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  • 01.07.2007 | Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Lieferfristangaben müssen genau bestimmt sein

    Die Lieferfristangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) „in der Regel ...“ ist i.S. der gesetzlichen AGB-Regelungen nicht hinreichend bestimmt. Hierauf wies das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 3.4.07, 5 W 73/07, Abruf-Nr. 071575) hin. In dem betreffenden Verfahren hatte der Konkurrent eines eBay-Händlers dessen AGB beanstandet. Die Klausel lautete: „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel ein bis zwei Tage nach Zahlungseingang.“ An anderer Stelle hieß es „Bitte beachten Sie, dass die Lieferzeit der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann.“ Das KG untersagte dem eBay-Verkäufer, diese beiden Klauseln im Zusammenhang künftig weiter zu nutzen. Die hierin bestimmte Lieferfrist sei nicht hinreichend bestimmt. Neben dem „Regelfall“ behalte sich der Verkäufer nämlich einen „Ausnahmefall“ für eine spätere Übergabe vor. Der Kunde könne jedoch in diesem Fall das Ende des vereinbarten Lieferzeitraums nicht erkennen. Insbesondere könne er nicht absehen, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege. Demgegenüber müsse der Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in AGB vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Auch wenn dem Käufer hier eine Lieferung innerhalb weniger Tage vorgespiegelt werde, wolle sich der Verkäufer dennoch die Lieferung auch noch nach vielen Wochen offenhalten. Hätte der Kunde diesen möglichen Inhalt erkannt, hätte er unter Umständen von einem Vertragsabschluss abgesehen. Damit sei er in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 170 | ID 110024

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