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  • 03.12.2009 | Pflichtteilsrecht

    Geschiedenenunterhalt und Pflichtteilsergänzung

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod eines Partners beendet, erlischt der gegenseitige Unterhaltsanspruch für die Zukunft und der Überlebende ist erbberechtigt (§§ 1615 Abs.1, 1360a Abs. 3 BGB, § 5 LPartG). Der folgende Beitrag behandelt die Probleme, die sich im Falle einer Scheidung ergeben und zeigt Lösungswege bei der Gestaltung.  

     

    1. Der Anspruch nach § 1586b BGB

    Wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft vor dem Erbfall geschieden oder aufgehoben, ist es genau umgekehrt. Der Unterhaltsanspruch besteht dann gegen die Erben fort (§§ 1586b BGB, 16 LPartG), bildet also eine Nachlassverbindlichkeit und kann nach Umschreibung eines schon bestehenden Titels gemäß § 727 ZPO ohne neues Gerichtsverfahren durchgesetzt werden. Ist der Überlebende aufgrund eines Ausschlussgrunds gemäß §§ 1933 BGB, 10 Abs. 3 LPartG nicht erbberechtigt, besteht ein solcher Unterhaltsanspruch aufgrund gesetzlicher Anordnung ebenfalls (§§ 1933 S. 3, 10 Abs. 3, 16 LPartG).  

     

    Die Bestimmung des § 1586b BGB, die den Ehegattenunterhalt geschiedener Eheleute nach dem Tode des Verpflichteten regelt, liegt an einer Schnittstelle: In ihrem Kern dem Familienrecht zugehörig, ist die Vorschrift ohne Heranziehung pflichtteilsrechtlicher Bestimmungen - auf die sie verweist - nicht anwendbar. Die Reichweite dieser Verweisung wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert.  

     

    2. Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gegen den Erben