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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Altersversorgungsverpflichtungen kein Verwaltungsvermögen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Altersversorgungsverpflichtungen wirken sich auf die Höhe des Verwaltungsvermögens eines Unternehmens aus und können zu einer deutlichen Reduzierung des Verwaltungsvermögens führen. Der Musterfall geht auf die Frage ein, was unter Altersversorgungsvermögen und Altersversorgungsverpflichtung i. S. des § 13b Abs. 3 ErbStG zu verstehen ist und wie diese den Umfang des steuerpflichtigen Verwaltungsvermögens beeinflussen. |

    1. Musterfall

    V, der mit 100 % Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der V-GmbH war, überträgt seine gesamte Beteiligung auf seinen Sohn S. Für die GmbH ist vom Betriebsfinanzamt als gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Unternehmens ein Wert von 24.374.000 EUR festgestellt worden. Im Rahmen der für den Anteil des steuerpflichtigen Verwaltungsvermögens (VerwaltungsV) erforderlichen Ermittlungen des Betriebsfinanzamts ergeben sich folgende Ergebnisse:

     

    Die im Eigentum der GmbH stehenden Immobilien nutzt die GmbH ausschließlich für ihre eigenen gewerbliche Zwecke. Im Unternehmen sind Aktien vorhanden im Kurswert von 3.600.000 EUR. Davon dienen Aktien mit einem Kurswert von 2.200.000 EUR der Altersversorgung, von denen 100.000 EUR erst vor einem Jahr von V in das Betriebsvermögen der GmbH eingelegt worden sind. Außerdem verfügt die GmbH über Finanzmittel von 2.700.000 EUR, von denen Finanzmittel mit einem Nennwert von 1.300.000 EUR ebenfalls der Altersversorgung dienen. Mit abgesichert durch die Aktien im Kurswert von 2.200.000 EUR und die Finanzmittel im Nennwert von 1.300.000 EUR werden auch eine Altersversorgung des V sowie AItersteilzeitverpflichtungen und Lebensarbeitszeitmodelle, die im Unternehmen angeboten werden.

                      

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