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  • · Fachbeitrag · Vorsorgeplanung

    Typische Fehler in Vorsorgevollmachten erkennen

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B.A., Leipzig

    | Vorsorgevollmachten werden oft ohne Hilfe rechtskundiger Berater erstellt. Fehler sind da programmiert. Dieser Beitrag zeigt, worauf Sie selbstverfasste Vorsorgevollmachten des Mandanten überprüfen müssen. |

    1. Ausgangsproblematik

    Man nehme: Die Vorsorgevollmacht des Nachbarn und ergänze sie um Textbausteine aus dem Internet. Wohl dem, dem dann doch Zweifel kommen. Nach der Klärung der Beweggründe und Ziele sollten Sie im weiteren Mandantengespräch die Punkte der folgenden Checklisten beachten.

     

    Checkliste 1 /  Fehler in der selbst erstellten Vorsorgevollmacht

    • Erstellungsweise der Vollmacht prüfen: Mustervorlagen aus dem Internet fehlt ein individueller Zuschnitt, einschließlich einer genauen Regelung des Innenverhältnisses (Beziehung Vollmachtgeber/Bevollmächtigte, was darf der Bevollmächtigte im Vertretungsfall genau entscheiden/verfügen?).
    • Alter der Vorsorgevollmacht prüfen: Dies empfiehlt sich alle drei bis vier Jahre. Ein Anpassungsbedarf aufgrund medizinischer Entwicklungen ist nicht immer notwendig, juristisch hingegen häufig (zuletzt zwangsweise Behandlung § 1906 BGB). Weiterhin können sich Ansichten des Vollmachtgebers ändern.
    • Eine notarielle Vorsorgevollmacht ist nicht zwangsläufig fehlerfrei und juristisch präzise formuliert. Auch diese können Mängel und veraltete Formulierungen aufweisen. Überprüfungsbedarf ist also vorhanden.
    • Beglaubigt oder beurkundet? Häufig erklären Mandanten, die Vollmacht sei registriert, da man „beim Notar gewesen“ sei. Wird diese lediglich beglaubigt (was kostengünstiger ist), erfolgt nicht automatisch die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR). Daher sollte geprüft werden, ob eine Eintragung erfolgt ist.
    • ZVR-Card legitimiert nicht: Die kleine, scheckkartengroße ZVR-Card, die nach der Registrierung ausgestellt wird, ersetzt nicht die Vollmacht. Die auf der Kartenrückseite eingetragenen Bevollmächtigten können allein mit der Karte nicht für den Vollmachtgeber handeln. Diese ist lediglich für den Vollmachtgeber gedacht, damit sie Dritten wie Ärzten signalisiert, dass Vollmachten oder Patientenverfügungen vorhanden sind.
    • Anzahl der Vollmachten ermitteln: Zwingend sollte nachgefragt werden, wie viele (eventuell verschiedene) Vollmachten und Verfügungen der Mandant erstellt hat. Gab es zu unterschiedlichen Zeitpunkten vielleicht eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht? Sind diese alle registriert worden? Und wurden nachträgliche Änderungen der Vollmachten dann ebenfalls dem ZVR gemeldet?
    • Formbedürftigkeit prüfen: Erstreckt sich die Vollmacht auf Immobilien und den Verkauf von Grundbesitz, ist grundsätzlich eine öffentliche (städtische Betreuungsstelle) oder notarielle Beglaubigung notwendig.
    • Aufbewahrung durch Mandant: Die ZVR-Card ist stets bei sich zu tragen (Brieftasche, Geldbörse). Sofern nicht im ZVR registriert, sollte eine eigene Hinweiskarte mitgeführt werden, die die Existenz einer Vollmacht signalisiert. Bei der Registrierung kann zusätzlich angegeben werden, wo sich die Vollmachten genau befinden. Das Gericht erfährt bei einer Abfrage dann den genauen Ort der Aufbewahrung. Der Mandant selbst sollte daheim eine aussagekräftige Ordnerbeschriftung wählen (z.B. „Vorsorge/Rechtliches“). Speziell Patientenverfügungen können in Kopie beim Hausarzt hinterlegt werden.
       

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