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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze im Fall eines „gewissenen Näheverhältnisses“

    | Das Niedersächsische Finanzgerichts hat aktuell entschieden, dass die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten grundsätzlich nicht anzuwenden sind und eine Anwendung auch dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht (im Streitfall: ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft). |

    Sachverhalt

    In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestand zwischen dem selbstständig tätigen Kläger und seiner ehemaligen Lebenspartnerin, die auch nach der Trennung mit Rücksicht auf das gemeinsame Kind in räumlicher Nähe zueinander wohnten, seit 2006 ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis (Minijob). Das FA ließ jedoch die Kosten des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Betriebsprüfung ab Mitte des Streitjahres 2009 nicht mehr zum Abzug zu, weil der Kläger seiner einzigen Bürokraft anstatt des Lohnes von mtl. 400 EUR einen Pkw der unteren Mittelklasse zur betrieblichen (35 %) und privaten Nutzung überließ. Das FA vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Pkw-Überlassung einem Fremdvergleich, der auch bei Vertragsverhältnissen zwischen nur nahestehenden Personen anzuwenden sei, nicht standhalte.

     

    Entscheidung

    Dem ist das FG entgegengetreten und hat der Klage stattgegeben. Das Gericht stellt sich damit grundsätzlich gegen aufkommende Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung einiger Senate des BFH, die die Angehörigengrundsätze auch auf (nur) nahestehende Personen (etwa langjährige Freunde), die kein verwandtschaftliches Verhältnis verbindet, anwenden (insbesondere in Fällen wechselseitiger Arbeits- oder Mietverhältnisse). Nach Auffassung des FG besteht für eine solche Ausdehnung der strengeren Abzugsvoraussetzungen keine Notwendigkeit. Bestehen Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis bei nahestehenden Personen, reicht danach das gegenwärtige Verfahrensrecht, insbesondere §§ 41 Abs. 2, 42 AO, aus, um entsprechenden Gestaltungen zu entgegnen.

    Unabhängig davon ist das Niedersächsische FG zu der Überzeugung gelangt, dass die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 EUR zumindest dann einem Fremdvergleich standhält, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35 %) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 EUR zu bewerten ist. Der 9. Senat grenzt sich dabei auch ab von den bisher im Niedersächsischen FG zu dieser Problematik ergangenen Urteilen, die Pkw-Überlassungen im Rahmen von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen betrafen

     

    PRAXISHINWEIS | Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ob die Finanzverwaltung die Revision einlegen wird, steht noch nicht fest.

     

     

    Quelle: ID 44537804

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