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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht

    Erwerb des Familienheims von Todes wegen

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Beim Erwerb eines Familienheims von Todes wegen ist erbschaftsteuerlich Folgendes zu beachten: |

    1. Allgemeine Voraussetzungen

    Geht ein Familienheim von Todes wegen über, ist dieser Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder als Erwerber steuerbefreit.

     

    a) Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser

    Der Erblasser muss bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG: überlebender Ehegatte/eingetragener Lebenspartner, § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG: Kinder. Unschädlich ist, wenn der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen daran gehindert war, das Haus selbst zu nutzen (vgl. Erbschaftsteuer-Richtlinien R E 13.4 Abs. 2 S. 2 und 3 ErbStR).