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  • 01.01.2005 | Mietrecht

    Was müssen Vermieter beim Tod des Mieters beachten?

    von RA Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    Verstirbt der Mieter, stellt sich die Frage nach der Weiterführung oder der Beendigung des Mietverhältnisses und damit der langfristigen Sicherung der Einkünfte aus dem Mietobjekt. Hier geht es um Mietforderungen und Nebenkosten, aber auch um Fragen der Abwicklung des Mietverhältnisses, insbesondere um die Durchführung von Renovierungsarbeiten und um Realisierung etwaiger Schadenersatzforderungen. Dazu im Einzelnen:  

     

    Mietverhältnis geht auf Haushaltsangehörige und Erben über

    Nach dem Tod des Mieters treten dessen Erben in das Mietverhältnis ein, §§ 564, 580, 1922 BGB. Soweit der Mieter mit einem Ehegatten, einem Familienangehörigen, einem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner oder mit einem Partner einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft in der Wohnung gelebt hat, ergibt sich aus §§ 563, 563a, 563b BGB eine Sonderrechtsnachfolge. Sie treten in das Mietverhältnis ein, gehen den Erben im Rang vor, außer diese Personen erklären binnen eines Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.  

     

    Gesetz sieht Sonderkündigungsrechte vor

    Es bestehen folgende Sonderkündigungsrechte:  

     

    • § 563 Abs. 4 BGB: Kündigung des Vermieters innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Eintritt des Ehegatten oder Lebenspartners des verstorbenen Mieters, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund liegt;