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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Besteuerung von RETT-Blocker-Strukturen

    | Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer ‒ soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt ‒ ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG unterliegt der Steuer auch die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorausgegangen ist. § 1 Abs. 3a GrEStG ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 6.6.2013 anzuwenden. Zu entscheiden war vorliegend darüber, ob für eine Zurechnung der Anteile an der anderen Gesellschaft bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, als Anteil i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG ‒ wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft ‒ die Beteiligung am Gesellschaftskapital oder die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend ist. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Die Beteiligten streiten über die grunderwerbsteuerrechtlichen Konsequenzen des Aktienerwerbs einer nach britischem Recht errichteten Limited. Die Limited hatte im März 2005 alle Aktien an der A-AG erworben. Die A-AG war zu 100 % an einer britischen Limited beteiligt, die ihrerseits 100 % der Anteile an der B-Holding hielt. Die B-Holding war zunächst zu 100 % an der grundbesitzenden D-GmbH und diese wiederum zu 99,99958 % an der grundbesitzenden E-AG beteiligt. Inhaberin der restlichen Aktien an der E-AG war die A-AG. Die E-AG hielt eine große Anzahl von Beteiligungen von mindestens 95 % an Kapital- und Personengesellschaften, zu deren Vermögen ebenfalls inländische Grundstücke gehörten. Mit Vertrag vom 15.12.2004, also vor dem Aktienerwerb der Klägerin, wurde die C-KG gegründet. Kommanditistin mit einer Beteiligung von 100 % am Gesellschaftsvermögen wurde die B-Holding und Komplementärin mit einer Beteiligung von 0 % die C-GmbH. Die B-Holding leistete ihre Kommanditeinlage durch Einbringung eines Geschäftsanteils an der D-GmbH. Nach der Einbringung war die C-KG zu 5,09 % an der D-GmbH beteiligt. Die restlichen Anteile an der D-GmbH von 94,91 % hielt weiterhin die B-Holding. Diese war auch zu 94,04 % an der C-GmbH beteiligt; die weiteren Anteile von 5,96 % an der C-GmbH hielt eine andere GmbH, deren Anteilseignerin (zu 100 %) eine Bank war. Das FA vertrat die Auffassung, der Erwerb der Aktien an der A-AG durch die Klägerin habe zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG geführt. Für die Gründung und Zwischenschaltung der C-KG seien weder wirtschaftliche noch sonst beachtliche außersteuerliche Gründe erkennbar.

     

    Entscheidung des BFH

    Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch beim BFH ohne Erfolg. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, sei als Anteil i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend. Die Beurteilung entspreche daher der bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft.

     

    Die Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft vermittele, soweit sie mindestens 95 % betrage, die rechtliche Möglichkeit für den beteiligten Gesellschafter, den Willen in der Personengesellschaft in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Eine durch einen Anteilserwerb bewirkte mittelbare Anteilsvereinigung i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG setze bei einer zwischengeschalteten ‒ unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligten ‒ Personengesellschaft voraus, dass dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen seien. Unter dieser Prämisse seien dem Anteilserwerber auch die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Personengesellschaft an den grundbesitzenden Gesellschaften mittelbar zuzurechnen.

     

    Der BFH verneinte einen Vertrauensschutztatbestand. Das BFH-Urteil in BStBl II 2002, 156 (BFH 8.8.1992 II R 66/98) sei zu einer anderen Rechtslage (§ 1 Abs. 3 GrEStG a.F.) ergangen. Insoweit habe noch eine erforderliche Inhaberschaft von 100 % der Anteile der Gesellschaft vorliegen müssen; zudem habe es das Tatbestandsmerkmal der mittelbaren Anteilsvereinigung noch nicht gegeben. Schließlich gebe es keine Jahrzehnte währende höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH mit dem Inhalt, dass bei einer Personengesellschaft auch auf der Beteiligungsebene die gesamthänderische Mitberechtigung maßgeblich sei.

     

    Erläuterungen

    Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen. Die Anteilsvereinigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Erwerber die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft teils unmittelbar und teils mittelbar erwirbt. Beim mittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst nicht Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft. Insoweit scheidet eine Anknüpfung an das Zivilrecht aus, da es keine Regelungen für einen mittelbaren Anteilserwerb vorsieht.

     

    Bei einer Kapitalgesellschaft als grundbesitzende Gesellschaft, setzt ein mittelbarer Anteilserwerb voraus, dass der Anteilserwerber sowohl bei der zwischengeschalteten Gesellschaft (Zwischengesellschaft) oder bei den Zwischengesellschaften als auch bei der grundbesitzenden Gesellschaft selbst in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen durchzusetzen. Dies ist bei Vorhandensein einer einzigen Zwischengesellschaft der Fall, wenn der Anteilserwerber mindestens 95 % der Anteile an der Zwischengesellschaft hält und diese ihrerseits zu mindestens 95 % an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist. Entsprechendes gilt auch bei weiteren Zwischengesellschaften.

     

    Diese Grundsätze überträgt der BFH mit seinem Urteil auf zwischengeschaltete Personengesellschaften. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften ist unmittelbar der Personengesellschaft und mittelbar deren Gesellschafter zuzurechnen. Für die Zurechnung zum qualifiziert beteiligten Gesellschafter ist unerheblich, dass an der zwischengeschalteten Personengesellschaft weitere Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von weniger als 5 % oder kapitalmäßig überhaupt nicht beteiligt sind. Entgegen der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 GrEStG ist die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft somit nicht mehr maßgebend.

     

    Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte der Entscheidung nicht entgegenstanden. Die bisherige Rechtsprechung ist im Hinblick auf eine alte Fassung von § 1 Abs. 3 GrEStG ergangen. Zudem existierte keine anderslautende Jahrzehnte währende höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45173183

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