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  • · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Erben können eine nicht vollzogene Auflassung auch Jahrzehnte später beantragen

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    | Eine nicht vollzogene Auflassung kann auf Eintragungsantrag auch noch nach mehreren Jahrzehnten durch Eintragung der Erben der Erwerber als Eigentümer vollzogen werden, sofern die übrigen Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen sind. Das hat das OLG München klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Der Eigentümer (E) und die Erwerber M.S. und A.S. erklärten 1966 die Auflassung zweier Grundstücke A und B. Im GB vollzogen wurde nur die Auflassung des Grundstücks A. Nach A.S. ist auch M.S. verstorben. Erben von A.S. waren M.S. und die Beteiligten zu 1 bis 9, Erben des Zuletztverstorbenen sind die Beteiligten zu 1 bis 10. Nach dem Tod des E wurde der Beteiligte zu 11 als neuer Eigentümer des Grundstücks B aufgrund Erbscheins eingetragen. Bezüglich dieses Grundstücks beantragte der Beteiligte zu 1 die Eigentumsumschreibung auf die Erbengemeinschaft nach M.S. in Vollzug der Auflassungsurkunde von 1966. Das GBA nahm die Umschreibung vor. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 11 erfolglos (OLG München 4.12.17, 34 Wx 402/17, Abruf-Nr. 198822).

     

    Entscheidungsgründe

    Weder die Voraussetzungen für die Löschung noch die für die Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen vor. Eintragungen sind zu löschen, die nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann, § 53 Abs. 1 S. 2 GBO (BGH NJW-RR 05, 10, 11). Die Eintragung von Eigentum mit dem hier verlautbarten Inhalt sieht das Gesetz aber in § 873 BGB vor.