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  • Fachbeitrag · Bessere Zusammenarbeit der Finanzämter geplant

    Wer prüft wann und wen? Gibt es künftig mehr steuerstrafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen?

    von LRD Markus Berger, Vorsteher, und StAR Tobias Teutemacher, beide FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster

    | Die Steuerverwaltung ist zuständig für die Festsetzung und Erhebung von Steuern. Hierzu gehört auch die Prüfung von Betrieben aller Größenklassen (von Klein- bzw. Kleinstbetrieben über Mittel- und Großbetriebe bis hin zu großen Konzernen). Die Prüfung von Groß- und Konzernbetrieben obliegt dabei besonderen Prüfungsstellen. Anders als bei der Zusammenarbeit mit den Amtsbetriebsprüfungsstellen mit der Steuerfahndung, die seit Jahren reibungslos laufen, kommen nunmehr die Großbetriebe ins Visier der Steuerfahndung. |

     

    MERKE | Den Verfassern ist die Entwicklung in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen bekannt. Auch in den Medien sind mögliche Steuerstraftaten in Großbetrieben präsenter als noch vor Jahren. Hierauf müssen sich zukünftig auch die Steuerberater und Rechtsanwälte von und in Großbetrieben und auch Konzernen einstellen.

     

    Sobald sich im Rahmen einer Großbetriebsprüfung der Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat ergibt, ist für diese Prüfung die jeweilige Straf- und Bußgeldsachenstelle (STRABU) bzw. die Steuerfahndung (STEUFA) zuständig. Beide arbeiten - im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens - am „selben Sachverhalt“:

       

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