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  • 23.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199048

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 06.12.2017 – 7 U 1519/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht München

    Urt. v. 06.12.2017

    Az.: 7 U 1519/17

    In dem Rechtsstreit
    ...
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...
    gegen
    ...
    - Beklagter und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt ...

    wegen Auskunft

    erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 06.12.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 folgendes
    Endurteil

    Tenor:

    I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 30 O 16060/16, in Ziffer 1. d) des Tenors wie folgt abgeändert:
    "den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Kontoauszügen bezüglich aller Konten der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. mit Ausnahme der Unterlagen zum Konto Nr. ...48 bei der BBBank eG K. und zum Konto Nr. ...45 bei der F. Bank eG herauszugeben.
    Die weitergehende Klage wird insoweit abgewiesen.

    II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

    III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 %. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

    IV. Dieses Urteil sowie das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, soweit es nicht abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

    V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Auskunfts- und Herausgabeansprüche aus einem Auftragsverhältnis.

    Die Parteien sowie Frau E. H. bilden eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft nach der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. (im folgenden als Erblasserin bezeichnet).

    Die Erblasserin erteilte dem Beklagten am 13.03.2012 eine notarielle Generalvollmacht (Anl. K 3), deren Ziffer 2 Abs. 3 und 4 wie folgt lautet:

    "Die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) sollen mit meinem Ableben nicht erlöschen, ebenfalls nicht durch meine Geschäftsunfähigkeit. Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften.

    Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit."

    Am 08.08.2012 erteilte die Erblasserin dem Beklagten darüber hinaus eine Kontovollmacht für ihr Kontonr. ...48 bei der BBBank eG K. (Anl. K 4).
    Die Erblasserin unterhielt daneben noch ein Konto bei der F. Bank eG (Kontonr. ...45).

    Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.10.2012 (Anl. K 5) veräußerte der Beklagte in Vertretung der Erblasserin, die zwischenzeitlich in ein Alten- und Pflegeheim gezogen war, ihr früheres Wohnanwesen in E. zum Preis von 565.000,00 €, der vom Käufer auf das Konto der Erblasserin bei der BBBank überwiesen wurde.

    Zum Todeszeitpunkt der Erblasserin wies das Konto bei der BBBank ein Guthaben von 85.360,51 € auf.

    Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2016 (Anl. K 7) forderte die Klägerin den Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich seines Gebrauchs der von der Erblasserin ihm erteilten Generalvollmacht auf.

    Der Klägerin wurden daraufhin vorgerichtlich sämtliche Unterlagen zu den Konten der Erblasserin bei der BBBank und der F. Bank sowie eine Buchungsübersicht zu den beiden Konten (vgl. Anl. B 7) nebst einer von der Erblasserin unterzeichneten maschinenschriftlichen Erklärung vom 13.03.2012, wonach der Beklagte aus dem Verkaufserlös ihres Wohnanwesens 500.000,00 € erhalten solle (Anl. B 9), übermittelt.

    Die Klägerin beantragte in der Auskunftsstufe:

    Der Beklagte wird verurteilt,

    a)

    den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. ein Bestandsverzeichnis über deren Nachlass zum Stichtag 04.12.2015 vorzulegen,

    b)

    den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die der Beklagte in Ausübung der von Frau G. F. am 13.03.2012 erteilten Vorsorgevollmacht sowie der am 08.08.2012 erteilten Kontovollmacht getätigt hat, insbesondere Auskunft über den Verbleib des Kaufpreises von € 565.000,00 gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 05.10.2012 (URNr. M ...89/2012 der Notarin M. S. ) zu erteilen,

    c)

    den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die seitens des Beklagten in Ausübung der mit dieser Vorsorgevollmacht getätigten Verfügungen erfolgt sind, und

    d)

    den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen bezüglich aller Konten der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. in geordneter Form herauszugeben.

    Der Beklagte beantragte:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Das Landgericht München I hat mit Teilurteil vom 29.03.2017 den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

    Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

    Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung und verfolgt sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter.

    Er beantragt:

    1.

    Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az 30 O 16060/16, wird aufgehoben.

    2.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt:

    Die Berufung wird zurückgewiesen.

    Das Gericht hat am 08.11.2017 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

    B.

    Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als er zur Belegvorlage auch hinsichtlich der Konten der Erblasserin bei der BBBank eG Karlsruhe (Konto Nr. ...48) und der F. Bank eG (Konto Nr. ...45) verurteilt wurde. Im Übrigen erfolgte die Verurteilung zu Recht und war die Berufung daher zurückzuweisen.

    I. Die Klage der Klägerin ist zulässig.

    1. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt, da sie als Miterbin gemäß § 2039 S. 1 BGB zum Nachlass gehörende Ansprüche und damit auch die hier streitgegenständlichen Auskunftsansprüche aus § 666 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend machen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich Miterbe ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 27.01.2016, Az. XII ZR 33/15, Rdnr. 14).

    2. Entgegen der Auffassung der Berufung (vgl. S. 5, 6, Bl. 58/59 d.A.) fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch bereits ganz oder zumindest zum Teil erfüllt hat mit der Folge des gänzlichen oder teilweisen Erlöschens des Anspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB ist ausschließlich für die Begründetheit von Relevanz, nicht aber für die Zulässigkeit.

    II. Die Klage ist hinsichtlich der mit Ziffern 1. a - c des Klageantrags geltend gemachten Auskunftsansprüche auch begründet.

    1. Die Erben haben gegen den Beklagten gemäß §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses zum Stichtag 04.12.2015 (dem Todestag der Erblasserin).

    a. Die Erblasserin hatte nämlich ihrerseits gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch nach § 666 BGB. Denn nach Ziffer 2. Abs. 3 S. 2 der von der Erblasserin erklärten notariellen "Generalvollmacht und Patientenverfügung" vom 13.03.2012 (Anl. K 3, im Folgenden als Generalvollmacht bezeichnet), in der ausdrücklich hinsichtlich des "Grundverhältnisses" zwischen der Erblasserin und dem Beklagten die "Auftragsvorschriften" für anwendbar erklärt wurden, bestand zwischen der Erblasserin und dem Beklagten kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne daraus resultierende Auskunftsverpflichtung, sondern aufgrund des in Ziffer 2. Abs. 3 S. 2 der Generalvollmacht manifestierten rechtsgeschäftlichen Bindungswillens ein Auftragsverhältnis iSd. §§ 662 ff. BGB (zur Abgrenzung vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.05.2017, Az. 16 U 99/16, Rdnr. 4).

    In der Generalvollmacht erfolgte auch keine Abbedingung des § 666 BGB. Zwar ist die Vorschrift des § 666 BGB grundsätzlich dispositiv und kann deshalb (gegebenenfalls auch konkludent) abbedungen werden (Sprau in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 1 zu § 666 BGB), jedoch lassen sich der Generalvollmacht keine Hinweise auf ein Abbedingen entnehmen. Ein solches folgt insbesondere nicht aus der Befreiung des bevollmächtigten Beklagten von der Beschränkung des § 181 BGB in Ziffer 2. Abs. 4 der Generalvollmacht, da dadurch lediglich der Kreis der vom Bevollmächtigten zu tätigenden Geschäfte erweitert wird. § 181 BGB hat jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu den in § 666 BGB normierten Informationsrechten des Auftragsgebers.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.03.2017, S. 2, Bl. 32 d.A.) wurde § 666 BGB auch nicht durch die Ausführungen in Ziffer 5. der Generalvollmacht abbedungen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich eine Abbedingung nur aus einem dementsprechenden Willen der Parteien des Auftragsverhältnisses ableiten ließe, während Ziffer 5. der Generalvollmacht keine Wiedergabe des Parteiwillens enthält, sondern ausschließlich Hinweise des am Auftragsverhältnis nicht beteiligten Notars, der damit lediglich seinen gesetzlichen und vertraglichen Sorgfaltspflichten nachkommt. Eine Bedeutung für den Parteiwillen hat dies indes nicht.

    Der somit dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch der Erblasserin gemäß § 666 BGB ist durch den Tod der Erblasserin im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses iSd. § 260 Abs. 1 BGB (Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, München 2016, Rdnr. 8 zu § 260 BGB).

    b. Der Auskunftsanspruch der Erben ist nicht nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Vorlage eines Bestandsverzeichnisses untergegangen. Die Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung ist nur anzunehmen, wenn alle dem Auskunftspflichtigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, nachdem er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat (vgl. Herzog in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Rdnr. 93 zu § 2314 BGB, Grüneberg, in Palandt BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 9 zu § 259 BGB). Selbst wenn dem Beklagten daher - wie er behauptet - infolge Weitergabe an die Klägerin keine Unterlagen mehr zur Verfügung stehen sollten, müsste er sich diese bei den kontoführenden Banken (F. Bank und BBBank) beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis erstellen. Da der Stichtag im Jahr 2015 liegt, sind die Kontodaten bei den beiden Banken im Hinblick auf deren gesetzliche Aufbewahrungspflichten auch noch verfügbar. Die Tatsache, dass dem Beklagten hierdurch möglicherweise Kosten entstehen, ist - wie sonst auch - für die Frage der Unmöglichkeit ohne Belang. Sonstige Gründe für eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung hat der Beklagte nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.

    c. Der Anspruch der Erben auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, da der Beklagte bislang kein Bestandsverzeichnis erteilt hat.

    Ein Bestandsverzeichnis iSd. § 260 Abs. 1 ist die übersichtliche Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt (BGH, Urteil 02.11.1960, V ZR 124/59, Rdnr. 11, Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 16 zu § 260 BGB, Krüger, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, München 2016, Rdnr. 41 zu § 260 BGB).

    Die bislang vom Beklagten erteilten Auskünfte genügen diesen Anforderungen nicht. Es wurden nämlich nur die Kontounterlagen zu den beiden Konten der Erblasserin bei der F. Bank und BBBank (vgl. Anl. B 4 zum Konto bei der F. Bank und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017, S. 2, Bl. 80 d.A. zum Konto bei der BBBank), eine Buchungsübersicht hinsichtlich des Kontos bei der BBBank für den Zeitraum vom 06.12.2012 bis 13.11.2015 und eine weitere Buchungsübersicht hinsichtlich des Kontos bei der F. Bank für den Zeitraum vom 23.02.2012 bis 04.12.2015 (Anl. B 7) sowie ein von der Erblasserin unterschriebenes Schreiben vom 13.03.2012 hinsichtlich der von ihr gewollten Verwendung des Verkaufserlöses ihres Hauses (Anl. B 9) vorgelegt. Weder bei den Kontounterlagen noch den beiden Buchungsübersichten noch dem Schreiben der Erblasserin vom 13.03.2012 handelt es sich aber eine geordnete Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva zum Todestag der Erblasserin am 04.12.2015.

    Nach alledem haben die Erben gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zum 04.12.2015.

    2. Die Erben haben des Weiteren gegen den Beklagten gemäß §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Stands der Rechtsgeschäfte, die der Beklagte in Ausübung der Generalvollmacht und/oder der gesonderten Kontovollmacht für das Konto bei der Freisinger Bank tätigte.

    Wie bereits oben unter II. 1. a. dargelegt bestand zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein der Generalvollmacht zugrundeliegendes Auftragsverhältnis, aus dem gemäß § 666 BGB ein Auskunftsanspruch der Erblasserin folgt, der nach deren Tod nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben überging. Gleiches ist aufgrund der Generalvollmacht auch hinsichtlich der Kontovollmacht für das Konto bei der BBBank anzunehmen, da letztere nach dem Wortlaut der Generalvollmacht, die insoweit keine Einschränkungen hinsichtlich Bankkonten enthält, bereits von dieser umfasst ist.

    Der Anspruch aus § 666 BGB umfasst gemäß § 259 Abs. 1 BGB die Rechenschaftslegung (Grüneberg, in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 4 zu § 259 BGB). Rechenschaftslegung wiederum ist eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Sie muss nicht nur den Zustand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (Grüneberg, in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 8 zu § 259 BGB).

    Diese Rechenschaftslegung mag mit Aufwand und Kosten für den Beklagten verbunden sein. Sie wird ihm dadurch aber aus den oben unter II. 1. b. aufgeführten Gründen jedoch nicht unmöglich, sodass der Auskunftsanspruch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen ist.

    Der Rechenschaftslegungsanspruch der Erben ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da die bisher vom Beklagten erteilten Auskünfte nicht den oben ausgeführten Anforderungen an eine Rechenschaftslegung genügen. Denn bei den der Klägerin zugegangenen Kontounterlagen (vgl. Anl. B 4 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017, S. 2) handelt es sich nur um überlassene Belege, nicht aber um eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.

    Auch die der Klägerin überlassenen Buchungsübersichten laut Anl. B 7 führen nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs.

    Zum einen betrifft die Buchungsübersicht hinsichtlich des Kontos der Erblasserin bei der BBBank nicht den gesamten relevanten Zeitraum von der Vollmachtserteilung am 13.03.2012 bis zum Tod der Erblasserin am 04.12.2015, sondern nur den Zeitabschnitt vom 06.12.2012 bis 13.11.2015, so dass, da nur ein Teil der Einnahmen und Ausgaben aufgeführt und mit der Wiedergabe nur eines Teils der Transaktionen die Entwicklung hin zum Stichtag aus sich heraus nicht verständlich ist, schon insoweit keine hinreichende Rechenschaftslegung gegeben ist. Zum anderen enthält die Buchungsübersicht zum Konto bei der BBBank keine hinreichend konkreten Angaben. Denn die Erklärungen zu den einzelnen Buchungsvorgängen sind in vielen Fällen aus sich heraus nicht nachvollziehbar. So taucht immer wieder als Zweck einer Sollbuchung der Begriff "Schuldentilgung" auf, der keinerlei Schlüsse darauf zulässt, wessen Schulden getilgt wurden (die der Erblasserin, die des Beklagten oder die eines Dritten?) und was der Schuldgrund war. Genau so wenig aussagekräftig sind die angegebenen Verwendungszwecke "Auftragsüberweisung Enkel", da daraus nicht ersichtlich ist, wer wem aus welchem Grund welchen Auftrag erteilt hat, und "Renovierungsarbeiten", da sich daraus nicht ergibt, was von wem aufgrund welchen Auftrags renoviert wurde.

    Auch die Buchungsübersicht zum Konto der Erblasserin bei der Freisinger Bank ist inhaltlich nicht ausreichend. Denn auch dort sind die bei Sollbuchungen angegebenen Verwendungszwecke aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die Verwendungszwecke "Barauszahlung", "Ausgleich Auslagen", "Auslagenersatz" und "Umbuchung Sparkonto" sowie "Landesjustizkasse", da daraus nicht ersichtlich ist, an wen aus welchem Grund eine Barauszahlung erfolgte, wessen Auslagen aus welchem Grund ersetzt wurden, auf wessen Sparkonto aus welchem Grund Geld überwiesen wurde und was der Grund der Rechnungen der Landesjustizkasse war.

    Das als Anl. B 9 vorgelegte Schreiben der Erblasserin vom 13.03.2012 ist schließlich schon deshalb keine Rechenschaftslegung über die Verwendung des Verkaufserlöses, da es sich dabei nicht um eine Erklärung des Beklagten als Auskunftsverpflichtetem, sondern um eine Erklärung der Erblasserin handelt.

    Da die vom Beklagten bislang vorgelegten Unterlagen - wie oben ausgeführt - aus sich heraus nicht verständlich sind - ist dadurch auch keine Teilerfüllung des Rechenschaftslegungsanspruchs eingetreten.

    III. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin auf Belegvorlage (Ziffer 1 d des Klageantrags) ist die Klage dagegen entgegen der Ansicht des Landgerichts insoweit unbegründet, als sich der Antrag auch auf Belegvorlage bezüglich der beiden Konten der Erblasserin bei der BBBank und der F. Bank erstreckt.

    Zwar haben die Erben gemäß §§ 666, 259 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB grundsätzlich Anspruch gegen den Beklagten auf Belegvorlage, da der Anspruch nach § 666 BGB nicht nur die Auskunftserteilung, sondern auch die Vorlage von Belegen umfasst (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 15 zu § 260 BGB), soweit diese sich auf den Inhalt der zu erteilenden Auskunft beziehen.

    Wie sich aus dem als Anl. B 4 vorgelegten Email vom 03.06.2016 ergibt, war die Klägerin jedoch aufgrund einer vom Beklagten veranlassten Überlassung an sie durch die Bank bereits seit spätestens 03.06.2016 im Besitz sämtlicher Kontounterlagen zum Konto der Erblasserin bei der Freisinger Bank, sodass der Belegvorlageanspruch insoweit bereits vor Klageerhebung erfüllt und demnach gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen war.

    Darüber hinaus räumte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 ein, dass ihr auch bereits sämtliche Unterlagen zum Konto der Erblasserin bei der BBBank überlassen worden waren, sodass auch insoweit Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist und eine Überlassung nicht nochmals verlangt werden kann.

    Damit war das landgerichtliche Urteil, mit dem der Beklagte zur Belegvorlage auch hinsichtlich der der Klägerin bereits vorliegenden Unterlagen zu den beiden Bankkonten verurteilt wurde, insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen.

    IV. 1. Der Ausspruch zur Kostenfolge - soweit er im derzeitigen Prozessstadium getroffen werden konnte - beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Er berücksichtigt, dass die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg hatte. Bei der Bemessung der Obsiegensquote geht das Gericht mangels anderweitigen Vortrags der Klägerseite davon aus, dass die bereits überlassenen Kontounterlagen den weit überwiegenden Teil der vom Beklagten vorzulegenden Belege ausmachen dürften.

    2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr nur die Umstände des Einzelfalls.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 181, § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 362 Abs. 1, § 666, § 1922 Abs. 1, § 2039 S. 1, § 2314