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Beschluss vom 27.02.2017 · IWW-Abrufnummer 195177

Hessisches Landesarbeitsgericht - Aktenzeichen 16 TaBV 76/16

Leitsatz:

Dem Arbeitgeber steht während der regelmäßigen Betriebsversammlungen des § 43 Absatz 1 und 2 BetrVG ein Teilnahmerecht zu.


In dem Beschlussverfahren
1.
Antragsteller und Beteiligter zu 1 und Beschwerdegegner
Verfahrensbevollm.:
Geschäftszeichen
--
2.
Beteiligter zu 2 und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollm.:
Geschäftszeichen
--
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 16,
in der Sitzung am 27. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzender
und die ehrenamtliche Richterin
und den ehrenamtlichen Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 - 7 BV 473/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



I.



Die Beteiligten streiten über das Teilnahmerecht des Arbeitgebers an der Betriebsversammlung.



Der Arbeitgeber (Antragsteller) betreibt ein Unternehmen innerhalb des A-Konzerns, das als Servicedienstleister umfassende Personaldienstleistungen für die Gesellschaften des A-Konzerns erbringt. Beteiligter zu 2.) ist der dort für den bundesweiten Wahlbetrieb B gewählte Betriebsrat, der nach dem Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der C gebildet worden ist.



Im Januar 2015 teilte der Betriebsrat den Mitarbeitern des Servicecenter Personal in einem Informationsblatt mit, dass er in Zukunft dem Arbeitgeber die Teilnahme an Betriebsversammlungen erst nach Durchführung eines Tagesordnungspunktes ermöglichen werde, der ausschließlich die Teilnahme der Arbeitnehmer und des Betriebsrats vorsehe. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 erhielt der Arbeitgeber die Einladung zu zwei Teilbetriebsversammlungen, die am 24. und 25. Februar 2015 während der Arbeitszeit stattfinden sollten; insoweit wird auf Bl. 17 - 19 d. A. Bezug genommen. Danach sollten die Betriebsversammlungen jeweils um 11:00 Uhr beginnen, während der Arbeitgeber erst um 11:40 Uhr begrüßt werden sollte. Im Monatsgespräch am 17. Februar 2015 teilte die Personal- und Betriebsleiterin dem Betriebsrat mit, dass der Arbeitgeber an Betriebsversammlungen ein umfassendes Teilnahmerecht habe und deshalb mit dem Vorgehen des Betriebsrats nicht einverstanden sei. Gleichwohl fanden die Teilbetriebsversammlungen am 24. und 25. Februar zunächst ohne Vertreter des Arbeitgebers statt. Mit Schreiben vom 12. März 2015 (Bl. 20, 21 d. A.) forderte der Arbeitgeber den Betriebsrat auf, zum alten Format der Betriebsversammlung zurückzukehren und die Teilnahme des Arbeitgebers zukünftig wieder für alle Tagesordnungspunkte einzuplanen. In einem Gespräch am 02. April 2015 teilte die Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber mit, dass sie an der neuen Vorgehensweise festhalten werde.



Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei verpflichtet, ihm die Teilnahme an Betriebsversammlungen von Anfang an zu ermöglichen.



Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Beschluss unter I. der Gründe verwiesen.



Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 BetrVG bestehe das Teilnahmerecht des Arbeitgebers an den regelmäßigen Betriebsversammlungen uneingeschränkt. Damit sei ein zeitlich beschränktes Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers an der Betriebsversammlung nicht zu vereinbaren. Dies werde bestätigt durch die systematische Stellung der §§ 43, 44 BetrVG. Während § 43 Abs. 2 S. 1 u. 2 BetrVG die Pflicht des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu den Betriebsversammlungen einzuladen sowie ihm ein Teilnahme- und Rederecht zu gewähren, lediglich für die in § 43 Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsversammlungen vorsehe, gelte dies für die außerordentlichen Betriebsversammlungen des § 43 Abs. 3 BetrVG, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden (§ 44 Abs. 1 BetrVG) nicht. Dementsprechend gingen auch die einschlägigen Kommentierungen übereinstimmend davon aus, dass der Arbeitgeber an den regelmäßigen Betriebsversammlungen einschränkungslos teilnehmen dürfe.



Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Betriebsrats am 29. Februar 2016 zugestellt. Sie hat dagegen am 19. März 2016 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 29. Juni 2016 am 24. Juni 2016 begründet.



Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Antrag des Arbeitgebers sei bereits unzulässig. Der Begriff "regelmäßige Betriebsversammlung" finde sich lediglich in der Überschrift des § 43 BetrVG und sei keine vom Gesetz vorgesehene Kategorie von Versammlungen. Im Übrigen fehle es an dem erforderlichen Rechtschutzinteresse, da zwischen den Betriebsparteien keine unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Durchführung der Betriebsversammlung nach der ersten halben Stunde bestehen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Der Arbeitgeber berufe sich darauf, es stehe ihm ein Recht zu, eine einseitige Darstellung von Themen zu verhindern und den Arbeitnehmern ein möglichst umfassendes Bild zu vermitteln. Eine derartige Kontrollfunktion stehe dem Arbeitgeber jedoch nicht zu. Er sei aufgrund der Übersendung der Tagesordnung jederzeit in der Lage, zu allen denkbaren Themen seine Ansicht darzustellen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts lasse unbeachtet, dass das Gesetz die Rollen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers unterschiedlich definiert. Auch das Teilnahmerecht der Gewerkschaften habe in § 46 eine gesonderte Regelung erfahren. § 42 Abs. 1 S. 1 BetrVG werde korrekt umgesetzt.



Der Betriebsrat beantragt,



Der Arbeitgeber beantragt,



Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Das Arbeitsgericht habe § 43 Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrVG zutreffend ausgelegt. Damit setze sich der Betriebsrat nicht im Einzelnen auseinander. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass der Sinn und Zweck der regelmäßigen Betriebsversammlungen des § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG darin bestehe, den Arbeitnehmern zu den Punkten der Tagesordnung sowohl die Darstellung des Betriebsrats als auch die des Arbeitgebers zukommen zu lassen. Dies erfordere, dass der Arbeitgeber in der gesamten Betriebsversammlung teilnehmen könne.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.



II.



1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 7 ArbGG) und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S.1, 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.



2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers zurecht stattgegeben. Die Beschwerdekammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Das Vorbringen des Betriebsrats in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.



Der Antrag des Arbeitgebers ist zulässig.



Er ist hinreichend bestimmt. Mit "regelmäßigen Betriebsversammlungen" sind die ordentlichen Betriebsversammlungen des § 43 Abs. 1 u. 2 BetrVG gemeint, im Gegensatz zu den sonstigen i. S. v. § 44 Abs. 2 S. 1 bzw. diejenigen des § 43 Abs. 3 BetrVG, die auf Wunsch von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer abgehalten werden (zur Differenzierung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Betriebsversammlungen siehe auch: BAG 27. Juni 1989 - 1 ABR 28/88 - NZA 1990, 113 zu B II 2 a, bb der Gründe).



Für den Antrag besteht doch das erforderliche Rechtschutzinteresse. Zwar verweigert der Betriebsrat dem Arbeitgeber den Zutritt zu der Betriebsversammlung bislang nur während der ersten 30 Minuten. Eine Auslegung des Antrags ("von Beginn bis Ende der Betriebsversammlung") ergibt jedoch, dass es um die Teilnahme während der gesamten Betriebsversammlung geht. Dies schließt die ersten 30 Minuten ein.



Der Antrag ist begründet. Dem Arbeitgeber steht während der regelmäßigen Betriebsversammlungen des § 43 Abs. 1 u. 2 BetrVG von Beginn bis Ende ein Teilnahmerecht zu. Dies ergibt eine Auslegung von § 43 Abs. 1 u. 2 BetrVG.



Hierfür spricht zunächst der Wortlaut von § 43 Abs. 2. Nach dessen Satz 1 ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Nach Satz 2 ist er berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Wie der Wortlaut ("ist") zeigt, ist der Arbeitgeber zwingend zu den Betriebsversammlungen einzuladen und ihm steht das Recht zu, dort zu sprechen. Dies schließt es aus, ihn teilweise von der Anwesenheit auf den Betriebsversammlungen auszuschließen.



Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die systematische Auslegung. Diese zeigt, dass zwischen ordentlichen und außerordentlichen Betriebsversammlungen zu unterscheiden ist. Während dem Arbeitgeber für die regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 2 BetrVG ein Teilnahme- und Rederecht eingeräumt wird, trifft dies für die außerordentlichen Betriebsversammlungen, die auf Wunsch des Betriebsrats oder eines Viertels der Belegschaft einberufen werden, nicht zu. Diese Differenzierung beruht darauf, dass dem Arbeitgeber auf den ordentlichen oder von ihm initiierten außerordentlichen Betriebsversammlungen die Möglichkeit der unmittelbaren Informationen gegeben werden soll, damit die Belegschaft neben der Darstellung des Betriebsrats auch die Sicht der Unternehmensleitung erfährt (BAG 27. Juni 1989 - 1 ABR 28/88 aaO).



Auch der Sinn und Zweck des § 43 Abs. 2 BetrVG spricht dafür, dass der Arbeitgeber ein Teilnahmerecht während der gesamten ordentlichen Betriebsversammlung (also von deren Beginn bis zum Ende) hat. Der Normzweck des Teilnahme- und Rederechts des Arbeitgebers besteht darin, dass die Belegschaft nicht nur die Sicht des Betriebsrats, sondern auch die des Arbeitgebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erfährt. Dies erfordert es, dass der Arbeitgeber während der gesamten regelmäßigen Betriebsversammlung anwesend sein darf. Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass er zu sämtlichen dort besprochenen Fragen seine Auffassung darstellen kann. Hierbei geht es entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht um eine Kontrollfunktion des Arbeitgebers, sondern lediglich um ein Recht zur Stellungnahme. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass ihm die Tagesordnungspunkte der Betriebsversammlung bekannt sind. Erforderlich ist vielmehr, dass er auch weiß was zu den einzelnen Tagesordnungspunkten besprochen wurde, damit er hierauf eingehen kann. Dass das Betriebsverfassungsgesetz die Rollen von Arbeitgeber einerseits und Betriebsrat andererseits unterschiedlich definiert, ist insoweit ohne Bedeutung. Es geht im vorliegenden Zusammenhang allein darum, dass gewährleistet ist, dass die Arbeitnehmer zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowohl die Darstellung des Betriebsrats als auch die des Arbeitgebers zur Kenntnis nehmen können.



III.



Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92, 72 Abs. 2 ArbGG.

Vorschriften§ 43 Abs. 1 BetrVG, §§ 43, 44 BetrVG, § 43 Abs. 2 S. 1 u. 2 BetrVG, § 43 Abs. 3 BetrVG, § 44 Abs. 1 BetrVG, § 43 BetrVG, § 42 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 43 Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrVG, § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 87 Abs. 7 ArbGG, § 87 Abs. 2 S.1, 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs. 1, 2 ArbGG, § 594 ZPO, § 43 Abs. 1, 2 BetrVG, § 43 Abs. 2 BetrVG, §§ 92, 72 Abs. 2 ArbGG