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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Nur die Gebührenvereinbarung bietet eine angemessene Gegenleistung

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    | Im Erb-und Pflichtteilsrecht kommt es oft zu anwaltlichen Beratungs-und Vertragsleistungen, die eine rechtssichere Vergütung nicht automatisch garantieren. Der Beitrag zeigt gebühren-und vergütungsrechtliche Grundlagen und Chancen für angemessene Vergütungen auf. Es geht auch um die Konkurrenz von Beratungsservice und Gebührensicherheit. |

    1. Testament und Beratung

    Ein Erblasser benötigt oft eine zeitnahe Beratung zur letztwilligen Verfügung. Der vorleistende Berater kann sein Honorar formlos mit dem Mandanten vereinbaren, § 34, § 3a Abs. 1 S. 4 RVG.

     

    • Beispiel 1: Abrechnung nach formloser Vereinbarung

    Erblasser (E) bittet Rechtsanwalt (R), ihm telefonisch Testamentsformen zu erläutern. Sie vereinbaren mündlich eine Pauschalgebühr von 200 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer für eine mindestens halbstündige Erläuterung.

     

    Lösung: R kann wie folgt abrechnen:

     

    Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG

    200,00 EUR

    Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    38, 00 EUR

    238,00 EUR

     

     

    R kann 238 EUR gegenüber E abrechnen. Dieses Vorgehen ist aber unsicher. Eine schriftliche Gebührenvereinbarung drängt sich auf.