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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Besteuerung eines durch Erbfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs

    von RA, Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und wird beim Erben aufgrund Erbanfalls besteuert. Es kommt nicht darauf an, ob er den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Dies hat der BFH aktuell entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (S) ist Alleinerbe des verstorbenen Vaters (E). E hat mit seiner vorverstorbenen Ehefrau (F) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und sein Erbe nach dem Tod der F ausgeschlagen. Den dadurch entstandenen Pflichtteilsanspruch hat der E gegen die Erbin der F nicht geltend gemacht. Nun macht der S diesen ererbten Anspruch geltend. Nach Ansicht des Finanzamts (FA) gehört der Pflichtteilsanspruch des E zu dessen Nachlass. Die Erbschaftsteuer sei bereits im Zeitpunkt des Todes des E entstanden. Der BFH hat dies bestätigt (BFH 7.12.16, II R 21/14, Abruf-Nr. 192927).

     

    Entscheidungsgründe

    Um zu bestimmen, welche Vermögensgegenstände am Stichtag dem Vermögen des Erblassers zuzuordnen sind und als Nachlassvermögen auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen, ist allein das Zivilrecht maßgebend. Dies folgt aus der ausdrücklichen Verweisung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG auf § 1922 BGB (vgl. BFH DStRE 98, 18). Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch (Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2303 Rn. 7), der nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Vollrecht entsteht und von diesem Zeitpunkt an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten gehört. Dies gilt unabhängig davon, ob er gegen die Erben geltend gemacht wird. Der bereits mit dem Erbfall zivilrechtlich entstandene Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar und gehört beim Ableben des Pflichtteilsberechtigten zu dessen Nachlass.