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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Geschäftswert bei Beschwerde im Erbscheinsverfahren

    von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz

    | Die Rechtsprechung der OLGe zum Geschäftswert bei der Beschwerde im Erbscheinsverfahren divergiert. Das Kostenrisiko hängt davon ab, bei welchem OLG das Beschwerdeverfahren anhängig ist. |

     

    • Beispiel

    Der Erblasser E hat zwei Kinder A und B. Er setzt A zu seinem Alleinerben ein. B ist der Auffassung, dass das Testament unwirksam sei und daher gesetzliche Erbfolge zu je ½ eingetreten sei. A beantragt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Nachlassgericht folgt seiner Auffassung und erlässt einen Feststellungsbeschluss und setzt dessen Wirksamkeit bis zu seiner Rechtskraft aus, § 352e Abs. 2 S. 2 FamFG. B legt dagegen Beschwerde ein, § 58 Abs. 1 FamFG.

     

    Wonach richtet sich nun der Geschäftswert? Nach dem Wert des Nachlasses oder nach dem Erbteil des B?

     

    1. Wert des gesamten Nachlasses

    Ein Teil der Obergerichte bestimmt den Geschäftswert nach dem Wert des gesamten Nachlasses. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG bestimme sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dieser beantrage (auch) die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des A, der auf den gesamten Nachlass gerichtet ist. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG richtet sich der Wert des Erbscheinsverfahrens nach dem Nachlass, wobei nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Dieser Ansicht sind u. a.