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  • 12.11.2009 | Erbschaftsteuerreform

    Die Honorierung von Pflegeleistungen und ihre steuerliche Berücksichtigung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Die Sicherstellung der Pflege und Versorgung älterer Menschen ist eines der großen gesellschaftspolitischen Themen unserer Zeit. Häufig anzutreffende Fälle sind die Pflege der hilfsbedürftigen Eltern/Schwiegereltern durch eines ihrer Kinder/Schwiegerkinder in deren häuslicher Umgebung oder die Pflege und Versorgung eines Lebensgefährten bis zum Tode. Nach krankenkassenärztlichen Untersuchungen wird auch heute noch die häusliche Pflege zu mehr als 80 % durch Angehörige erbracht. Damit stellt sich aber auch die Frage nach der Vergütung! Sowohl bei der Erbrechtsreform als auch bei der Erbschaftsteuerreform war die Pflegevergütung Gegenstand kontroverser Diskussionen, die am Ende zu - wenn auch kleineren - gesetzlichen Änderungen geführt haben. Dies gibt Anlass, einige grundlegende Aspekte der Pflegevergütung aus erb- und steuerrechtlicher Sicht aufzugreifen.  

    1. Zivilrechtliche Ausgangssituation

    Für Pflegeleistungen regelt § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB für den Fall der gesetzlichen Erbfolge, dass Pflegeleistungen im Wege einer Ausgleichung unter Abkömmlingen zu berücksichtigen sind. Eine im Rahmen der Erbrechtsreform zunächst geplante Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf alle gesetzlichen Erben (so noch § 2057b BGB-E) wurde nicht umgesetzt. Lediglich die in § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB (a.F.) vorgesehene Einschränkung, dass eine Anrechnung von Pflegeleistungen bei Abkömmlingen nur erfolgt, wenn die Pflege unter Verzicht auf berufliches Einkommen geleistet wurde, ist mit der Erbrechtsreform entfallen.  

     

    Beispiel

    Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um die Erblasserin. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Nachlass beträgt 600.000 EUR. Die Pflegeleistungen sind mit 40.000 EUR zu bewerten.  

     

    Die Tochter kann trotz Berufstätigkeit einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Vom Nachlass wird zugunsten der Tochter der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt:  

     

    Nachlasswert  

    600.000 EUR  

    ./. Wert der Pflegeleistung  

    ./. 40.000 EUR  

    verbleibender Nachlasswert  

    560.000 EUR  

     

    Von den 560.000 EUR erhalten beide Kinder die Hälfte, die Tochter erhält zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 40.000 EUR. Im Ergebnis erhält die Tochter also 320.000 EUR und der Bruder 280.000 EUR.  

    Auch nach der Erbrechtsreform erfolgt eine Ausgleichung allerdings nur bei gesetzlicher, nicht hingegen bei gewillkürter Erbfolge. Der testierende Erblasser hat es im Rahmen einer letztwilligen Verfügung somit selbst in der Hand, Pflegeleistungen z.B. durch Zuwendung eines erhöhten Erbteils oder eines Vermächtnisses an den Pflegenden zu honorieren. Will er also über den „normalen“ Erbteil hinaus eine Vergütung gewähren, bedarf es einer entsprechenden Anordnung im Testament. Auch im Falle einer gewillkürten Erbfolge stellt sich die Frage nach dem Vergütungsanspruch.  

     

    Beispiel

    Der nach dem Tode nicht bedachte Angehörige oder Lebensgefährte, der den Verstorbenen ohne oder nur gegen ein geringes Entgelt gepflegt hat, macht Vergütungsansprüche gegenüber dem oder den Erben geltend.  

     

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