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  • 12.05.2011 | Testament

    Vermächtnisgegenstand nicht mehr vorhanden

    Wird eine Sache veräußert, die Gegenstand eines testamentarisch bestimmten Vermächtnisses ist, kann der Vermächtnisnehmer nicht ohne Weiteres die Herausgabe des Surrogats über § 2169 BGB verlangen (OLG Rostock 16.4.09, 3 W 9/09, Abruf-Nr. 100300).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der spätere Erbe veräußerte mit Vollmacht des Erblassers dessen Pkw, den der Erblasser dem Kläger im Wege eines Vermächtnisses zugewandt hatte. Der Kläger verlangt nun einen Wertersatz nach § 2169 Abs. 3 BGB.  

     

    Der Pkw befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr in der Erbmasse. Grundsätzlich ist damit das Vermächtnis nach § 2169 Abs. 1 BGB unwirksam. Dennoch kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 2169 Abs. 3 BGB ein Ersatzanspruch des Erblassers als vermacht anzusehen sein. Allerdings bezieht sich § 2169 Abs. 3 BGB nicht auf rechtsgeschäftliche Surrogate. § 2169 Abs. 3 BGB beschränkt sich auf Ersatzansprüche, die dem Erblasser zustehen, weil der vermachte Gegenstand untergegangen oder dem Erblasser gegen seinen Willen entzogen worden sind. Bei rechtsgeschäftlicher Verfügung des Erblassers ist ein Ersatzanspruch aber nicht gegeben.  

     

    Praxishinweis

    Anders verhält es sich, wenn der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört. Dann bestimmt § 2170 Abs. 1 BGB, dass der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen hat. Im Zusammenhang mit Sachvermächtnissen sollte deshalb im Testament immer klargestellt werden, was gilt, wenn der vermachte Gegenstand sich nicht mehr im Nachlass befindet.(GS)  

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