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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuergesetz

    BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des ErbStG - vorläufige Konsequenzen in der Praxis

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Der 1. Senat des BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.14 (1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ) entschieden, dass die Steuerverschonungen gemäß §§ 13a , 13b ErbStG für eine Übergangszeit anwendbar bleiben. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.6.16 ein reformiertes ErbStG in Kraft treten lassen. |

    1. Anwendung des noch bestehenden Rechts

    Für die Gestaltungspraxis stellt sich die Frage, in welchen Fällen die noch bestehenden Regelungen für die vorweggenommene Erbfolge genutzt werden sollten bzw. in Erbfällen zur Anwendung kommen. Dies bedarf einer sorgfältigen Analyse der Entscheidung insbesondere zu folgenden Themenkomplexen rund um die §§ 13a, 13b ErbStG:

    • Anwendung des noch bestehenden Rechts,
    Auch diese Gestaltung ist aber durch Einfügung des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG i.V. mit § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG durch das AmtshilfeRLUmsG mit Wirkung ab dem 8.6.13 nicht mehr möglich, da schon seit diesem Zeitpunkt die Zahl der Beschäftigten unter Einbeziehung der Beteiligungen i.S. des § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG (Beteiligungen an Personengesellschaften oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %) ermittelt wird.        

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