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  • Erbfolge

    Die Stiftung als Gestaltungsinstrument

    Die Krebsstiftung von Mildred Scheel kennt jeder. Die Stiftungen politischer Parteien werden von den Medien oft genug erwähnt. Die Stiftungen, die mit großen Unternehmungen verbunden sind, wie die Robert-Bosch-Stiftung, die VW-Stiftung oder die noch relativ junge Bertelsmann-Stiftung dürften sich auch herumgesprochen haben. Für den hohen Bekanntheitsgrad von Stiftungen bekannter Sportler sorgen diese schon selbst. Stiftungen aus erbrechtlichen Erwägungen - meistens von Mittelständlern gegründet - blühen meistens im Dunkeln und werden nur sehr selten bekannt.

    1. Warum ausgerechnet eine Stiftung gründen?

    Es muß ja nicht die Nobelstiftung sein, wenn man sich nobel verhält und sein Vermögen oder Teile desselben einer Stiftung überschreibt. Aber was kann einen im harten Konkurrenzkampf der Marktwirtschaft gestählten Unternehmer veranlassen, eine Stiftung zu gründen?

    Es sind meistens wohlhabende Mitbürger, darunter viele Unternehmer ohne nahestehende Erben, die darüber nachdenken, wie man sein Lebenswerk erhalten und verhindern kann, daß Erbstreitigkeiten es zerschlagen. Daß damit auch der Wunsch verbunden ist, seinen Namen der Nachwelt zu vermitteln, ist verständlich. Häufig treten gemeinnützige Vorstellungen des Stifters hinzu.

    Aktiengesellschaften und die GmbH können durch die Gesellschafter liquidiert werden oder im Konkurs zugrunde gehen. Die Stiftung ist vom System her "unsterblich" und kann nur in den extremen Ausnahmefällen des § 87 Abs. 1 BGB - wenn das Gemeinwohl gefährdet oder die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist - aufgelöst werden. Testamentarische Anordnungen halten sich aufgrund des einschlägigen Erbrechts des BGB längstens 30 Jahre und können durch Ausschlagung des Erbteils und Geltendmachung des Pflichtteils sofort wirkungsvoll unterlaufen werden.

    Gründet der Erblasser statt dessen eine Stiftung von Todes wegen oder noch unter Lebenden, können seine Vorstellungen über die zukünftigen Aufgaben der Stiftung ohne jede zeitliche Beschränkung verwirklicht werden und kein Erbe, keine Erbengemeinschaft, keine Gesellschaftermehrheit kann das verhindern.

    Die - vorgeblich - älteste deutsche Stiftung - die Hospitalstiftung Wemding in Bayern - stammt aus dem Jahre 917 (und funktioniert noch immer). Das gleiche gilt für die Fugger-Stiftung in Augsburg aus dem Jahr 1519. Nach Verlautbarungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen ist die Hälfte aller deutschen Stiftungen (etwa 7.000 insgesamt, davon 4.800 im Bundesverband) allerdings keine 50 Jahre alt. Jährlich entstehen ca. 300 bis 400 neue Stiftungen.

    Aus dem recht bunten Strauß von Stiftungskonstruktionen kommen für die Regelung der Unternehmensnachfolge nur die gemeinnützige Stiftung, die Familienstiftung und die Stiftung & Co KG in Frage. Sie werden deshalb ausführlich behandelt. Über weitere Formen der Stiftung wird nur kurz berichtet.

    2. Die rechtsfähige Stiftung

    Die "rechtsfähige Stiftung ist eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete, nicht mitgliedschaftlich organisierte Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks" (Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung Rz 761). Sie ist juristische Person ohne Mitglieder oder Gesellschafter. Sie gehört sich selbst. Rechtsgrundlagen sind die §§ 80 - 88 BGB und das Stiftungsgesetz (StG) des jeweiligen Bundeslandes. Stifter kann jede natürliche oder juristische Person sein.

    2.1 Stiftungszweck, Stiftungsvermögen, Stiftungsorganisation

    Stiftungszweck ist die vom Stifter ausdrücklich zu formulierende  Willensentscheidung, welche auf Dauer angelegte Aufgaben die Stiftung übernehmen soll:

    "Hiermit errichte ich, A. B., die A.B.-Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist ..............."

    Das können ideelle Vorstellungen sein, wie die Förderung von Erziehung, Bildung, Ausbildung, von Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur. Die Stiftung kann aber auch handfeste Gründe zur Förderung wirtschaftlicher Zwecke - auch eigener - haben.

    Der benannte Stiftungszweck bestimmt die Tätigkeit der Stiftung, solange sie besteht und hat absoluten Vorrang. Niemand - auch der Staat nicht - darf etwas daran ändern. Der Stiftungszweck soll grundsätzlich auf Dauer angelegt sein und eignet sich darum nicht für die Bewältigung kurzatmiger Aufgaben. Stiftungen können ihre Ziele unmittelbar selbst verfolgen oder mittelbar durch Förderung Dritter.

    Stiftungsvermögen ist das, was bei der Stiftungserrichtung als Zuwendung versprochen wurde:

    "Die Stiftung erhält folgende Vermögensausstattung:

    Ich, A. B., statte die Stiftung mit .............. DM in bar aus und übertrage ihr meine Anteile an der .............. sowie das Grundstück X in Y, Grundbuch....."

    Spätestens mit ihrer Genehmigung und der damit entstandenen Rechtsfähigkeit hat die Stiftung einen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung der zugesagten Mittel. Dabei kann es sich um Vermögenswerte handeln, die unmittelbar dem Stiftungszweck dienen, wie etwa die Hüfferstiftung in Münster (Westf.), die der Universität als orthopädische Klinik dienen sollte und diente, oder um Vermögen, mit dessen Erträgen - mittelbar - der Stiftungszweck realisiert werden soll. Nur für letztere verlangt das Stiftungsrecht ausdrücklich, daß die Vermögenssubstanz nicht angegriffen, also auch nicht veräußert werden darf.

    Diese Einschränkung gilt nicht für unmittelbar dem Stiftungszweck dienende Vermögenswerte. So wird die ehemalige Hüfferstiftung jetzt als Fachhochschule genutzt, weil die Fortschritte in der Medizin neue Kliniken notwendig machten. Spekulationsgeschäfte (Warentermin- oder Optionsgeschäfte) sind ausdrücklich verboten.

    Die Landesbehörden empfehlen ein Mindestkapital (Geld, Unternehmen, Beteiligung, Gebäude usw.) in Höhe von 50.000 - 100.000 DM. Das "bißchen Weniger" kann die Genehmigungsbehörde negativ beeinflussen, obwohl das Stiftungsrecht hierzu nichts sagt. Kleinere Zuwendungen sollten dennoch besser in eine fiduziarische Stiftung (unten Tz. 2.2) eingebracht werden.

    Eine Stiftung hat keine Mitglieder, allenfalls begünstigte Personen (Destinatäre). Es ist daher unerläßlich, eine Satzung (Verfassung) zu erlassen und handlungsfähige Organe (§ 85 BGB) zu bestellen. Hierbei ist das jeweilige Landesrecht zu beachten:

    "Die Stiftung erhält ein Kuratorium und einen Vorstand nach Maßgabe der beigefügten Satzung".

    Wie bei kommerziell tätigen juristischen Personen (Vorstand und Aufsichtsrat oder Beirat) hat es sich bewährt, zwei Organe zu bestellen. Das "Kuratorium" als Aufsichtsorgan trägt nur einen anspruchsvolleren Namen. Mindestens muß ein (Pflicht-)Vorstand bestellt werden.

    2.2 Hinweise zur Satzung einer Stiftung

    Die Satzung ersetzt den Gesellschaftsvertrag bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Sie wird gem. § 85 BGB vom Willen des Stifters, vom BGB und dem einschlägigen Landesrecht bestimmt. Der Name der Stiftung ist Bestandteil der Satzung und nach § 12 BGB gesetzlich geschützt (vgl. Vorschläge im Münchner Vertragshandbuch 3. Aufl. Bd. 1 zu VII).

    2.3 Gründung der rechtsfähigen Stiftung

    Eine Stiftung kann zu Lebzeiten als Rechtsgeschäft des Stifters gem. § 81 BGB und von Todes wegen gem. § 80 BGB gegründet werden. In beiden Fällen entsteht die Stiftung erst mit der staatlichen Genehmigung.

    2.3.1 Stiftungserrichtung unter Lebenden

    Es handelt sich um ein einseitiges, schriftliches, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (vgl. Tz. 2.1.1.) Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Wer es sich anders überlegt, kann bis zur staatlichen Genehmigung widerrufen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BGB). Stirbt der Stifter nach dem Errichtungsgeschäft und ist der Antrag auf Genehmigung bereits der zuständigen Behörde zugegangen oder wurde bei einem notariellen Stiftungsgeschäft der Notar mit der Antragstellung bei der staatlichen Behörde beauftragt, können Erben nicht mehr widerrufen. Nach der Genehmigung ist der Stifter verpflichtet, das der Stiftung zugesprochene Vermögen auf sie zu übertragen.

    2.3.2 Stiftung von Todes wegen

    Nach § 83 BGB kann eine Stiftung durch Testament (privatschriftlich oder öffentlich, durch Einzel- oder gemeinschaftliches Ehegattentestament) sowie durch Erbvertrag gegründet werden. Als erbrechtliche Instrumente kommen die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die einem begünstigten Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegte Pflicht (Auflage) in Frage.

    Bei der Erbeinsetzung fingiert § 84 BGB die Entstehung der Stiftung auf den Todeszeitpunkt des Stifters. Der Erbe kann das letztwillige Stiftungsgeschäft nur im Rahmen des § 81 BGB widerrufen, soweit nicht ein Testamentsvollstrecker  beauftragt wurde, für die staatliche Genehmigung zu sorgen, die nachgeholt werden muß. Werden Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert, eine Stiftung nach dem Willen des Verstorbenen zu errichten, handelt es sich begrifflich um eine Stiftung unter Lebenden. Das Widerrufsrecht des Erben entfällt.

    In beiden Fällen muß die letztwillige Verfügung wegen § 2065 BGB den Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen beschreiben. Die Bestimmung des letzteren kann aber - nur bei Vermächtnis oder Auflage - gem. §§ 2156, 2192 BGB dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen werden.

    2.4 Genehmigung der Stiftung, Aufsicht und Verwaltung

    2.4.1 Staatliche Genehmigung

    Die rechtsfähige Stiftung entsteht erst mit und im Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung. Zuständig ist das Bundesland, in dem satzungsgemäß der Sitz der Stiftung belegen ist. Der wiederum kann frei gewählt werden. Der Stifter kann damit auf Bundesländer ausweichen, die bei der Genehmigung weniger engherzig und bürokratisch sind als das Bundesland, in dem er zu Hause ist. Im Genehmigungsverfahren werden die notwendigen Voraussetzungen und Formalitäten geprüft.

    2.4.2 Stiftungsaufsicht

    Die Stiftungsaufsicht durch die zuständige Behörde ist nur Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht. Es wird nur geprüft, ob die Satzungsbestimmungen eingehalten werden und nicht gegen Gesetze verstoßen wurde. Die staatliche Aufsicht soll die Stiftung vor Schäden bewahren. Bei Amtspflichtsverletzungen gilt § 89 BGB. Ob von Vorstand und Kuratorium getroffene Maßnahmen zur Durchsetzung des Stiftungszwecks "angemessen" sind, wird nicht geprüft.

    2.4.3 Verwaltung

    Nach §§ 86, 26 BGB wird die Stiftung - wie ein Verein - durch den Vorstand vertreten. Die Stiftung haftet für seine (Fehl-)Entscheidungen gem. §§ 86, 31 BGB. Landesrecht oder Stiftungsurkunde weisen aus, ob Destinatären ein "klagbarer" Anspruch gegen die Stiftung zusteht.

    2.4.4 Auflösung einer Stiftung

    Die Stiftung ist vom System her "unsterblich" und kann nur durch Zeitablauf, Zweckerfüllung oder Beschluß der Stiftungsorgane oder der Behörde in Ausnahmefällen (§ 87 Abs. 1 BGB) erlöschen. Das Vermögen fällt an die für diesen Fall in der Stiftungssatzung zu benennenden Personen oder Institutionen (§ 88 BGB) und bei Fehlen einer solchen Regelung ersatzweise nach den Stiftungsgesetzen der Bundesländer regelmäßig und steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG) an den Fiskus. Im übrigen regelt § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG die Besteuerung bei Aufhebung beziehungsweise Erlöschen einer Stiftung.

    3. Die unselbständige - fiduziarische - Stiftung

    Unselbständige Stiftungen haben zwar ein Stiftungsvermögen, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind damit kein Rechtssubjekt. Das Stiftungsvermögen wird von einem Treuhänder verwaltet. Typische Treuhänder sind Universitäten, der Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. bzw. der Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., der Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, Kirchen, Kommunen oder bereits bestehende rechtsfähige Stiftungen. Die fiduziarische Stiftung ist das geeignete Instrument für kleinere Zuwendungen.

    3.1 Zivilrechtliche Anmerkungen

    Der Treuhänder ist rechtlich Träger des Stiftungsvermögens. Auf ihn wird das Stiftungsvermögen durch Vertrag unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen übertragen.

    Der Stiftungszweck muß durch Treuhandauftrag, Auflagenschenkung unter Lebenden oder durch erbrechtliche Auflage von Todes wegen festgelegt werden. Bei einem Auftrag unter Lebenden können der Stifter oder seine Erben den Auftrag widerrufen, der Treuhänder kann ihn kündigen.

    3.2 Besteuerung der fiduziarischen Stiftung

    Die fiduziarische Stiftung ist Zweckvermögen mit entsprechenden steuerlichen Pflichten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG; § 8 ErbStG). Es gibt keine Ersatzerbschaftsteuer.

    4. Die Familienstiftung

    Eine Familienstiftung dient vornehmlich dem Zweck, das Familienvermögen  vor Zersplitterung durch egozentrische Erben zu bewahren. Sie kann durch letztwillige Verfügung oder Stiftungsgeschäft unter Lebenden entstehen.

    4.1 Zivilrechtliche Anmerkungen

    Die Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung  die auf unbeschränkte Zeit angelegt ist und für die besondere Regeln der Aufsicht gelten. Sie gilt als  Nachfolgerin des früher beim Adel bekannten Fideikommiß (unzulässig gem. Art. 155 Abs. 2 Satz 2 WeimR-Verf. Art. 10 Abs. 2 KontrollratsG Nr. 45) und ist politisch entsprechend angefeindet. Das Besondere: Familienangehörige können aus den Erträgen der Stiftung Zuwendungen beziehen, soweit sie bei der Errichtung und in der Satzung als Destinatäre bestimmt werden. Satzungsgemäß können bis zu 100 % der Erträge für solche Zwecke ausgeschüttet werden.

    Im Erbfall gehört die Stiftung nicht zum Nachlaß und kann nicht von zerstrittenen Erben ruiniert werden. Das testamentarische Verbot der Erbauseinandersetzung erreicht dieses Ziel deswegen nicht, weil es nur für 30 Jahre (§ 2044 Abs. 2 BGB) gilt und durch Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden kann. Ein weiterer Vorteil: Gläubiger der Erben haben keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen.

    4.2 Steuerfolgen der Familienstiftung

    Abweichend von der zivilrechtlichen Konstruktion gilt eine Stiftung steuerlich als Familienstiftung, wenn sie nach ihrer Satzung gem. § 15 Abs. 2 ErbStG wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist (vgl. Meincke ErbStG § 15 Rz. 22). Dabei geht es vornehmlich um das Ausmaß der Erträge, die an den Stifter selbst, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge ausgeschüttet werden sollen. Es ist aber auch bedeutsam, wem ein entsprechend hoher Anteil des Stiftungsvermögens bei deren Auflösung zugedacht ist und wer wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung hat.

    Was "wesentlich" ist, ist umstritten. Im allgemeinen reicht es aus, wenn mehr als die Hälfte der Erträge an Destinatäre ausgeschüttet werden können. Die Finanzverwaltung sieht bereits "mehr als 25 %" als wesentliche Beteiligung an, wenn außer dem Versorgungsgedanken weitere Interessen der Familie (geschäftsführender Einfluß, Rückfall an die Familie bei Auflösung) gesichert werden (Meincke aaO § 1 Rz. 17), wobei sie sich auf § 17 EStG beruft.

    4.2.1 Schenkungsteuer bei Errichtung der Stiftung

    Die beiden ersten Schritte zur Errichtung einer Stiftung (Stiftungsurkunde und behördliche Genehmigung) sind nicht steuerbar. Erst der dritte Rechtsakt - die Übertragung des der Stiftung gewidmeten Vermögens -löst im Fall der Stiftung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG Schenkungssteuer, im Fall der Stiftung von Todes wegen Erbschaftsteuer gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG aus. In beiden Fällen gilt grundsätzlich Steuerklasse IV, womit bis zu 70 % des Vermögens an den Fiskus verloren gehen können. Stiftung und Schenker sind Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG.

    Für die Familienstiftung bestimmen sich Steuerklasse und Freibeträge für das bei der Errichtung benannte Gründungskapital gem. § 15 Abs. 2 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu den bezugsberechtigten Destinatären, regelmäßig also nach Steuerklasse I für den Stifter selbst, seinen Ehegatten und die Kinder oder die Kinder vorverstorbener Kinder. Werden Enkel einbezogen, gilt Steuerklasse II, bei Schwiegerkindern Steuerklasse III usw. Die Finanzverwaltung NRW (Erlaß v. 31.1.92 S 3821 - 7 - V A 2 DStR 92, 582 DB 1992, 451) will sogar ungeborene Angehörige berücksichtigen, z.B. wenn die Stiftungssatzung die Bezugsberechtigung von Enkelkindern vorsieht, auch wenn es noch keine gibt (Meincke aaO § 15 Rz. 19). Immerhin bewilligt sie einen Freibetrag nach Steuerklasse I in Höhe von 90.000 DM.

    Richtigerweise kommen auch der Freibetrag für Betriebsvermögen und der Bewertungsabschlag nach § 13 Abs. 2a ErbStG zum Zuge, wenn dies der Stifter ausdrücklich erklärt, da es nicht darauf ankommt, ob bei einer Schenkung zu Lebzeiten der Beschenkte zu den gesetzlichen Erben gehört (so auch Meincke aaO § 13 Rz. 67) und weil es sich im Ergebnis um einen Akt der vorweggenommenen Erbfolge handelt (a.A. Weinmann DStR 93, 1237, 1241).

    Das Steuerklassenprivileg gilt nicht mehr für spätere Zustiftungen zur Erhöhung des Kapitals der Familienstiftung. Zustiftungen gelten als "normale" Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Meincke aaO § 15 Rz. 21) und unterliegen damit der Steuerklasse IV, da die nunmehr bestehende Stiftung als juristische Person in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter steht.

    4.2.2 Einkommen-/Körperschaftsteuer des Stifters bei Errichtung

    Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes, einer Gesellschaftsbeteiligung oder einer 100 %igen Beteiligung an einer GmbH auf eine Stiftung bewirkt nach § 7 Abs. 1 EStDV bei Buchwertfortführung keine Entnahme.

    Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auf die Stiftung bewirkt einen gewinnerhöhenden Entnahmeeffekt beim Stifter. Bei einer gemeinnützigen Stiftung (vgl. 6.5) kann der Entnahmewert als Sachspende gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt werden. Das gilt auch bei Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Kapitalgesellschaft auf eine Stiftung. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes im Ganzen, eines Teilbetriebes, von Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft oder einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH kommt es dagegen zur Buchwertverknüpfung gem. § 7 Abs. 1 EStDV.

    4.2.3 Gewerbesteuer - Umsatzsteuer

    Begünstigte Spenden im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG können auch bei der Gewerbesteuer geltend gemacht werden. Die unentgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile bewirkt keinen Eigenverbrauch. Nur die Entnahme einzelner Gegenstände des Betriebsvermögens von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG, bei Kapitalgesellschaften umsatzsteuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

    4.2.4 Ersatzerbschaftsteuer alle 30 Jahre

    Seit 1974 unterliegt die Familienstiftung der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Das BVerfG (BStBl. II 1983, 779) bezeichnet sie als verfassungskonform. Danach wird alle 30 Jahre nach Errichtung der Stiftung ein Erbfall an zwei Angehörige der Steuerklasse I fingiert:

    • es gelten das Berechnungsschema für die Erbschaftsteuer und die einschlägigen Bewertungsvorschriften (vgl. § 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG;
    • es wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG = 180.000 DM).

    » die Steuer ist nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

    » Eine Verrentung ist nach § 24 ErbStG möglich.

    Das Gesetz läßt zu, kurz vor diesem Zeitpunkt die Familienstiftung steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG) in eine gemeinnützige  Stiftung umzuwandeln. Damit würde die Ersatzerbschaftsteuer entfallen.

    4.2.5 Besteuerung bei Auflösung der Familienstiftung  

    Sieht die Satzung für den Fall der Auflösung der Stiftung einen Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter oder seine Angehörigen vor, ist nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (25.11.92 BStBl. II 93, 238 f. zur Familienstiftung und 25.11.92 BFH/NV 93, 438) dieser Vorgang als Schenkung der Stiftung an ihren Stifter bzw. seine Angehörigen und nicht als Schenkung des Stifters zu behandeln (a.A. Meincke aaO § 7 Rz. 113). Die damit einhergehende Anwendung der Steuerklasse IV gleicht einer Strafaktion.

    4.2.6 Laufende Besteuerung

    Für die laufende Besteuerung gibt es keine besonderen Vorteile. Die Familienstiftung ist körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr.4 KStG) und gewerbesteuerpflichtig, wenn sie ein Gewerbeunternehmen betreibt oder unterhält (§ 2 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GewStG). § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG findet allerdings keine Anwendung. Damit kann die Stiftung auch für vermögensverwaltende oder sonstige nicht gewerbliche Tätigkeiten eingesetzt werden.

    Die Stiftung ist unbeschränkt vermögensteuerpflichtig. (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG). Bemessungsgrundlage ist das Gesamtvermögen (§ 1 Abs. 3,4 VStG), wobei der Wert satzungsgemäß zu erbringender Auflagen nicht abgezogen werden kann. Der Steuersatz beträgt 0.6 %

    Die Stiftung kann für Einkünfte aus Kapitalvermögen den Werbungskostenpauschbetrag und den Sparerfreibetrag beanspruchen. Vom Zinsabschlag kann sie sich gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG durch Freistellungsauftrag, gem. § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG im gewohnten Rahmen befreien lassen. Ihr steht ein Freibetrag von 7.500 DM zu, weil sie nicht in das Anrechnungsverfahren einbezogen ist (§ 24 Satz 1 KStG i.d.F. des VereinsförderungsG v. 18.12.89 BGBl. I 89, 2212).

    Satzungsgemäße Zuwendungen (BFH 24.3.93 BStBl. II, 637) an familiäre Destinatäre dürfen das Einkommen nicht mindern (§ 10 Nr. 1 KStG, § 3c EStG). Bei den Empfängern handelt es sich um steuerfreie wiederkehrende Bezüge gem. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil sie freiwillig bzw. auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt werden. Das setzt voraus, daß dem Destinatär kein klagbarer Anspruch auf die Zuwendung zusteht.

    Die aus der Gründung abgeleitete Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer sowie die alle 30 Jahre fällige Ersatzerbschaftsteuer sind als sonstige Personensteuern nicht abzugsfähig. Auch die gem. § 24 ErbStG verrentete Erbschaftsteuer ist eine "sonstige Personensteuer" im Sinne von § 10 Nr. 2 KStG und damit nicht abziehbarer Aufwand. Das gilt auch für den darin enthaltenen Zinsanteil ( BFH 14.9.94 I R 78/94 BStBl II 95, 207 vgl. auch Aktuelles S. 4 ). Sie kann auch nicht als dauernde Last berücksichtigt werden.

    5. Die Stiftung  & Co KG

    Die Stiftung & Co KG, die Unternehmensträger-Stiftung und die Beteiligungsträger-Stiftung sind sog. unternehmensverbundene Stiftungen.

    Die Unternehmensträger-Stiftung betreibt das Unternehmen unmittelbar. Die Stiftung ist "der Unternehmer". In Nordrhein-Westfalen ist sie gem. § 4 Abs. 2b StG NRW nicht genehmigungsfähig, was allerdings kaum ein Hindernis für die Errichtung ist, da man mit dem rechtlichen Sitz der Stiftung in jedes Bundesland ausweichen kann, ohne deswegen den Standort des Unternehmens verlegen zu müssen. Diese Spielart ist nur für die Carl-Zeiß-Stiftung in Jena bekannt.

    Die  Beteiligungsträger-Stiftung hält Beteiligung(en) an einer Personen-oder Kapitalgesellschaft. Wirtschaftlich gesehen kann sie als Familientreuhänderin oder als Versorgungsquelle der Familie wie eine Familienstiftung genutzt (Reuter ZGR 91, 467, 484f.) oder als Führungsinstrument eingesetzt werden. In der Fachliteratur wird deswegen angeregt, sie über (Mehrfach-)Stimmrechte und das Recht der Besetzung der Geschäftsführung mit der Leitungsfunktion auszustatten und - da steuerlich in keiner Weise begünstigt - vermögensmäßig nur mit einem Zwerganteil am Unternehmen auszustatten.

    Die Stiftung & Co KG ist der Hauptanwendungsfall einer unternehmensverbundenen Stiftung. Sie ähnelt der Beteiligungsträger-Stiftung insoweit, als sie an der KG vermögensmäßig nur gering beteiligt sein sollte, das Unternehmen aber über (Mehrfach-)Stimmrechte und Geschäftsführung beherrscht. Wirtschaftlich gesehen ist sie ein interessanter "Ersatz" für die GmbH & Co KG.

    5.1 Zivilrechtliche Anmerkungen zur Stiftung & Co KG

    An die Stelle der persönlich haftenden GmbH tritt die Stiftung, in der Regel eine Familienstiftung, deren Zweck in der Errichtungsurkunde und Satzung durch eine Familienkomponente mit der Erhaltung und Verwaltung des Firmen- und Familienvermögens und der Benennung von Destinatären festgelegt wird. Für die Errichtung einer Familienstiftung & Co KG sollte man sich ein benutzerfreundliches Bundesland aussuchen, z.B. nicht Nordrhein-Westfalen.

    Die Stiftung & Co KG ist wie die GmbH & Co KG eine Personengesellschaft, bei der die Stiftung die Rolle des Komplementärs übernimmt. In dieser Eigenschaft ist sie verläßlicher als die GmbH, da es nie zu einer Durchgriffshaftung kommen kann, weil hinter der Stiftung - anders als bei der GmbH - keine Gesellschafter/Mitglieder stehen. Um den Stiftungszweck zu sichern, ist es zweckmäßig festzuschreiben, daß Änderungen des Gesellschaftsvertrages und besonders wichtige Einzelfallentscheidungen der Zustimmung der Stiftung bedürfen. Wie bei der GmbH & Co KG kann ein fremder Dritter als Vorstand der Stiftung die Gesellschaft leiten.

    Die Stiftung & Co KG ist keine Kapitalgesellschaft und gehört damit nicht zu den in § 1 Abs. 1 MitbestG aufgezählten Unternehmensformen. Sie unterliegt nicht der Mitbestimmung.

    Die Stiftung & Co KG unterliegt nicht der Publizitätspflicht nach §§ 264 ff. HGB und auch nicht der zu erwartenden Publizitätspflicht nach der GmbH & Co KG-Richtlinie der EU (vgl. BMJ-Schreiben v. 13.7.90, GmbHR, 353 ff.).

    5.2 Steuerfolgen der Stiftung & Co KG

    5.2.1 Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer

    Es gelten dieselben Regeln wie bei der Familienstiftung, mithin grundsätzlich Schenkungsteuer nach Steuerklasse IV bzw. als Familienstiftung nach dem Verwandtschaftsgrad des am weitesten entfernten Destinatärs (Stiftung und Schenker als Gesamtschuldner) und Ersatzerbschaftsteuer alle 30 Jahre sowie Schenkungsteuer bei Auflösung der Schenkung.

    Wird dem Lenkungsorgan "Stiftung" nur geringes Vermögen anvertraut, weil deren Effizienz in der Geschäftsführung zutage treten soll, halten sich Schenkungsteuer bei Errichtung und Ersatzerbschaftsteuer in Grenzen. Zusätzlich besteht auch das Recht, die Ersatzerbschaftsteuer nach § 24 ErbStG zu verrenten und damit kalkulierbar zu machen.

    5.2.2 Besteuerung der Erträge

    Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer

    Es gelten die normalen Spielregeln. Im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren wird der nach den üblichen Regeln ermittelte Gewinn auf die Stiftung und die Kommanditisten aufgeteilt. Die Stiftung selbst ist wie die GmbH körperschaftsteuerpflichtig. Das Anrechnungsverfahren greift nicht.

    Im Fall der Familienstiftung können satzungsgemäße Ausschüttungen an Destinatäre steuerlich nicht geltend gemacht werden. Sie unterliegen beim Empfänger aber auch nicht der Einkommensteuer.

    Gewerbesteuer

    Die Stiftung & Co KG ist nur gewerbesteuerpflichtig, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhält. Sie ist grundsätzlich nicht durch ihre Rechtsform

    oder wegen der Beteiligung an einer KG gewerblich geprägt. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG findet keine Anwendung. Damit kann die Stiftung & Co KG auch für vermögensverwaltende oder sonstige nicht gewerbliche Tätigkeiten eingesetzt werden.

    Vermögensteuer

    Es gelten keine Besonderheiten, wenn man davon absieht, daß es systembedingt nicht zu einer Doppelbesteuerung des Komplementärvermögens der "Stiftung" kommt, weil sie keine Gesellschafter hat.

    6. Die gemeinnützige Stiftung

    Der weit überwiegende Teil deutscher Stiftungen ist auf Gemeinnützigkeit angelegt. Die Gemeinnützigkeit beurteilt sich nach dem satzungsgemäß verankerten Stiftungszweck, der tatsächlichen Geschäftsführung und danach, ob die Stiftung ausschließlich und unmittelbar (§§ 57, 58 AO) gemeinnützigen Zwecken dient.

    Für rechtsfähige Stiftungen gelten §§ 51 ff AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, für nicht rechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen §§ 51 ff AO. Zu den gemeinnützigen Stiftungen gehören auch Stiftungen, die in die Organisation von Kirchen mit öffentlich-rechtlichem Charakter eingebunden sind und deren Aufsicht unterstehen. Sie haben einen Sonderstatus.

    6.1 Die Satzung der gemeinnützigen Stiftung

    Nach §§ 59, 60 Abs. 1 AO werden die Steuervergünstigungen nur gewährt, wenn sich bereits aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Stiftung verfolgt. Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so bestimmt sein, daß aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind (vgl. Mustersatzung Anwendungserlaß AO v. 24.9.87 BStBl. I, 678).

    Die Satzung muß ferner eine Vermögensbindung gem. §§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 Abs. 1 O enthalten, d.h. Bestimmungen darüber, ob das Stiftungsvermögen bei Auflösung der Stiftung jemandem zufällt, der seinerseits gemeinnützige Zwecke verfolgt.

    6.2 Tatsächliche Geschäftsführung

    Der Nachweis, daß die tatsächliche Geschäftsführung den in § 63 AO dargestellten Voraussetzungen entspricht, ist von der Stiftung durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben unter Beachtung der §§ 140 ff. AO zu erbringen. Insbesondere gehört dazu auch die Praxis der Ausstellung von Spendenbescheinigungen.

    6.3 Ausschließlichkeit

    a) Der eigentlich "gemeinnützige" Bereich

    Hierzu gehört die unmittelbare Betätigung für die in der Satzung beschriebenen gemeinnützigen Zwecke. Evtl. Einnahmen innerhalb dieses Rahmen fallen nicht unter die Einkunftsarten des EStG.

    b) Vermögensverwaltung

    Der Begriff umfaßt die Verwaltung und Nutzung des Stiftungsvermögens z.B. durch Kapitalanlagen einschließlich Ankauf und Verkauf sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken der Stiftung (§ 14 Satz 3 AO) und die damit verbundenen Einnahmen.

    c) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    § 14 Satz 1 AO definiert den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als selbständige und nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die damit über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Stiftung schaltet sich in den Wettbewerb mit anderen Unternehmern ein und verliert damit die Steuerprivilegien, wenn sie die Besteuerungsgrenze von 60.000 DM (§ 64 Abs. 3 AO) überschreitet und insoweit kein Zweckbetrieb gem. §§ 65 bis 68 AO vorliegt.

    6.4 Stiftungsgenehmigung und Aufsicht

    Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die nach dem Landesstiftungsgesetz zuständige Behörde wird - regelmäßig durch Hinzuziehung und Begutachtung durch das zuständige Finanzamt - geprüft, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt werden. Dies wiederholt sich in regelmäßigen Abständen - etwa alle drei Jahre - im Rahmen der behördlichen Aufsicht.

    6.5 Steuerfolgen

    Stiftungen, die nach Stiftungszweck und ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden bei ihrer Errichtung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG nicht besteuert (Bindung für mindestens 10 Jahre, vgl. Satz 2), unterliegen nicht alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer (Umkehrschluß aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und sind von  Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), Gewerbesteuer (§§ 2,3 GewStG) und  Vermögensteuer (§§ 1, 3 VStG) befreit. Die gemeinnützige Stiftung darf - im Gegensatz zu anderen gemeinnützigen Organisationsformen,  die verpflichtet sind, Zuwendungen jedweder Art zeitnah wieder für ihre Zwecke zu verwenden - Anlagevermögen bilden und halten. Die Stiftungssatzung kann hierfür vorsehen, daß jährlich bis zu 1/4 des Überschusses dem Stiftungsvermögen zugeführt wird.

    Die Gemeinnützigkeit erlaubt bei Errichtung und späteren Zustiftungen den Spendenabzug im Rahmen von § 10b Abs. 1 EStG bzw. § 9 Abs. 3 KStG und damit auch Großspenden und ihre Verteilung auf das Jahr des Zuflusses und die folgenden 7 Jahre (vgl. Pöllath NJW 91, 2608 f.).

    Beschwert der Erblasser seine Erben mit der Auflage, eine Stiftung zu errichten und das Stiftungsvermögen aus seinem Nachlaß in diese einzubringen, gilt die Zuwendung  noch als Spende des Stifters (Boochs NWB Fach 2 S. 6411 unter V 1 b).

    Auch ohne Auflage können Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen noch innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen, nachdem die Vermögensgegenstände geerbt oder geschenkt wurden. Die bereits entstandene Erbschaftsteuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bereits erlassene Steuerbescheide werden mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Das gilt allerdings nicht, wenn der Übertragende die Zuwendungen als Spende geltend gemacht hat oder die Satzung die Drittelverwendung (s. folgender Absatz) erlaubt.

    Nach § 58 Nr. 5 AO werden die Steuervergünstigungen einer gemeinnützigen Stiftung nicht dadurch ausgeschlossen oder beeinträchtigt, daß die Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, wenn dies bereits im Satzungszweck verankert ist.

    Ist das in die Stiftung eingebrachte Vermögen mit Rentenzahlungen zugunsten Dritter belastet und fehlen zu deren Erfüllung liquide Mittel des Gründungskapitals, dürfen zu diesem Zweck auch Erträge der Stiftung im Rahmen der Drittel-Regelung verwendet werden (Wolfs Steuerleitfaden AO - Brummer/Kronthaler/Neißer § 58  zu Nr. 5)

    Unter den "nächsten Angehörigen" versteht man - anders als nach § 15 AO - den Ehegatten, die Eltern, Großeltern, Kinder (auch Pflegeeltern und Pflegekinder) und Enkel und die Geschwister des Stifters. Auch durch Adoption entstandene Angehörigenverhältnisse gehören in diesen Kreis.

    Damit kann das "Wohltätigkeits- und Denkmalsmotiv" mit der Fürsorge für Familienmitglieder, die versorgt werden sollen, auf angenehme Weise "verbunden werden" (Flick: Richtige und rechtzeitige Erbfolgeplanung Deutsche Bank 4. Auflage S. 95). Bei rund 95 % aller Stiftungen findet man diese Regelung.

    7. Die Doppelstiftung

    Bei der Doppelstiftung handelt es sich um die Kombination einer gemeinnützigen Stiftung mit einer Familienstiftung. Für die gemeinnützige Stiftung gelten ausnahmslos alle hierfür einschlägigen Vorschriften (vgl. Tz. 6) einschließlich der für ihre Gemeinnützigkeit unschädlichen Drittelverwendung, wenn diese satzungsgemäß vorbehalten wurde (vgl. Tz. 6.5). Für die Familienstiftung gelten alle hierzu gemachten Ausführungen (vgl. Tz. 2).

    Beide Stiftungen sind am Familienunternehmen beteiligt, wobei alle Gesellschaftsanteile, deren Erträge nicht vollständig gebraucht werden, um den Unterhalt der Familie zu sichern, auf die steuerbefreite gemeinnützige Stiftung übertragen werden. Um zu verhindern, daß diese zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mutiert, sollten ihre Gesellschaftsrechte beschnitten, insbesondere ihr Stimmrecht vertraglich ausgeschlossen werden. Die übrigen Anteile und die unternehmerische Verantwortung liegen damit bei der Familienstiftung, die satzungsgemäß an ihre Destinatäre im hier vertretbaren Rahmen (vgl. Tz. 4.2) einen Teil der Erträge ausschütten darf.

    Die Drittelverwendung bei der gemeinnützigen Stiftung und die Destinationen der Familienstiftung sollten es ermöglichen, den erwünschten oder standesgemäßen Unterhalt der Familie sicher zu stellen. Das als Stiftungsvorstand - selbst bewilligte - angemessene Geschäftsführergehalt tut ein übriges dazu.

    Die gemeinnützige Stiftung ist von allen laufenden Steuern und der Ersatzerbschaftsteuer befreit. Das ihr zugewendete Vermögen kann als Spende geltend gemacht werden und unterliegt damit nicht der Steuerklasse IV.

    Spätere Zustiftungen können nicht als Spenden geltend gemacht werden, wenn der Drittelvorbehalt vereinbart wurde, daher ist bei der Planung genau zu rechnen.

    Für das der Familienstiftung überlassene Restvermögen fällt Schenkungsteuer nach dem Verwandtschaftsgrad der Destinatäre und alle 30 Jahre die Ersatzerbschaftsteuer an. Sie schuldet alle tatbestandsmäßig verwirklichten Steuern wie jeder andere Steuerpflichtige.

    8. Öffentlich-rechtliche Stiftungen

    Öffentlich-rechtliche Stiftungen müssen einen öffentlich-rechtlichen Stifter (z.B. Bund, Länder, Kommunen) haben (BVerfG. 15,66), werden durch Gesetz oder Verwaltungsakt errichtet und erfüllen ihre Aufgaben unter der Aufsicht und Verwaltung durch die öffentliche Hand.

    Sie dürfen nicht mit bestimmten privatrechtlichen Stiftungen in Bayern und Rheinland-Pfalz verwechselt werden, die nach Landesrecht  "öffentliche Stiftungen" heißen, weil sie nach dem Stiftungszweck dem Gemeinwohl verpflichtet sind. Öffentlich-rechtliche Stiftungen unterliegen nicht den Vorschriften des BGB.

    Die öffentlich-rechtlichen Stiftungen sind abzugrenzen von privatrechtlichen Stiftungen, die von der öffentlichen Hand verwaltet oder beherrscht werden. Diese verlieren damit weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich ihre Eigenschaft als rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts.

    Öffentlich-rechtliche Stiftungen dürften regelmäßig gemeinnützig und damit von allen Steuern entlastet sein.

    9. Welche - allgemeingültigen - Fragen muß die Beratung stellen?

    Wenn ein Mandant auf Sie zukommt und eine Stiftung gründen will, ist besonders wichtig, daß Sie seine Vorstellungen und Ziele genau kennen. Nur dann können Sie ihn wirklich umfassend beraten und ihm auch empfehlen oder abraten, eine Stiftung zu gründen. Sie sollten Ihren Mandanten in diesen Fällen daher folgende Fragen stellen?

    1. Wollen Sie eine rechtsfähige oder fiduziarische Stiftung gründen? Der Unterschied besteht darin, daß die rechtsfähige Stiftung selbständig und für größere Zuwendungen gedacht ist; bei der fiduziarischen Stiftung wählen Sie einen Treuhänder (z.B. eine Universität), der in Ihrem Auftrag die angestrebten Ziele verwirklichen soll.

    2. Welchen Namen soll die Stiftung erhalten? Wollen Sie auch Ihren Namen mit einbringen?

    3. Welchen Zweck soll die Stiftung verfolgen? Denken Sie an gemeinnützige Zwecke? Damit geben Sie Ihr Vermögen oder den der Stiftung gewidmeten Teil unwiderruflich aus der Hand. Dafür ist die steuerliche Belastung erheblich geringer.

    4. Soll die Stiftung auch Ihre Familie unterstützen? Bei der gemeinnützigen Stiftung können bis zu 33 1/3 % der Erträge für die Stifterfamilie ausgeschüttet werden, bei der Familienstiftung dürfen es sogar bis zu 100 % sein.

    5. Welche Angehörigen sollen aus den Erträgen der Stiftung unterstützt werden? Das hat Einfluß auf die Schenkungsteuer bei Errichtung der Stiftung.

    6. Welche Vermögenswerte wollen Sie in die Stiftung einbringen: Kapitalvermögen, Immobilien, Gesellschaftsanteile? Es ist ungewöhnlich, daß die Stiftung ihren Betrieb unmittelbar betreibt; Sie sollten daher Ihr Einzelunternehmen zunächst in eine GmbH umwandeln und deren Anteile in die Stiftung einbringen.

    7. Wenn Sie zunächst nicht Ihr ganzes Vermögen einbringen wollen: soll das später geschehen z.B. per Testament? Wenn Sie spätere Aufstockungen des Stiftungsvermögens schon bei Errichtung der Stiftung zusagen, kostet das weniger Schenkungsteuer.

    8. Wollen Sie selbst eine Funktion - als Vorstand oder im Kuratorium -in der Stiftung übernehmen? Für eine Familienstiftung sollten Sie über die personelle Besetzung des Familienbeirats nachdenken.

    9. Sind Sie sicher, daß Ihr Vermögen über mehrere Generationen in der Stiftung verbleiben soll? Der wirkliche Sinn einer Stiftung besteht darin, daß sie auf lange Dauer angelegt ist, der Betrieb erhalten bleibt und nicht Gegenstand von Erbstreitigkeiten wird. Aus steuerlichen Gründen eine Stiftung zu gründen, macht wenig Sinn.

    Übersicht über die Fachliteratur

    Handbuch des Stiftungsrechts 1987 (Hrsg. Seifart);

    Handbuch 1994 Strachwitz, Stiftungen - nutzen, führen und errichten ;

    Turner DB 95, 413: Die Stiftung - eine Möglichkeit zukunftsorientierter Vermögensbindung;

    derselbe in ZEV 95, 206: Die Stiftung - ein selbständig und individuell gestaltbarer Wunscherbe;

    zur unternehmensverbundenen Stiftung: Brun-Hagen Hennerkes/Schiffer DB 92, 1940 ff mit weiteren Hinweisen;

    Flick: Richtige und rechtzeitige Erbfolgeplanung (Deutsche Bank 4. Auflage) S. 95 f;

    Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung C. H. Beck 92 Abschnitt § 10 V S. 619 ff;

    Münchner Vertragshandbuch Bd. 1 Gesellschaftsrecht (3. Aufl. 92) Abschnitt VII ab Seite 911 - in Anlehnung hieran auch die Textstellen zu Tz. 2.1.1);

    Boochs in NWB Fach 2 S. 6397 - 6416

    Rechtsgrundlagen, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden von Stiftungen:

    (StG = Stiftungsgesetz; RP = Regierungspräsident )

    Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage: StG v. 4.10.77 GVBl. 77, 408

    Zuständigkeit: nach Zweck und Wirkungsbereich Ministerium, RP und Kultusminister § 3 StG

    Bayern

    Rechtsgrundlage: StG v. 26.11.54 GVBl. 1954, 301

    Zuständigkeit: unterschiedlich, je nach Stiftungszweck zuständiges Staatsministerium gem. Art. 6 StG

    Berlin

    Rechtsgrundlage: StG v. 10.11.76 GVBl. 76, 2599 i.d.F. v. 26.1.93 GVBl. 93, 40

    Zuständigkeit: Senator für Justiz gem. § 2 Abs. 1 StG

    Brandenburg

    Rechtsgrundlage: StG v. 13.9.90 GVBl GBl.(DDR) I 90, 1483 (= Übergangs-Landesrecht lt. Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18.8.90: Anlage II Sachgebiet B Abschnitt II 2.

    Zuständigkeit: Landesregierung mit dem Recht der Delegation gem. § 3 StG DDR

    Bremen

    Rechtsgrundlage: StG v. 7.3.89 GVBl. 89, 163

    Zuständigkeit: Senator für Inneres gem. § 2 StG

    Hamburg

    Rechtsgrundlage: §§ 6 - 21 AusfG zum BGB i.d.F. v. 1.7. 58

    Zuständigkeit: Senatskanzlei gem. § 8 AGBGB iVm. Abschn. III Abs. 1 AO zur Durchführung des BGB und des Hamburgischen AusfG zum BGB v. 23.6.70

    Hessen

    Rechtsgrundlage: StG v. 4.4.66 GVBl. I 66, 77

    Zuständigkeit: bei öffentlich-rechtlichen Stiftungen die Landesregierung, sonst der zuständige RP

    Mecklenburg-Vorpommern

    Rechtsgrundlage: StG v. 24.2.93 GVOBl. 93, 104

    Zuständigkeit: Innenministerium gem. § 1 StG-ZustVO v. 29.4.93; für kirchliche Stiftungen Kultusministerium gem. § 2 StG-ZustVO

    Niedersachsen

    Rechtsgrundlage: StG v. 24.7.68 GVBl. 68, 119

    Zuständigkeit: abhängig vom Sitz der Stiftung der jeweilige RP gem. § 3 StG; bei Beteiligung des Landes die Landesregierung gem. § 18 Abs. 1 StG

    Nordrhein-Westfalen

    Rechtsgrundlage: StG v. 21.6.77 GVBl. 77, 274

    Zuständigkeit: Innenministerium bzw. der RP gem. § 3 StG

    Rheinland-Pfalz

    Rechtsgrundlage: StG v. 22.4.66 GVBl. 66, 95 i.d.F. v. 14.12.73 GVBl. 73, 417

    Zuständigkeit: Bezirksregierung gem. § 4 Abs. 1 StG

    Saarland

    Rechtsgrundlage: StG v. 24.7.84 Amtsblatt 84, 899

    Zuständigkeit: Innenministerium gem. § 2 StG

    Sachsen

    Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Hinweis auf Brandenburg

    Sachsen-Anhalt

    Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Hinweis auf Brandenburg

    Schleswig-Holstein

    Rechtsgrundlage: StG v. 13.7.72 GVBl. 72, 123

    Zuständigkeit: Innenministerium i.V. Fachministerium gem. § 2 StG

    Thüringen

    Rechtsgrundlage: Hinweis auf Brandenburg

    Zuständigkeit: Innenministerium i.V. Fachministerium gem. § 15 Abs.1 VO v. 12.2. 92

    (siehe auch: Münchner Vertragshandbuch Bd. 1 Gesellschaftsrecht VII 1 Nr. 5; und Turner DB 95, 413 ff. Fußnoten 9 und 30)

    Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 03/1996, Seite 10

    Quelle: Ausgabe 03 / 1996 | Seite 10 | ID 101591

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