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  • 01.09.2006 | Beeinträchtigende Schenkungen

    Wann liegt ein lebzeitiges Eigeninteresse i.S. von § 2287 BGB vor?

    von Ri Andreas Möller, Bochum
    1. Die Anerkennung einer Schenkung setzt ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers voraus.  
    2. Für die Annahme eines solchen Eigeninteresses reicht es nicht aus, wenn der Erblasser durch seine Schenkung nur seiner Zuneigung zum Beschenkten Ausdruck verleihen oder diesen versorgt wissen möchte.  
    3. Die gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Beschenkten um den neuen Ehegatten des Erblassers handelt.  
    (OLG Celle 15.6.06, 6 U 99/06, n.v., Abruf-Nr. 062447)  

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser war in erster Ehe mit der Mutter der Kläger verheiratet. Mit dieser hatte er ein gemeinschaftliches Testament errichtet in dem geregelt war, dass den Klägern nach dem Tod des jeweils überlebenden Ehegatten das gemeinsame Vermögen zustehen sollte. Nach dem Tod der Mutter der Kläger heiratete der Erblasser erneut. Zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau – der Beklagten – bestellte er ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Hausgrundstück. Nach dem Tod des Erblassers verlangen die Kläger von der Beklagten die Herausgabe des ihr eingeräumten Nießbrauchsrechts. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat den PKH-Antrag der Beklagten für die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hat die Beklagte zu Recht zur Herausgabe des Nießbrauchsrechts verurteilt. Die Bestellung des Nießbrauchs zu Gunsten der Beklagten durch den Erblasser erfolgte in Beeinträchtigungsabsicht i.S. von § 2287 BGB.  

     

    Für § 2287 BGB ist nicht erforderlich, dass die Beeinträchtigungsabsicht das einzige oder zumindest das treibende Motiv für die Schenkung gewesen sein muss. Vielmehr liegt bei einer Schenkung keine Beeinträchtigungsabsicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hat. Eine solches Eigeninteresse kann vorliegen, wenn eine sittliche Verpflichtung zur Schenkung besteht, die sich aus besonderen Leistungen, Opfern oder Versorgungszusagen ergibt, die der Beschenkte für den Erblasser erbracht hat (BGHZ 59, 343; 82, 274; 116, 167). Ein Eigeninteresse kann nicht angenommen werden, wenn der Erblasser durch seine Schenkung nur seiner Zuneigung zum Beschenkten Ausdruck verleihen möchte (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2287, Rn. 7).