt war die Umschreibung im Grundbuch bereits erfolgt. Auch in der

Urkunde vom O8. April 1999, auf die Bezug genommen wird (Bl. 27 bis 29 der

Schenkungsteuerakten), heißt es, dass der Kläger die "Kosten dieser Urkunde und

ihres Vollzuges, die Löschungskosten sowie die etwaige Grunderwerb-

/Schenkungsteuer trägt". Überdies wurde "die Nichterhebung bzw. Erstattung der

Grunderwerbsteuer gemäß § 16 GrEStG" beantragt. Der Beklagte lehnte in der

Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 1999, mit der er den Einspruch

zurückwies, die Berücksichtigung der Vertragsaufhebung bei der

Schenkungsteuerfestsetzung ab, wobei er die Voraussetzungen der vom Kläger

angeführten Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verneinte.

Mit der Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung.

Er meint, die Schenkungsteuer sei infolge der Aufhebung des

Übertragungsvertrages vom 12. August 1997 rückwirkend entfallen. Dazu trägt er

vor, die Rückübertragung der beiden Eigentumswohnungen sei aufgrund eines ihm

zustehenden Rückforderungsrechtes erfolgt. Dieses Rückforderungsrecht ergebe

sich aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es sei

anerkannt, dass auch steuerliche Erwägungen, Vorgänge und Folgen die

Geschäftsgrundlage eines Rechtsgeschäfts bilden könnten, sofern sie für den

Inhalt des Rechtsgeschäftes eindeutig maßgeblich gewesen seien. Er - der Kläger

- habe noch zu seinen Lebzeiten seiner Nichte die Eigentumswohnungen im Weg

vorweggenommener Erbfolge schenken und auch die Schenkungsteuer bezahlen wollen.

Aus diese Grunde habe er sich vor der Schenkung mit dem Bürovorsteher des

Notariats unterhalten und von diesem die Auskunft erhalten, dass die Steuerlast

wahrscheinlich 3.500,-- DM betragen werde. Über dieses Gespräch mit dem

Bürovorsteher habe er sich mit seiner Nichte unterhalten. Diese habe großes

Verständnis dafür gehabt, dass er die Schenkung und auch die Übernahme der

Schenkungsteuer an die wahrscheinliche Steuerlast von 3.500,-- DM geknüpft habe.

Sie habe deshalb in Anwesenheit ihres Ehemannes ausdrücklich erklärt, dass die

Schenkung nur dann Bestand haben solle, wenn die Steuerbelastung in etwa den

Betrag von 3.500,-- DM nicht überschreite. Der angefochtene

Schenkungsteuerbescheid habe sowohl ihn als auch seine Nichte aus allen Wolken

gerissen. Sie seien deshalb sofort übereingekommen, die Schenkung rückgängig zu

machen. Vorsorglich und hilfsweise werde auch die Grundstücksbewertung

beanstandet. Die festgestellten Grundbesitzwerte seien zu hoch.

Der Kläger beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 und die Einspruchsentscheidung vom

15. Oktober 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, dass

ein Rückforderungsrecht des Klägers nicht bestanden habe, und § 29 Abs. 1 Nr. 1

ErbStG deshalb nicht anwendbar sei.

Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 15. Januar

2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die

Sitzungsniederschrift vom 23. März 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Schenkungsteuerbescheides vom 19. März 1999 und der Einspruchsentscheidung vom

15. Oktober 1999.

Durch die Rückübertragung der beiden Eigentumswohnungen auf Grund der mit

notarieller Urkunde vom 08. April 1999 vereinbarten Aufhebung des

Übertragungsvertrages vom 12. August 1997 ist die zunächst durch den Vollzug

dieses Vertrages entstandene Schenkungsteuer gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit

Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Dem Kläger stand wegen Fehlens bzw.

Wegfalls der Geschäftsgrundlage dieses Vertrages gegenüber seiner Nichte ein

Rückforderungsrecht zu.

Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist keine Erstattungsvorschrift,

sondern eine materiell-rechtliche Regelung, die einen Gesetzesvorbehalt enthält.

Danach hat eine durch eine Schenkung unter Lebenden entstandene Schenkungsteuer

nur Bestand, wenn es nicht in der Folgezeit zu einer Rückgabe des

Zuwendungsgegenstandes auf Grund eines (gesetzlichen oder vertraglichen)

Rückforderungsrechtes kommt. Besteht von vornherein ein solches

Rückforderungsrecht oder entsteht es nach der Ausführung der Zuwendung, entfällt

die Schenkungsteuer - soweit nicht eine nach § 29 Abs. 2 ErbStG steuerbare

Bereicherung verbleibt - rückwirkend, sofern das Rückforderungsrecht vom

Schenker geltend gemacht und der Zuwendungsgegenstand daraufhin vom Bedachten an

ihn zurückgegeben wird. Daraus folgt, dass (ähnlich wie in den Fällen des § 16

GrEStG) die Schenkungsteuer nicht mehr festgesetzt werden kann, wenn sie im

Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht durch Steuerbescheid konkretisiert ist, und

dass ein zu diesem Zeitpunkt bereits erlassener, aber mit dem Einspruch oder der

Klage angefochtener Steuerbescheid aufzuheben oder, sofern § 29 Abs. 2 ErbStG

eingreift, zu ändern ist. Erst mit der Aufhebung bzw. Änderung entsteht gemäß §

37 Abs. 2 Satz 2 AO ein Erstattungsanspruch, sofern die festgesetzte

Schenkungsteuer bereits entrichtet worden ist.

Im Streitfall ist danach der Bescheid vom 19. März 1999 trotz ursprünglich

rechtmäßiger Steuerfestsetzung aufzuheben. Ein Rückforderungsrecht i.S.d. § 29

Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann auch durch das Fehlen oder den Wegfall der

Geschäftsgrundlage eines Schenkungsversprechens entstehen. Zur

Geschäftsgrundlage eines solchen einseitig verpflichtenden Vertrages können auch

die Vorstellungen der Zuwendungsbeteiligten über die steuerlichen Folgen des

Vermögenstransfers gehören (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1972 II B 7/72, BStBl

II 1973, 14; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Oktober 1977 II R 89-92/71, BStBl II

1978, 217 und das dort zitierte, nicht veröffentlichte BFH-Urteil vom 29. Juli

1964 II 106/62). Dies gilt vor allem für Vereinbarungen, die eine Übernahme der

Steuer durch den Schenker vorsehen. Die durch die Schenkung ausgelöste

Schenkungsteuer wird durch die vereinbarte Steuerübernahme Gegenstand einer

vertraglichen Leistung, die in § 10 Abs. 2 ErbStG als (steuererhöhende)

Zusatzleistung des Schenkers behandelt wird. Selbst wenn - wie vorliegend -

konkrete Absprachen über Umfang und Grenzen der Steuerübernahme fehlen, bedeutet

dies lediglich, dass die Höhe der Steuer nicht Vertragsinhalt geworden ist. Die

vom Schenker erwartete Steuerlast kann aber durchaus zur Geschäftsgrundlage des

Vertrages gehören, zumal es sich dabei allein wegen der Steuerübernahme

regelmäßig um einen für das Zustandekommen der Gesamtvereinbarung wesentlichen

Umstand handeln wird. Freilich müssen die steuerlichen Vorstellungen des

Schenkers, auf den dabei in erster Linie abzustellen ist, hinreichend konkret

und gesichert erscheinen. Außerdem müssen, da nur gemeinsame Vorstellungen eine

Geschäftsgrundlage bilden können, seine Erwartungen für den Bedachten zumindest

erkennbar gewesen sein. Daraus folgt, dass von einer Geschäftsgrundlage in

solchen Fällen nur gesprochen werden kann, wenn sich der Zuwendende entweder

über die Steuerpflicht als solche - z.B. wegen eines auf unrichtigen

Informationen beruhenden Irrtums über eine Steuerbefreiung - oder aber über die

Höhe der Schenkungsteuer falsche Vorstellungen gemacht hat, die er dem Bedachten

mitgeteilt oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht hat, wobei für den

Bedachten auch deutlich geworden sein muss, dass es sich um eine für den

Schenker wesentliche Grundlage seines Schenkungsversprechens handelt. Bei

falschen Erwartungen hinsichtlich der Höhe der Steuerlast, die hier allein in

Betracht kommen, dürfen die Einschätzungen des Zuwendenden überdies nicht

lediglich auf vagen - nicht durch eigene Sachkunde oder fachliche Informationen

abgesicherten - Vorstellungen beruhen. Auch kann die so entstandene

Geschäftsgrundlage nur fehlen oder entfallen, wenn die steuerlichen

Einschätzungen der Zuwendungsbeteiligten erheblich von der tatsächlich

entstandenen und von der Steuerbehörde festgesetzten Steuer abweichen. Ist

diesen Erfordernissen genügt, besteht andererseits kein Grund, falsche

Erwartungen hinsichtlich der Steuerhöhe anders zu beurteilen als unzutreffende

Annahmen über die Steuerbarkeit oder die Steuerpflicht. Auch wird eine wegen

unzutreffender Vorstellungen über die Steuerlast fehlende Geschäftsgrundlage,

wenn sie nicht schon die Unwirksamkeit des Schenkungsversprechens bewirkt, im

Regelfall zumindest einen Auflösungsanspruch zur Folge haben. Wird dieser

Anspruch durch Vertragsaufhebung verwirklicht, so führt dies zu einem nach den

Regeln der §§ 346 ff. BGB zu vollziehenden Abwicklungsverhältnis, aus dem sich

ein Rückforderungsrecht des Schenkers ergibt, wenn die Schenkung bereits

ausgeführt ist. Eine Vertragsanpassung scheitert nämlich regelmäßig an der

fehlenden Dispositionsmöglichkeit der Vertragsparteien über die Steuerfolgen,

die mit der Ausführung der Zuwendung eingetreten sind.

Im Streitfall steht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung

des Senats fest, dass die Zuwendungsbeteiligten über die mit der Schenkung der

beiden Eigentumswohnungen verbundene Steuerlast gemeinsame Vorstellungen

entwickelt hatten, die sie - vor allem wegen der vereinbarten Steuerübernahme -

zur Grundlage ihrer vertraglichen Vereinbarungen machten, und dass diese

Vorstellungen auf einer falschen Einschätzung des Klägers über die mit dem

Vollzug des Schenkungsversprechens entstehende Schenkungsteuer beruhten. Nach

der glaubhaften Bekundung der Zeugin ging der Kläger von einer - von ihm zu

übernehmenden - Steuerlast von ca. 3.500 DM aus. Diese Erwartung, über die er

vor dem Abschluss des Übertragungsvertrages vom 12. August 1997 mit der Zeugin

gesprochen hatte, beruhte auf einer Auskunft des Bürovorstehers des

beurkundenden Notars. Die Zeugin hat auch bestätigt, dass der Kläger schon mit

Rücksicht auf seine finanziellen Verhältnisse nicht bereit war, einen wesentlich

höheren Steuerbetrag in Kauf zu nehmen ob er nicht dennoch einen über den Betrag

von 3.500 DM hinausgehende Schenkungsteuer hingenommen hätte, wenn dieser Betrag

nur geringfügig überschritten worden wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls lag die

tatsächlich festgesetzte Steuer von 16.300 DM weit außerhalb der Vorstellungen,

von denen die Zuwendungsbeteiligten ausgingen und die sie ihrer Vereinbarung

zugrunde legten.

Dass die Zuwendungsbeteiligten nicht mit einer Steuerfestsetzung in dieser Höhe

gerechnet hatten und durch den Inhalt des Steuerbescheides vom 19. März 1999

völlig überrascht wurden, zeigt auch ihre prompte Reaktion auf diesen Bescheid,

die bereits am 08. April 1999 zu einer Aufhebung des schon grundbuchmäßig

vollzogenen Übertragungsvertrages führte. Insbesondere die sofortige

Bereitschaft der Zeugin zur Rückgabe der beiden in ihr Eigentum übergegangenen

Eigentumswohnungen bestätigt, dass die gemeinsame Fehleinschätzung der mit der

Zuwendung verbundenen Steuerlast eine Grundlage des Schenkungsversprechens war,

bei deren Fehlgehen die Schenkung keinen Bestand haben sollte.

Mit der Rückgabe der beiden Eigentumswohnungen ist die entstandene

Schenkungsteuer in voller Höhe rückwirkend entfallen. Die Regelung des § 29 Abs.

2 ErbStG kann im Streitfall wegen des vereinbarten Nutzungsvorbehalts nicht

eingreifen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m.

§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde

angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen

Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Sie muss das

angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder

Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist

innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu

begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der

Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein

Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch

einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen

niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen

vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung

berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften,

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie

Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz

aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des

öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte

mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst

vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und

die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-

Anschluss: 089/9231-201.

Läßt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das

Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch

den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei

dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten

müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.



nach oben  |  Drucken