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  • 11.03.2008 | Erbschaftsteuerreform

    Testamentsgestaltung: Beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse und Auflagen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, FHF Nordkirchen

    Gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG stehen Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse den Nacherbschaften gleich. Der Entwurf des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG, Abruf-Nr. 073891) sieht nunmehr vor, dass Auflagen (§ 1940 BGB) den beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnissen gleichzustellen sind. Die beabsichtigte Gesetzesänderung dürfte aller Voraussicht nach von den zur Zeit laufenden Gesetzesberatungen unberührt bleiben, zumal sie auch schon Gegenstand des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge war. Die beabsichtigte Änderung sollte nicht nur bei der künftigen Testaments- und Erbvertragsgestaltung berücksichtigt werden, sondern grundsätzlichen Anlass geben, bei der Gestaltung und Überprüfung von Testamenten und Erbverträgen die mit § 6 Abs. 4 ErbStG verbundenen Probleme einer Vermächtnis- oder Auflagenanordnung einzubeziehen. 

     

    1. Abgrenzungsfragen zwischen Bedingung, Befristung und Betagung

    Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei Erwerben von Todes wegen im Regelfall mit dem Tode des Erblassers. Hiervon abweichend entsteht jedoch die Steuer für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 ErbStG erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses. Unter einer aufschiebenden Bedingung ist ein Ereignis zu verstehen, das künftig ungewiss ist, wenn es auch von der freien Entscheidung eines Beteiligten abhängig sein kann (§ 158 BGB). 

     

    Beispiel

    Vermächtnisweiser Erwerb einer Forderung unter der Bedingung, dass der Berechtigte ein bestimmtes Lebensalter erreicht. 

     

    Der befristete Anspruch grenzt sich von dem bedingten Anspruch dadurch ab, dass bei der Bedingung der Eintritt des Ereignisses ungewiss, bei der Befristung der Eintritt dagegen gewiss ist (§ 163 BGB).  

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