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    Sind Chefarztvisiten persönlich zu erbringende Kernleistungen?

    | Die Frage, ob Chefarztvisiten persönlich zu erbringen sind, hat die Gerichte schon häufig beschäftigt: Im April 2016 hatte die Staatsanwaltschaft München eine sogenannte „Promiklinik“ und Wohnungen mehrerer Chefärzte durchsucht. Ein Orthopäde hatte Anzeige erstattet, weil „normale“ Visiten als Chefarztvisiten abgerechnet worden seien. Die Berichte darüber im bayerischen Regionalfernsehen sorgten für bundesweites Aufsehen. Viele CB-Leser kennen sicher auch das Urteil des OLG Celle vom 15.06.2015 (Az. 1 U 97/14, Abruf-Nr. 144988, siehe weiterführenden Hinweis). In diesem Urteil heißt es u. a.: „Bei der Durchführung der Visite handelt es sich um eine Kernleistung, die dem Wahlarzt selbst obliegt. Frau Dr. (...) hat keine einzige Visite selbst durchgeführt.“ |

     

    Zweck von Visiten

    Visiten dienen der Entgegennahme von Informationen, neuen Befunden und der Abstimmung zwischen Ärzten und nicht ärztlichem Personal in Bezug auf die Behandlung des Patienten. All dies ist auch außerhalb der Visite möglich, z. B. durch Studium des Krankenblatts und Gespräche zwischen den behandelnden Ärzten und mit dem nicht ärztlichen Personal. Die Visite stellt lediglich eine besondere, rationelle Organisationsform dieser Maßnahmen dar.

     

    MERKE | Der persönliche Kontakt des Patienten mit dem Chefarzt ist nicht Hauptzweck der Visite und kann auch oft anders stattfinden (z. B. durch Gespräche außerhalb der Visite). Um es klar zu sagen: Der Wunsch des Patienten, den Chefarzt möglichst oft zu sehen, ist nicht ausschlaggebend für das, was eine Visite zu leisten hat.