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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Wenn bei der Zusammenrechnung von Erwerben der Schwellenwert von 26 Mio. EUR überschritten wird

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Betriebsvermögen bleibt nur dann von der Steuer verschont, wenn der Erwerb des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird dabei die Grenze von 26 Mio. EUR überschritten, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Musterfall geht auf die Voraussetzungen und Folgen der Zusammenrechnung ein, wenn Vorschenkungen vor dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform am 1.7.16 getätigt worden sind. |

    1. Musterfall

    Unternehmer U war seit vielen Jahren an einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG mit 100 % als Kommanditist beteiligt und erzielte aus der KG Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die GmbH war an der KG vermögensmäßig nicht beteiligt. Aufgrund der ständigen Diskussionen über die Reform des ErbStG hatte U bereits 2008 einen Anteil von 20 % und 2014 einen Anteil von 30 % auf seinen einzigen Sohn S übertragen.

     

    Bei der Übertragung im Jahr 2008 war für den Anteil von 20 % von einem gemeinen Wert von 10.000.000 EUR ausgegangen worden. Die Bewertung des Anteils für Zwecke der SchenkSt, die vor 2009 noch unter Heranziehung der Steuerbilanzwerte erfolgte, ergab für den übertragenen Anteil am Betriebsvermögen einen Steuerwert für Zwecke der ErbSt/SchenkSt von 2.344.000 EUR. S erhielt für den Anteil den für 2008 vorgesehenen Freibetrag und den verminderten Wertansatz.

                    

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