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Urteil vom 21.03.2017 · IWW-Abrufnummer 196931

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Aktenzeichen 2 Sa 229/16

1. Wird eine Volljuristin als Sachgebietsleiterin eingesetzt, rechtfertigt das die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TVöD nur dann, wenn ihr auch eine entsprechende Tätigkeit obliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Dienstposten nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem übertragenen Dienstposten tatsächlich benötigt und auch einsetzt. Die vorhandenen akademischen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen also nicht nur nützlich sein, sondern sie müssen zur Aufgabenerfüllung auch erforderlich sein. Dieses Erfordernis wird mit dem Begriff des akademischen Stellenzuschnitts plakativ zusammengefasst (vgl. nur BAG 10 Oktober 1979 - 4 AZR 1029/77 - BAGE 32, 126 = AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = PersV 1980, 457; BAG 14. Dezember 1977 - 4 AZR 467/76 - AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = PersV 1979, 209).

2. Eine akademische Ausbildung befähigt dazu, "Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln" (BAG 23. Mai 1979 _ 4 AZR 576/77 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = PersV 1980, 457). Daraus hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1979 (4 AZR 1029/77 - BAGE 32, 126 = AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT 1975) gefolgert, dass ein Dienstposten, der "lediglich Fachkenntnisse auf einem begrenzten juristischen Teilgebiet" erfordere, keinen akademischen Zuschnitt habe. Demnach fehlt es für die Stelle einer Sachgebietsleiterin Regress am akademischen Stellenzuschnitt, da der Dienstposten lediglich Fachkenntnisse auf einem begrenzten juristischen Teilgebiet erfordert.


Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin erhält Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 (Stufe 6) des TVöD (VkA) und sie begehrt Vergütung aus der Entgeltgruppe 13 (Stufe 5) TVöD (VkA). Rechtshängig sind die sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2014 in Höhe von etwas unter 1.600 Euro brutto.



Die beklagte Unfallkasse ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte des Landes und der Kommunen. Über sie sind nach dem Gesetz auch weitere Personen wie beispielsweise Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler in Schulen und Studenten in Hochschulen unfallversichert. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern (KAV), der wiederum Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VkA) ist. Außerdem hat die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di unter dem 14. Oktober 2008 einen Tarifvertrag zur Anwendung des TVöD (VkA) und des TVÜ-VkA abgeschlossen (TV UK MV).



Die Klägerin hat Rechtswissenschaften studiert und verfügt über das erste und zweite Staatsexamen. Sie ist bei der Beklagten sei Oktober 1996 im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.



Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als Sachbearbeiterin tätig. Seit April 1998 ist die Klägerin Sachgebietsleiterin Regress. Dieser Tätigkeit geht sie auch heute noch nach. Als Sachgebietsleiterin untersteht sie dem Leiter der Abteilung Recht und Grundsatz, der wiederum unmittelbar der untersteht.



Der Klägerin sind ein Hauptsachbearbeiter und zwei Sachbearbeiterinnen unterstellt, zwei von ihnen werden aus der Entgeltgruppe E 9 TVöD vergütet, eine aus der Entgeltgruppe 6 TVöD (VkA).



Die Klägerin ist mit ihrer Arbeitsgruppe umfassend zuständig für die Geltendmachung von Regressforderungen der Beklagten gegen die Schädiger von Personen, gegenüber denen die Beklagte Leistungen erbringt. Dabei muss geprüft werden, ob die geschädigten Personen überhaupt Haftungsansprüche gegenüber dem Schädiger haben. Im Weiteren wird geprüft, ob diese nach § 116 SGB X oder auf anderer gesetzlicher Grundlage auf die Beklagte übergegangen sind. Letztlich ist dann noch die Kongruenz zwischen den von der Beklagten erbrachten Leistungen und dem übergegangenen Anspruch zu prüfen. Die ausermittelten Regressansprüche werden sodann außergerichtlich geltend gemacht ("Erstanmeldung") und - bei Zahlungsverweigerung - auch mit Hilfe der Gerichte durchgesetzt. Sofern auf Seiten der Schädiger Versicherer auftreten, was häufig der Fall ist, kommt es in den meisten Fällen zu einer außergerichtlichen Regulierung, die bei streitigen Sachverhalten auf Absprachen beruht, die Vergleichscharakter haben können. Ähnliches gilt für Absprachen bei ungewissen Sachverhalten, etwa wenn die Versicherung eine laufend zu zahlende Schadensersatzleistung gerne durch eine Einmalzahlung abschließend regulieren will (Kapitalisierung).



Innerhalb der Arbeitsgruppe der Klägerin ist der Hauptsachbearbeiter zuständig für die Prüfung von Regressforderungen und deren Erstanmeldung beim Schädiger in schwierigen Fällen. Die 1. Sachbearbeiterin prüft die einfachen Fälle (z.B. Glatteisunfälle auf Gehwegen) und macht sie sodann geltend. Die 2. Sachbearbeiterin übernimmt Aufgaben im Bereich der Zwangsvollstreckung und schreibt auch die Diktate der Klägerin.



Die Klägerin hat die Aufgabe, ihre Arbeitsgruppe zu führen. Das betrifft die Führung in allen Fachfragen und auch die Führung in operativen Personalangelegenheiten (Urlaub, Zulassung zur Gleitzeitarbeit, Führen von Mitarbeitergesprächen u.ä). Daneben ist sie ebenfalls für die Bearbeitung schwieriger Regressforderungen zuständig. Außerdem vertritt sie die Beklagte in Regressverhandlungen mit den Versicherungen der Schädiger und ist dort auch bevollmächtigt und berechtigt, Absprachen mit Vergleichscharakter zu treffen. Im Bagatellbereich und bei voraussichtlicher Aussichtslosigkeit der Beitreibung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung ist die Klägerin auch zuständig für das Stunden oder Niederschlagen von Forderungen.



Die Klägerin entscheidet auch über die Einleitung eines Klageverfahrens oder nach dessen Abschluss über die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Kommt eine Regressforderung vor Gericht, vertritt die Klägerin die Beklagte vor dem Amtsgericht. Für die Vertretung vor dem Landgericht wird ein Rechtsanwalt beauftragt, der sich für seine Schriftsätze eng mit der Klägerin abstimmt. Ob die Klägerin die Beklagte auch in Revisionssachen jedenfalls gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt vertritt, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Keine der Parteien hat allerdings zu einem solchen Vorgang näher vorgetragen.



Der Abteilungsleiter der Klägerin ist formal auch für die fachliche Anleitung und Kontrolle der Klägerin zuständig. Allerdings hatte der Abteilungsleiter im Jahre 2009 und den weiter zurückliegenden Jahren wohl einige Akten aus dem Sachbereich der Klägerin, die er zur Prüfung an sich gezogen hatte, so lange nicht bearbeitet, dass einzelne Forderungen später dann wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden konnten. In diesem Zusammenhang hatte die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermittelt. Während der Ermittlungen war dem Abteilungsleiter die fachliche Führung der Arbeitsgruppe der Klägerin entzogen worden. Keine der Parteien hat vorgetragen, wie lange diese Ermittlungen angedauert haben. Ohne Widerspruch durch die Beklagte trägt die Klägerin allerdings vor, dass der Abteilungsleiter im Streitzeitraum (zweite Jahreshälfte 2014), die Klägerin und ihre Arbeitsgruppe in fachlichen Fragen weder angeleitet noch kontrolliert habe.



Eine aktuelle Stellenbeschreibung zum Dienstposten der Klägerin gibt es nicht, was letztlich auf die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zur tarifgerechten Eingruppierung der Klägerin zurückzuführen ist, die auch den vorliegenden Rechtsstreit prägen.



Die Klägerin war bei der Einstellung 1996 aus der Vergütungsgruppe IVa zum BAT / BAT-O vergütet worden. Mit Nachtrag vom 28. November 2001 zum Arbeitsvertrag ist die Klägerin dann der Vergütungsgruppe III zum BAT / BAT-O zugeordnet worden (Kopie hier Blatt 12). Mit dieser Eingruppierung ist die Klägerin tarifgerecht übergeleitet worden in die Entgeltgruppe 11 TVöD (VkA), was zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Vergütung der Klägerin in Höhe von 4.617,86 EUR brutto monatlich ergeben hat.



Die Klägerin hat außergerichtlich bereits im Jahre 2013 geltend gemacht, sie sei für die Beklagte wie eine Rechtsanwältin tätig und müsse daher Entgelt aus der Entgeltgruppe E 13 TVöD (VkA) beziehen. Sie hat die sich ihre Auffassung nach daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2014 im Dezember 2014 schriftlich geltend gemacht. Die Beklagte hat eine bessere Eingruppierung abgelehnt. Mit ihrer am 4. August 2015 bei der Beklagten zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren vor Gericht weiter fort.



Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 21. April 2016 als unbegründet abgewiesen (2 Ca 1190/15) und den Streitwert auf knapp 1.600 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.



Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert fort.



Die Klägerin geht nach wie vor davon aus, dass jedenfalls die Führung ihrer Arbeitsgruppe und ihre eigene Tätigkeit in der Arbeitsgruppe als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist. Da die Beklagte für beide Vorgänge jeweils 35 Prozent der Arbeitszeit der Klägerin veranschlage, sei diese Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend. Das Arbeitsgericht habe fälschlich gemeint, zu dieser zentralen Frage mit Verweis auf die mangelnde Substanz des klägerischen Vortrags nicht Stellung nehmen zu müssen. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei anerkannt, dass die eigene Sachbearbeitung und die Führung untergebener Sachbearbeiter nicht trennbar sei und einen Arbeitsvorgang darstelle (Verweis auf BAG 12. Juni 1996 - 4 AZR 94/95).



Zur eigenen Sachbearbeitung und zur Führung ihrer Arbeitsgruppe im tariflichen Sinne eines Arbeitsvorgangs gehörten auch all die weiteren Tätigkeiten dazu, die sich gegebenenfalls an die schriftliche Erstanmeldung der Forderung anschließen (Vergleichsverhandlungen, Kapitalisierung, Vertretung vor Gericht, Stundung, Niederschlagung, Zwangsvollstreckung). Diese Tätigkeiten als eigene Arbeitsvorgänge zu begreifen, führe zu der tariflich nicht erlaubten Atomisierung der Arbeitsvorgänge. Bei natürlicher Betrachtung sei das Arbeitsergebnis, auf das man abstellen müsse, die abschließende Bearbeitung des Regressfalls, gleich ob dieser bereits intern zu den Akten gelegt wird, ob er außergerichtlich beigelegt wird oder ob er gerichtlich durchgefochten wird. Im Zweifel gehöre auch die Frage der Einleitung der Zwangsvollstreckung, der Stundung oder Niederschlagung noch zur Bearbeitung des Schadensfalles. Richtigerweise sei daher die gesamte Tätigkeit der Klägerin als ein einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang anzusehen.



Dieser Arbeitsvorgang sei seinen Anforderungen nach der Entgeltgruppe E 13 TVöD (VkA) zuzuordnen, da die Tätigkeit der Klägerin mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts vergleichbar sei. Bei der Bewertung ihrer Tätigkeit müsse insbesondere die fehlende Kontrolle und Anleitung durch den Abteilungsleiter berücksichtigt werden.



Die Klägerin beantragt,



unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.578,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2015 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA eingruppiert. Die Beklagte habe daher den Entgeltanspruch der Klägerin im Streitzeitraum durch die regelmäßigen monatlichen Zahlungen vollständig erfüllt. Der weitergehende Zahlungsanspruch der Klägerin sei nicht begründet.



Die Arbeitsaufgabe der Klägerin führe zu sieben verschiedenen Arbeitsvorgängen. Es seien dies die eigene Regressbearbeitung durch die Klägerin (mit einem Anteil von 35 Prozent an der Arbeitszeit der Klägerin), die Leistungen im Rahmen der Sachgebietsleitung (mit ebenfalls 35 Prozent Zeitanteilen), außergerichtliche Vereinbarungen (Kapitalisierung/Sammelbesprechungen) mit 5 Prozent Zeitanteil, Entscheidungen zur Stundung oder Niederschlagung mit einem Zeitanteil von 10 Prozent, Zwangsvollstreckungssachen mit einem Zeitanteil von 10 Prozent, amtsgerichtliche Verfahren ohne Prozessanwalt mit einem Zeitanteil von 3 Prozent sowie die Beteiligung der Klägerin bei Verfahren mit Prozessanwalt mit einem Zeitanteil von 2 Prozent.



Die Führungsaufgabe der Klägerin spiele neben ihren anderen Tätigkeiten eine so untergeordnete Rolle, dass sie nicht dazu führen könne, alle Tätigkeiten der Klägerin als einheitlichen Arbeitsvorgang zu bewerten. Das ergebe sich schon aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.



Unabhängig davon fehle dem Dienstposten der Klägerin der akademische Zuschnitt, weshalb eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 des TVöD (VkA) ausscheide. Die Klägerin sei eine für den öffentlichen Dienst typische Entscheiderin, deren Hauptaufgabe es sei, Sachverhalte sorgfältig zu ermitteln und unter Anwendung der rechtlichen Regeln des Sachgebiets darauf aufbauend zutreffende und rechtlich nicht angreifbare Entscheidungen zu treffen. Da die dafür notwendigen (Rechts-)Kenntnisse lediglich ein eng umrissenes Themengebiet erfassten, fehle dem klägerischen Dienstposten der akademische Zuschnitt. Mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts lasse sich die Aufgabe der Klägerin unter keinen Umständen vergleichen.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin ist es nicht gelungen die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 zum TVöD (VkA) schlüssig vorzutragen. Das ist vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt worden.



I.



Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der TVöD (VkA) Anwendung.



Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob auf dem Dienstposten der Klägerin zeitlich im tariflich gefordertem Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr geforderten Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VkA) entsprechen und ihr deswegen die Differenz in der Vergütung zur Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA zusteht.



1.



Bis zum Jahresende 2016 - und damit auch im Streitzeitraum - gab es für den kommunalen Bereich noch keine eigene Entgeltordnung. Nach § 17 TVÜ-VkA waren daher die §§ 22, 23, 25 BAT einschließlich der Vergütungsordnung zum BAT weiter anzuwenden. Die sich daraus ergebenden Vergütungen nach altem Recht werden nach der Tabelle der Anlage 3 zum TVÜ-VkA den neuen Entgeltgruppen zugeordnet (§ 17 Absatz 7 TVÜ-VkA).



Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Regelung der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O lautet auszugsweise wie folgt:



Vergütungsgruppe II



1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.



(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)



...



Nach § 22 Absatz 2 BAT / BAT-O sind die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten auf Arbeitsvorgänge fällt, die die tariflichen Merkmale erfüllen.



2.



Das Gericht kann nicht feststellen, dass mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin auf Arbeitsvorgänge fällt, die die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TVöD (VkA) rechtfertigen.



Dabei kann das Gericht offenlassen, in wie viele und in welche Arbeitsvorgänge die Tätigkeit der Klägerin tarifrechtlich aufzuteilen ist. Denn selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihre gesamte Tätigkeit als ein einziger Arbeitsvorgang zu bewerten ist, hat die Klage keinen Erfolg, denn dem Dienstposten, der der Klägerin übertragen ist, fehlt der akademische Zuschnitt.



Nach dem tariflichen Eingruppierungsmerkmal reicht es nicht aus, dass die Klägerin über eine akademische Ausbildung verfügt. Das Eingruppierungsmerkmal verlangt vielmehr zusätzlich, dass ihr auch eine "entsprechende Tätigkeit" übertragen ist.



Das ist nur dann der Fall, wenn eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Dienstposten nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem übertragenen Dienstposten tatsächlich benötigt und auch einsetzt. Die vorhandenen akademischen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen also nicht nur nützlich sein, sondern sie müssen zur Aufgabenerfüllung auch erforderlich sein. Dieses Erfordernis wird mit dem Begriff des akademischen Stellenzuschnitts plakativ zusammengefasst (vgl. nur BAG 10 Oktober 1979 - 4 AZR 1029/77 - BAGE 32, 126 = AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = PersV 1980, 457; BAG 14. Dezember 1977 - 4 AZR 467/76 - AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = PersV 1979, 209).



Eine akademische Ausbildung befähigt dazu, "Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln" (BAG 23. Mai 1979 aaO.). Daraus hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1979 (aaO.) gefolgert, dass ein Dienstposten, der "lediglich Fachkenntnisse auf einem begrenzten juristischen Teilgebiet" erfordere, keinen akademischen Zuschnitt habe.



Diese Bewertung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Der der Klägerin übertragene Dienstposten verlangt lediglich Fachkenntnisse auf einem begrenzten juristischen Teilgebiet, ihm fehlt daher der akademische Zuschnitt. Mit anderen Worten: Die Klägerin ist für die ihr übertragene Tätigkeit überqualifiziert. Diese Schlussfolgerung wird wie folgt begründet.



a)



Die Aufgabe der Klägerin, die drei ihr untergebenen Beschäftigten zu führen und anzuleiten, kann die begehrte Eingruppierung unter keinen Umständen begründen. Denn die Aufgabe der Personalführung setzt weder eine juristische Ausbildung voraus, noch setzt sie überhaupt eine akademische Ausbildung voraus. Gerade im öffentlichen Dienst obliegt die Führung des sachbearbeitenden Personals typischerweise Beschäftigten des gehobenen Dienstes. Die Klägerin hat auch nicht im Einzelnen erläutert, welchen Teiltätigkeiten sie auf diesem Gebiet, das nach Darstellung beider Parteien etwa 35 Prozent der Arbeitszeit der Klägerin beansprucht, nachgeht. Daher muss das Gericht davon ausgehen, dass der Klägerin insoweit die typischen Personalführungsaufgaben einer Sachgebietsleiterin im öffentlichen Dienst übertragen sind, die man mit fachlicher Anleitung und Kontrolle beschreiben kann. Zusätzlich sind der Klägerin Aufgaben im Bereich der Personalverantwortung übertragen (Urlaubsgewährung, Entscheidungen über die Zulassung zur Gleitzeitarbeit, Mitarbeitergespräche). Weder die fachliche noch die dienstliche Anleitung der Untergebenen erfordern eine akademische Ausbildung der Klägerin.



b)



Die der Klägerin übertragene Erstbearbeitung von schwierigen Regressfällen erfordert zur sachgerechten Aufgabenerfüllung ebenfalls keine akademische Ausbildung, da dafür lediglich die Kenntnisse auf einem eng umrissenen juristischen Teilgebiet erforderlich sind.



Die Beklagte übernimmt als Unfallversicherung die Heilungskosten, die aus bestimmten Unfallereignissen der Versicherten resultieren. Ist eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit nicht möglich, gewährt sie gegebenenfalls zusätzlich Rentenleistungen. Mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen ist die Klägerin nicht befasst, da diese in der Leistungsabteilung abgewickelt werden. Die Klägerin wird erst dann aktiv, wenn sich in Folge des Leistungseintritts der Beklagten die Frage stellt, ob man wegen der Leistungen, die die Beklagte erbracht hat, Rückgriff nehmen kann auf Personen, die das zu Grunde liegende Unfallereignis zu verantworten haben. In diesem Sinne ist die Klägerin tätig auf dem Gebiet der Schadensregulierung aus Personenschäden nach Unfallereignissen mit der Spezialisierung auf Fragen des Rückgriffs auf den eigentlich Verantwortlichen für das Unfallereignis bzw. auf dessen Versicherer.



Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen mag man als schwierig oder kompliziert ansehen, was damit zusammenhängt, dass man in der universitären Ausbildung lediglich die Grundzüge des Schadensersatzrechts und der Schadensregulierung unter Einschluss möglicher Rückgriffsansprüche und mit Versicherungen als Beteiligten lernt. Daher kann man mit der Klägerin durchaus davon ausgehen, dass sie für ihren Dienstposten sich ein Wissen und Können aneignen musste, das über die universitäre Ausbildung hinausgeht. Gleichwohl bleibt es ein eng begrenztes Sachgebiet, das man auch einem Beschäftigten des gehobenen Dienstes nach entsprechender Schulung übertragen kann.



Bei allem Respekt vor dem Spezialwissen der Klägerin und vor ihren Leistungen für die Beklagte kommt man jedoch nicht umhin festzustellen, dass die Aufgaben der Klägerin und ihrer Arbeitsgruppe immer wieder dieselben Fragen aufwerfen und sich die Muster zu ihrer Lösung mit den geforderten Spezialkenntnissen erkennen lassen. Jedenfalls hat die Klägerin keinen einzigen Fall geschildert, der nicht mit den eingeübten Routinen gelöst werden konnte, sondern vor seiner Lösung zunächst einer eigenständigen Entwicklung einer neuen Lösungsstrategie erfordert hätte.



Auch wenn im dienstlichen Alltag möglicherweise die Unterschiede zwischen einem juristischen Dienstposten des gehobenen Angestelltendienstes und einem des höheren Angestelltendienstes schon aufgrund der Eigenarten der tatsächlichen Dienstposteninhaber nicht stets offen zu Tage treten, muss bei der tariflichen Bewertung dennoch der in der Theorie klar vorhandene Unterschied als maßgebend herangezogen werden. Die akademische Stelle für einen Juristen unterscheidet sich von der Stelle eines sachbearbeitenden Juristen aus dem gehobenen Dienst dadurch, dass auf dem akademischen Dienstposten Fragen anfallen können, die keine Ähnlichkeiten mit allen bisher angefallenen Fragen haben und daher einer selbständigen Erarbeitung einer neuen Lösung bedürfen. Das kann für die sachbearbeitende Tätigkeit der Klägerin nicht festgestellt werden.



c)



Auch wenn man die weitere Behandlung der Regressfälle nach der Erstanmeldung beim Schädiger in die Betrachtung mit einbezieht, kann man nicht zu der Feststellung gelangen, dass der Dienstposten der Klägerin einen akademischen Zuschnitt hat.



Für die Klärung der tarifgerechten Eingruppierung können alle weiteren Schritte in der Regressabwicklung nach der Erstanmeldung des Regresses beim Schädiger oder seiner Versicherung gemeinsam betrachtet werden. Es geht also um die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin bei der Verabredung von Schadensquoten oder der Kapitalisierung von Schäden ebenso wie um die Bewertung der Entscheidungen der Klägerin zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Titel. Letztlich gehört hierzu auch die Vertretung der Beklagten vor dem Amtsgericht oder die Zuarbeit für den Rechtsanwalt bei Streitigkeiten vor Gerichten mit Anwaltszwang sowie die Frage, ob man die weitere Durchführung des Regresses wegen Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung einstellt oder in anderer Weise auf die fehlende Zahlungsfähigkeit des Schädigers reagiert (Stundung, Niederschlagung).



Dieser Aspekt der Tätigkeit der Klägerin hebt sich deutlich von der sachbearbeitenden Tätigkeit eines typischen Entscheiders im öffentlichen Dienst ab. Denn dieser ermittelt einen Sachverhalt und trifft auf Basis dieses aufgeklärten Sachverhalts eine Entscheidung, beispielsweise indem er einen Verwaltungsakt erlässt. Bei den Absprachen über Schadensquoten, bei der Kapitalisierung von Schäden und bei der Stundung oder Niederschlagung von Ansprüchen trifft die Klägerin dagegen erneut Entscheidungen und verfügt nunmehr über die - jedenfalls auf dem Papier vorhandenen - Ansprüche der Beklagten. Das sind Entscheidungen, denen notwendig ein spekulatives Element innewohnt und die sachgerecht nur mit der Fähigkeit zur Risikoanalyse und vermutlich mit einer gehörigen Portion Erfahrungswissen verantwortlich gefällt werden können.



Für die tarifliche Bewertung ist aber entscheidend, dass die von der Klägerin geforderte Fähigkeit zur Risikoanalyse keine weitergehenden Rechtskenntnisse erfordern, als die für die sachbearbeitende Entscheidung. Eine juristisch begründete Analyse von (Prozess-)Risiken gründet auf der rechtlichen Analyse und Durchdringung des Falls und verlangt zusätzlich die Fähigkeit, das komplexe juristische Ergebnis mit all seinen "Wenns" und "Abers" in einer einzigen Zahl (Quote oder Geldbetrag) zu fokussieren.



Die mit diesem Aspekt der Tätigkeit der Klägerin verbundene erhebliche Verantwortung kann bezogen auf den Streitzeitraum eingruppierungsrechtlich nicht verwertet werden, weil es auf sie bei der Eingangseingruppierung für Angestellte mit akademischer Ausbildung in die Entgeltgruppe E 13 TVöD (VkA) nicht ankommt. Ob die Frage der tarifgerechten Eingruppierung nach Schaffung der Entgeltordnung zum TVöD (VkA) ab 2017 in Hinblick auf die Fallgruppe 2 zur Entgeltgruppe E 13 TVöD (VkA) heute noch in gleicher Weise zu beantworten wäre, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits.



d)



Eine andere tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es zeitweise und möglicherweise auch noch im Streitzeitraum an einer fachlichen Führung und Anleitung der Klägerin in Folge der Probleme ihres Abteilungsleiters mangelt.



Ausgangspunkt der Bewertung ist der Umstand, dass für die Eingruppierung eines Angestellten nach § 22 BAT / BAT-O auf die "gesamte von ihm nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit" abzustellen ist (ebenso mit lediglich einer sprachlichen Abweichung nunmehr § 12 Absatz 2 TVöD-VkA 2017).



Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin, dass sie wegen des zumindest faktischen Ausfalls des Vorgesetzten seit Jahren auch Tätigkeiten verrichtet (Verantwortung wahrnimmt), die eigentlich von ihrem Abteilungsleiter wahrzunehmen wären, könnte das allenfalls dann eingruppierungsrechtliche Auswirkungen haben, wenn diese Aufgaben- und Verantwortungsverlagerung nicht nur vorübergehend ist oder war. Diese Frage war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Die Einlassungen beider Seiten dazu lassen allerdings keine weiteren Feststellungen zu. Eine förmliche schriftliche oder auch nur ausdrückliche mündliche Übertragung durch einen dafür zuständigen Vorgesetzten konnte trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts nicht festgestellt werden. Selbst wenn es unter Umständen 2009 für die Zeit des laufenden Ermittlungsverfahrens eine solche Anordnung gegeben haben sollte, gibt es derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese nach wie vor gilt. Denn eine damit denknotwendig verbundene Veränderung der Weisungsketten in der Dienststelle hat keinen Niederschlag in dem aktuellen Organigramm gefunden, das die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung zur Akte gereicht hat (hier Blatt 132).



Damit kann das Gericht allenfalls von einer vorübergehenden Übertragung von Vorgesetztenaufgaben auf die Klägerin ausgehen, die für die tarifrechtliche Bewertung keine Rolle spielt.



Soweit die Klägerin rein faktisch eine Kontrolle und Anleitung und damit eine Mitverantwortung des Vorgesetzten für ihre Tätigkeit vermisst, kann dem eingruppierungsrechtlich ebenfalls keine Bedeutung zukommen. Denn derartige Abweichungen zwischen der auf dem Papier konzipierten arbeitsteiligen Organisation einer Dienststelle und den tatsächlich gelebten Gegebenheiten kommen aufgrund der unterschiedlichen Persönlichkeiten der Dienstposteninhaber und auch aufgrund ihres stets eigenen Leistungsprofils immer wieder vor, ohne dass sie eingruppierungsrechtlich bewertbar wären. Das zeigt sich schon daran, dass der Tarifvertrag auf die auszuübende Tätigkeit abstellt und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.



Im Übrigen würde sich der faktische Ausfall des Abteilungsleiters hinsichtlich seiner Führungsaufgabe gegenüber der Klägerin wiederum nur auf das Maß ihrer Verantwortung auswirken, das eingruppierungsrechtlich für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TVöD (VkA) im Streitzeitraum keine Rolle gespielt hat.



e)



Abschließend bleibt festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin rechtlich nicht mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts vergleichbar ist, der die Interessen der Beklagten vertritt. Denn der Rechtsanwalt haftet für seine gesamte anwaltliche Tätigkeit unabhängig vom Grad des Verschuldens voll, während die Klägerin nach § 3 Absatz 2 TVöD (VkA) im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat.



II.



Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).



Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

Vorschriften§ 116 SGB X, §§ 22, 23, 25 BAT, § 22 Absatz 2 BAT, § 22 BAT, § 3 Absatz 2 TVöD, § 97 ZPO, § 72 ArbGG