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  • 10.04.2008 | Diskussionsentwurf

    AntBVBewV: Anteile an Kapital- und Personengesellschaften nach altem und neuem Recht

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, FHF Nordkirchen

    Ergänzend zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts liegt nunmehr der Diskussionsentwurf einer Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung (AntBVBewV, Abruf-Nr. 080665) vor. Im folgenden Beitrag werden die geplanten Bewertungsregeln mit dem bestehenden Recht verglichen. Schon jetzt ist abzusehen, dass die Bewertung nach neuem Recht zu deutlich höheren Bewertungsansätzen führen wird. Gleichwohl kann eine Übertragung des Unternehmens nach neuem Recht erheblich günstiger sein, wenn der in § 13a ErbStG-E vorgesehene Verschonungsabschlag und eventuell der zusätzlich vorgesehene Abzugsbetrag umgesetzt werden. 

     

    Beispiel

     

    bestehende Rechtslage 

    geplante Rechtslage 

     

    Alt. 1 

    Alt. 2 

     

    Bewertungsergebnis 

    1.500.000 EUR 

    1.500.000 EUR 

    3.000.000 EUR 

    ./. Freibetrag  

    ./. 225.000 EUR 

    ./. 256.000 EUR 

    --------------- 

    ./. Abschlag von 35 % bzw. 40 % 

    ./. 446.250 EUR 

    ./. 497.600 EUR 

    --------------- 

    ./. Verschonungsabschlag von 85 % 

     

     

    ./. 2.550.000 EUR 

    Ansatz Betriebsvermögen 

    828.750 EUR 

    746.400 EUR 

    450.000 EUR 

    ./. Persönlicher Freibetrag 

    ./. 205.000 EUR 

    ./. 205.000 EUR 

    ./. 400.000 EUR 

    Ergebnis 

    623.750 EUR 

    541.400 EUR 

    50.000 EUR 

     

    Alternative 2 der bestehenden Rechtslage gilt, wenn die Reduzierung der Vergünstigungen des § 13a ErbStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 für verfassungswidrig erklärt werden sollte.  

     

    Unabhängig von der verfassungsrechtlich noch zu klärenden Frage und unabhängig von der Höhe des persönlichen Freibetrages wäre der zukünftige steuerpflichtige Erwerb in dem Ausgangsbeispiel deutlich niedriger. Entscheidend für einen endgültigen Belastungsvergleich wird aber sein, ob und wann gegen die Behaltensregelungen (Lohnsummenklausel, Behaltensfristen) verstoßen wird. Die hierzu vorgeschlagenen Regelungen im Entwurf des ErbStG werden mit großer Wahrscheinlichkeit noch modifiziert (zu den Empfehlungen des Bundesrates vgl. ErbBstg 08, 73 f.) und sollen hier außer Betracht bleiben. 

     

    1. Die geplanten Bewertungsregeln für Unternehmen im Überblick

    Die Rechtsgrundlagen für die Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen z.B. an Kapital- oder Personengesellschaften ergeben sich aus §§ 109und 11 Abs. 2 BewG-E. 

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