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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Beginn des Gewerbebetriebs einer Obergesellschaft

    | Streitig war der Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer Obergesellschaft, wenn der Gesellschaftszweck und die tatsächliche Betätigung der Obergesellschaft allein auf die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Ein-Schiffs-KG gerichtet ist. Insbesondere kommt in Betracht, für die Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit der Obergesellschaft an den Beginn der werbenden Tätigkeit der Untergesellschaft(en) oder aber bereits an den Beginn der vermögensverwaltenden Tätigkeit der Obergesellschaft anzuknüpfen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, bietet als sog. Dachfonds Investoren an, sich durch eine Kommanditeinlage bei der Klägerin an insgesamt sechs Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften (sog. Zielfonds), die ihren Gewinn nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) ermittelten, mittelbar zu beteiligen. Jedem Zielfonds gehörte jeweils ein neu hergestelltes Container- oder Schwergutschiff. In ihren Beitrittserklärungen verpflichteten sich die Anleger, ihre Kommanditeinlagen auf ein von der Klägerin eröffnetes Kontokorrentkonto einzuzahlen. Aus diesem erzielte die Klägerin Zinserträge. Die Provisionszahlungen an Gesellschafter für die als Vermittler tätig gewordenen Kommanditisten führten zu einem positiven Sonderbetriebsergebnis, das die Klägerin in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2006 erfasste, nicht hingegen in ihrer Gewerbesteuererklärung 2006. Sie war der Meinung, insoweit liege ein Sonderbetriebsergebnis vor Abschluss der Betriebseröffnungsphase vor, das nicht der Gewerbesteuer unterliege. Das FA folgte dieser Auffassung nicht. Das Niedersächsische FG wies die Klage ab.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob erst vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft schon mit der Aufnahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit in Gestalt der verzinslichen Anlage des eingeworbenen Kommanditkapitals auf einem Kontokorrent bzw. Termingeldkonto einen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Als Mitunternehmerin (Obergesellschaft) der jeweiligen Ein-Schiffs-KG habe die Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG originär gewerbliche Einkünfte erzielt.

     

    Eine derartige GmbH & Co. KG sei für die Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen. Vielmehr sei sie in diesem Zeitraum noch nicht (sachlich) gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuerlich lägen insoweit - anders als einkommensteuerlich- unbeachtliche Vorbereitungshandlungen der Klägerin vor. Für den Beginn des Gewerbebetriebs der Klägerin sei frühestens an den Zeitpunkt anzuknüpfen, in dem der erste Schiffsfonds, an dem sich die Klägerin ihrem (ausschließlichen) Gesellschaftszweck entsprechend beteiligt hat, seinen Gewerbebetrieb begonnen hat.

     

    Erläuterungen

    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (BFH 22.1.15, IV R 10/12). Anders als bei der Einkommensteuer sei Gegenstand der Gewerbesteuer aufgrund des Objektcharakters der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Bei Personengesellschaften, die nicht gewerblich geprägt sind, gilt somit das sog. „Rolladenprinzip“. Dies bedeutet, die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst mit Aufnahme der eigentlichen (originären) Geschäftstätigkeit. Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften ist für den Beginn des Gewerbebetriebs dagegen lediglich auf den Beginn der werbenden - vermögensverwaltenden - Tätigkeit abzustellen. Dementsprechend beginnt bei diesen die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht (schon) mit der Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich auch hier nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit, insbesondere nach ihrem Gesellschaftsvertrag.

     

    Soll die Personengesellschaft also - auch über die Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft - originär gewerblich tätig werden (§ 15 Abs. 2 EStG), liegt vor Beginn der Tätigkeit der ersten Untergesellschaft keine gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor. Dies ist auch nur konsequent, weil einkommensteuerlich bereits vorweggenommene Betriebsausgaben im Hinblick auf die beabsichtigte spätere Tätigkeit entstehen können.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44410335

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