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  • 02.06.2008 | Leserforum

    Vertretung in der Nacht: Was muss in der Stellvertretervereinbarung stehen?

    Frage: „Wie sollte in der individuellen Stellvertretervereinbarung die Situation geregelt werden, die in meinem Fach relativ häufig vorkommt, dass nämlich nachts oder am Wochenende ein Eingriff von dem mich vertretenden leitenden Oberarzt vorgenommen wird? Ich komme häufig auch zu diesen Zeiten in die Klinik, bin aber nicht immer durchgängig verfügbar. Die von Ihnen vorgeschlagenen Kategorien (Krankheit, Fortbildung, Urlaub) treffen den Sachverhalt aber nicht vollständig.“  

     

    Antwort von RA, FA Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover:  

     

    Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Dezember 2007 (Az: III ZR 144/07 – Abruf-Nr. 073966) kann sich der Chefarzt im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen – wozu bei operativ tätigen Ärzten insbesondere die operativen Eingriffe gehören – vertreten lassen. Dabei wird zwischen zwei Konstellationen unterschieden:  

     

    • Die Verhinderung des Chefarztes ist nicht vorhersehbar
    Die Verhinderung des Chefarztes ist bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nicht vorhersehbar. Wenn diese Konstellation vorliegt, kann eine Vertretung des Chefarztes durch seinen ständigen ärztlichen Vertreter, der vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung benannt worden sein muss, im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung vereinbart werden. Eine Krankheit ist bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung unvorhersehbar.