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  • · Nachricht · § 4 UStG

    Postdienstleistungen: USt-Befreiung erfordert Zustellung an allen Werktagen

    | Universaldienstleistungen i. S. von § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Postzustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer an nur fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betreibt ein Postdienstleistungsunternehmen mit bundesweitem Briefversand und EU-weitem Paketversand. Sie stellt die Briefe selbst nur in einem Teilbereich der Bundesrepublik Deutschland zu. Zur Beförderung der über diesen Teilbereich hinausgehenden Briefsendungen vereinbarte das Postdienstleistungsunternehmen Verträge mit Kooperationspartnern. Es selbst stellt an fünf Tagen die Woche (dienstags bis

    samstags) zu. Der Montag ist ein zustellfreier Tag.

     

    Das Postdienstleistungsunternehmen begehrte vom BZSt die Erteilung eier Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 11b UStG. Dem Antrag war sinngemäß folgende Erklärung beigefügt:

     

    „Hiermit verpflichte ich mich, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen … anzubieten. Des Weiteren verpflichte ich mich, dass die Leistungen nicht aufgrund individueller Vereinbarungen und nicht aufgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes … festgelegten Entgelten erbracht werden.“

     

    Das BZSt lehnte den Antrag der K ab. Nach den vom BZSt getroffenen Feststellungen konnte aus den vorgelegten Unterlagen der K nicht geschlossen werden, dass sie vollumfänglich in der Lage sei, ihre Verpflichtungserklärung zum flächendeckenden Anbieten von Postuniversaldienstleistungen tatsächlich zu erfüllen.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigt die Rechtsauffassung des BZSt. Das Unternehmen hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG.

     

    Die Steuerfreiheit für Post-Universaldienstleistungen setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des BZSt gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der BRD

     

    • die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder
    • einen Teilbereich dieser Leistungen

     

    nach anzubieten (§ 4 Nr. 11b Satz 2 UStG).

     

    PRAXISHINWEIS | Das vermeintlich schlechte Urteil (keine Steuerbefreiung) wirkt sich nur in ganz besonderen Einzelfällen nachteilig aus - nämlich dann, wenn die Leistungen gegenüber

     

    • Privatkunden oder
    • nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmenskunden

     

    erbracht werden. Denn die Steuerbefreiung ist eine unechte Befreiung. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmenskunden stehen sich daher bei einer Bruttorechnung immer besser!

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44101055

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