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  • · Fachbeitrag · § 9 GewStG

    Gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

    | Nach § 9 Nr. 3 GewStG 2002 wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Dabei gelten bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Der BFH musste aktuell darüber entscheiden, ob die Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 i. d. F. des JStG 2007 auch eingreift, wenn mit den Schiffen ausschließlich Güter transportiert werden. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige - eine GmbH - ist alleinige Gesellschafterin und Organ-trägerin der A-GmbH. Mit den im Eigentum der A-GmbH stehenden Booten beförderte die A-GmbH im Wesentlichen Rohstoffe zwischen den niederländischen bzw. belgischen Seehäfen und einem Hafen im Inland. Die A-GmbH nahm seit dem Jahre 1997 die Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG für den im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Vercharterung der Flotte stehenden Teil des Gewerbeertrags in Anspruch. Dies wurde vom FA bis 2005 anerkannt. Für 2009 ließ das FA die Kürzungsvorschriften unberücksichtigt, da die vorgenannte Kürzungsvorschrift auf den Betrieb und die Vercharterung von Binnenschiffen nicht anwendbar sei. Die beim FG erhobene Sprungklage hatte zunächst Erfolg.

     

    Entscheidung

    Das hiergegen vom FA erhobene Rechtsmittel beim BFH war erfolgreich. Der im Rahmen der Gewerbeertragsermittlung der Steuerpflichtigen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 zu berücksichtigende Gewerbeertrag der A-GmbH ist nach Auffassung des BFH nicht nach § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 zu kürzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfülle die im Streitjahr von der A-GmbH betriebene grenzüberschreitende Binnenschifffahrt nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Der Tatbestand des § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 sei nicht erfüllt, weil die A-GmbH im Streitjahr keine Handelsschiffe im internationalen Verkehrsbetrieben habe. Unter dieses Tatbestandsmerkmal falle nur der Betrieb von Seeschiffen, nicht dagegen auch der Betrieb von Binnenschiffen. Da die Klägerin letztere unterhalten habe, sei eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 nicht zulässig.

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