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  • · Fachbeitrag · Auskunftsanspruch

    Wenn der Arbeitnehmer die Rücknahme seines Auskunftsantrags von Geld abhängig macht

    | „Ich nehme den Antrag auf Auskunft zurück, wenn ich dafür Geld bekomme“. Was soll der Arbeitgeber auf ein solches „Angebot“ seines Arbeitnehmers antworten? Und wie ist das rechtlich einzuordnen? |

     

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht beschreibt diesen Fall in seinem Tätigkeitsbericht 2023 (S. 28) wie folgt: „Der exzessive Charakter eines Auskunftsantrags kann sich daraus ergeben, dass die betroffene Person die Rücknahme des Antrags gegen Zahlung einer Geldsumme in Aussicht stellt.“. Das Fazit im oben genannten Fall wäre daher: „Angebot“ = exzessiv.

    Worum ging es in den Fällen vor der Aufsichtsbehörde?

    Die bayerische Aufsichtsbehörde berichtet von zwei Beschwerden, die sie wegen vermeintlicher Verletzung des Auskunftsrechts als exzessiv abgewiesen habe.