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  • · Fachbeitrag · Geldvermächtnis

    Wie Ihr Mandant an das Geld kommt

    RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Der Vermächtnisnehmer erwirbt gem. § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Vermögenswerts gegen den Beschwerten. Der Beitrag zeigt, wie der Begünstigte an das Geld kommt. |

    I. Einleitung

    Vermächtnisinhalt kann alles sein, was auch Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrags sein kann. Dies folgt aus dem Begriff des „Vermögensvorteils“ in § 1939 BGB (Müko/Rudy, BGB, 7. Aufl., § 2147 Rn. 3 bis 5). Mit einem Vermächtnis kann nach § 2147 S. 1 BGB der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Dies bestimmt der Erblasser durch letztwillige Verfügung. Soweit er nicht ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert, § 2147 S. 2 BGB.

     

    • Beispiel

    Die Mandantin M erklärt, der Erblasser E habe ihr ein Vermächtnis über 10.000 EUR zugewandt. Der Alleinerbe A habe die Erbschaft und sie das Vermächtnis angenommen. A weigere sich zu zahlen, da er zurzeit nicht flüssig sei.