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  • 01.08.2003 | Aktuelle Rechtsprechung

    Dreijährige Gefängnisstrafe für einen Chefarzt?

    Dem Chefarzt einer Privatklinik, dem eine Patientin während einer fehlgeschlagenen Operation verstorben war, drohen nun drei Jahre Gefängnisstrafe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am 26. Juni 2003 (Az: 1 StR 269/02) das Urteil des Landgerichts (LG) Regensburg gegen den Chefarzt wegen fahrlässiger Tötung auf. In diesem Urteil war der Arzt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Nun hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung nochmals an das LG zurückverwiesen. Denn: Es könnten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Chefarzt von sachfremden Erwägungen leiten ließ, die eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht mehr ausschließen - und diese Straftat wird deutlich härter bestraft, nämlich mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    Nach der OP gab es Komplikationen, die eine sofortige Verlegung erforderten

    Zur Sache: Dem Chefarzt unterliefen Behandlungsfehler im Rahmen einer medizinisch nicht indizierten Ballonerweiterung der rechten Koronararterie. Dabei wurde eine Nierenarterie der 55-jährigen Patientin verletzt. Nachdem die dadurch verursachte lebensgefährliche Blutung diagnostiziert worden war, ließ der Chefarzt die Patientin aber nicht sofort in die nahe gelegene gefäßchirurgische Abteilung einer anderen Straubinger Klinik verlegen. Vielmehr forderte er erst mehrere Stunden später einen normalen Krankentransport aus Regensburg an, der die Patientin in eine Regensburger Klinik brachte. Dort starb sie nach zwei Notoperationen.

    Warum verlegte der Chefarzt die Patientin nicht rechtzeitig?

    Die BGH-Richter kamen zum Ergebnis, dass die Patientin wahrscheinlich bei einer rechtzeitigen Verlegung am Leben geblieben wäre. Das LG soll daher prüfen, ob dem Chefarzt anzulasten ist, "eine Schädigung der Patientin an Leib oder Leben billigend in Kauf genommen zu haben". Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Chefarzt in seinem weiteren Vorgehen von sachfremden Erwägungen leiten ließ, nachdem er eine lebensbedrohende Komplikation - die eine gefäßchirurgische Behandlung erforderte - erkannt hatte. Anhaltspunkte bestehen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs deshalb, weil der Chefarzt seit Jahren sowohl mit der Rettungsleitstelle in Straubing als auch mit der dort gelegenen Klinik im Streit lag und er möglicherweise aus diesem Grund von einer Verlegung der Patientin dorthin absah.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2003 | Seite 3 | ID 96811