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  • 01.10.2006 | Pflichtteilsrecht

    Steuerentstehung: Bezifferung des Anspruchs

    Die zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs setzt nicht die Bezifferung des Anspruchs voraus (BFH 19.7.06, II R 1/05, Abruf-Nr. 062600).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger machte im Dezember 1995 gegen die von seinem verstorbenen Vater als Alleinerbin eingesetzte E seinen Auskunftsanspruch und seinen unbezifferten Pflichtteilsanspruch geltend. Im Jahr 1998 einigten sich der Kläger und E über das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs von 400.000 DM. Das FA nahm an, der Kläger habe den Pflichtteilsanspruch im Jahr 1995 i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geltend gemacht und setzte die ErbSt nach Abzug des in diesem Jahr geltenden Freibetrags von 90.000 DM an. Der Kläger begehrt hingegen den Ansatz des durch § 16 Abs. 1 Nr. 2i.V. mit § 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl I, 2049) auf 400.000 DM erhöhten Freibetrags und demgemäß die Aufhebung des ErbSt-Bescheids. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch im Jahr 1995 geltend gemacht hat, die ErbSt deshalb in diesem Jahr entstanden ist und daher der dem Kläger zustehende persönliche Freibetrag nur 90.000 DM beträgt. 

     

    Der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB) gilt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Steuer dafür entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Die „Geltendmachung“ des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen nach Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden, die Höhe des Anspruchs nach h.M. aber nicht beziffern (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rn. 226) Eine solche Bezifferung ist dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, regelmäßig erst nach Erteilung der in § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehenen Auskunft durch den Erben möglich.  

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