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  • · Nachricht · § 33a EStG

    Welche Policen mindern die eigenen Einkünfte beim Unterhalt?

    | Aufwendungen für eine unterhaltsberechtigte Person können nach § 33a Abs. 1 EStG auf Antrag bis zu 8.004 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Diese Schwelle erhöht sich durch das Bürgerentlastungsgesetz um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterhaltene Person. Dafür sind die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person von der Summe der Unterhaltsaufwendungen abzuziehen, soweit sie 624 EUR im Jahr übersteigen. Nunmehr bestehen unterschiedliche Ansichten, ob Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Einkünfte für die Unterhaltsaufwendungen abziehbar geblieben sind oder nicht. Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg kommt kein Abzug der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung mehr in Betracht, während das Sächsische FG die Prämien auch ab 2010 weiterhin mindernd abzieht. |

     

    Der BFH muss nun in den anhängigen Revisionsverfahren klären, ob Pflichtversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung in vollem Umfang in Abzug zu bringen sind, weil sie der unterstützten Person tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen und deshalb durch Unterhalt abgedeckt werden müssen oder ob dieser Umstand mit dem anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR abgedeckt ist. Entsprechende Fälle sollten über ein ruhendes Einspruchsverfahren offen gehalten werden und die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung auch in der anstehenden Erklärung 2013 geltend gemacht werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Abgeltend besteuerte Kapitalerträge gehören zwar nicht mehr zu den Einkünften. Beim Unterhaltsempfänger zählen sie aber ab 2012 zu den sonstigen Bezügen.

     

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 42396677

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