Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Öffentliches Recht

    Umbettung einer Urne erst nach Ablauf der Mindestruhezeit

    | Es besteht kein Anspruch auf Umbettung einer Urne, wenn die in einer Friedhofssatzung für nachträglich beigesetzte Asche festgesetzte Mindestruhezeit nicht eingehalten werden kann (VG Trier 24.5.17, 7 K 9781/16.TR). |

     

    Die Tochter (T) einer im April 2015 verstorbenen Frau begehrte die Umbettung der Urne ihrer Mutter in das Reihengrab ihres im Dezember 2004 verstorbenen Vaters. Dies wurde seitens der Ortsgemeinde unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die in der Friedhofssatzung für nachträglich beigesetzte Asche festgelegte Mindestruhezeit von 15 Jahren bei der auf 25 Jahre begrenzten Nutzungsdauer der Grabstätte um vier Monate nicht eingehalten werden könne.

     

    Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die T beim VG Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machte, dass durch die in der Satzung festgelegten Fristen das postmortale Persönlichkeitsrecht missachtet werde; im Übrigen stelle es eine Ungleichbehandlung dar, ihr die gewünschte Beisetzung unter Verweis auf eine Unterschreitung von 4 Monaten zu verweigern, wenn auf der anderen Seite die Abräumungen der Grabstätten tatsächlich zu wesentlich späteren Zeitpunkten erfolgten, was teils zu Liegezeiten von mehr als drei Jahren über der eigentlich festgelegten Mindestruhezeit führe.

     

    Die Klage blieb erfolglos. Die von der Gemeinde angesichts eingeschränkter Platzkapazitäten bereits vor über 20 Jahren getroffene Grundentscheidung, auf dem Friedhof nur noch Reihengrabstätten zur Verfügung zu stellen, ist nicht zu beanstanden, da keine Rechtspflicht besteht, Familiengrabstätten einzurichten. Ferner verstößt weder die in der Satzung festgelegte Mindestruhezeit von 15 Jahren noch die nach oben begrenzte Gesamtnutzungsdauer von 25 Jahren gegen höherrangiges Recht. Die Mindestruhefrist von 15 Jahren ist angemessen und auch erforderlich, um die Achtung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit sowie den Schutz der Totenruhe zu gewährleisten. Die unterschiedslose Begrenzung der Höchstnutzungsdauer auf 25 Jahre ist auch in Anbetracht der betroffenen Grundrechte rechtlich unbedenklich, weil bei der von der T begehrten Erhöhung der Höchstnutzungsdauer die Grundentscheidung der Gemeinde, lediglich Reihengrabstätten vorzuhalten, aufgehoben und so im Ergebnis letztlich Familiengrabstätten mit längerfristigem Nutzungsrecht wiedereingeführt würden. Dies wiederum gefährdet angesichts der nur beschränkt verfügbaren Platzkapazitäten die Pflichtaufgabe der Gemeinde, zumindest jedem Einwohner eine Reihengrabstätte zur Verfügung zu stellen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des VG Trier vom 21.6.17 Nr. 9/2017

     

    Quelle: ID 44753722