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  • · Fachbeitrag · Gestaltungspraxis

    Erblassers Liebling: Das Geldvermächtnis

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Das Geldvermächtnis ‒ in welcher konkreten Form auch immer ‒ ist in der Praxis das wohl bedeutendste, weil beliebteste Vermächtnis. In weiten Kreisen der Bevölkerung ist der Wunsch, einer bestimmten oder mehreren bestimmten Personen nach dem Tod einen Geldbetrag zu „vermachen“ sehr verbreitet. Noch vielfältiger als die Gestaltungsmöglichkeiten sind die Gründe für die Anordnung eines Geldvermächtnisses. |

    1. Motiv des Erblassers

    Der Erblasser belohnt liebgewordene Personen aus dem engeren Bekanntenkreis, die als gesetzliche Erben nicht in Betracht kommen, für ihr lebzeitiges Verhalten oder ihr Verhältnis zum Testierenden im Rahmen der letztwilligen Verfügung. Einzelne Miterben werden vor anderen durch Zuwendung eines Geldbetrags im Wege des Vorausvermächtnisses begünstigt. Beim gemeinschaftlichen Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, erhalten die gemeinsamen Kinder, die nach dem Tod des Letztversterbenden Schlusserben sein sollen, beim Tod des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis. Der Zweck ist u. a., sie davon abzuhalten, den Pflichtteil geltend zu machen und/oder die Steuerfreibeträge auszunutzen. Schließlich wird die Zuwendung eines Geldvermächtnisses oft mit der Auflage zur Grab- oder Tierpflege verbunden. Der Erblasser kann mit diesem Gestaltungsmittel Geld auch der Höhe nach sehr flexibel zuwenden, von einer geringen Summe bis zur Millionensumme.

    2. Rechtsnatur des Geldvermächtnisses

    Das Geldvermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung von Geld in einer vom Testierenden (oder Dritten) bestimmten Summe. Die Geldschuld ist keine Gattungsschuld, sondern eine Schuld eigener Art (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 245 Rn. 12). Zu leisten ist kein körperlicher Gegenstand, sondern ein in einer Geldsumme ausgedrückter Betrag. Dabei ist der Schuldner zur Übertragung der abstrakten (unkörperlichen) Vermögens- bzw. Kaufmacht verpflichtet (Palandt/Grüneberg, a.a.O.). In der Gesamtschau handelt es sich deshalb um eine Wertverschaffungsschuld. Der Beschwerte eines Geldvermächtnisses schuldet eine bestimmte Geldsumme durch Übereignung anerkannter Zahlungsmittel. Die Schuld kann durch Übereignung von Bargeld, durch Überweisung sowie durch die Abtretung einer Forderung gegenüber einer Bank- oder Sparkasse erfüllt werden.