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  • · Nachricht · § 23 EStG

    Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

    | Veräußert ein Steuerpflichtiger die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs an den Veräußerer zurück und soll diesem für die gesamte Haltedauer des Steuerpflichtigen das Gewinnbezugsrecht zustehen, ist ein Abzug nachträglicher Finanzierungsaufwendungen des Steuerpflichtigen nach Veräußerung der Beteiligung ausgeschlossen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.2001 einen Geschäftsanteil einer GmbH. Dem Steuerpflichtigen als Erwerber sollte nach den vertraglichen Regelungen das Gewinnbezugsrecht für Ausschüttungen der GmbH ab dem 1.1.2001 zustehen. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er ein Geldmarktdarlehen in derselben Höhe auf.

     

    Zusätzlich schloss der Steuerpflichtige mit der Bank eine Vereinbarung über einen Zinssatzswap ab. Dem lag ein Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte zugrunde. Der Zinssatzswap hatte die gleiche Laufzeit wie das Geldmarktdarlehen.

     

    Im April 2002 veräußerte er den Geschäftsanteil an die GmbH zurück. Die Rückveräußerung sollte „mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des 1.1.2001“ an erfolgen. Vertraglich wurde geregelt, dass dem Steuerpflichtigen als Veräußerer der Beteiligung für den Zeitraum ab dem 1.1.2001 kein Gewinnbezugsrecht zustehen sollte. Mit dem Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung tilgte der Steuerpflichtige das Geldmarktdarlehen vollständig. Er blieb jedoch auch nach Tilgung des zweiten Darlehens an die Zinssatzswapvereinbarung bis zum Ende der Vertragslaufzeit zum 31.3.2008 gebunden.

     

    Für das Streitjahr 2003 machte der Steuerpflichtige die aufgrund des Zinssatzswaps an die Bank geleisteten Zahlungen als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt.

     

    Entscheidung

    Der BFH sah dies jedoch anders und entschied, dass die Swapkosten nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können. Zwar ist nach Meinung des BFH auch nach Veräußerung einer GmbH-Beteiligung ein weiterer (nachträglicher) Werbungskostenabzug von Schuldzinsen möglich, sofern der erzielte Veräußerungserlös zur Schuldentilgung eingesetzt wurde. Der für den Werbungskostenabzug erforderliche Veranlassungszusammenhang der Finanzierungsaufwendungen mit der Einkunftserzielung kann aber auch trotz der Verwendung des gesamten Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung und eines Schuldüberhangs entfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Ereignis eintritt, das den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagert, dass entweder die Veranlassung der Aufwendungen durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfällt oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründet wird.

     

    Diese Voraussetzung war im Streitfall gegeben, weil dem Steuerpflichtigen aufgrund der Rückveräußerung kein Gewinnbezugsrecht zustand und er dadurch im Ergebnis so gestellt wurde, dass er im Verhältnis zum Erwerber auch für die Vergangenheit endgültig keine Ausschüttungen aus der GmbH beanspruchen konnte. Er hatte damit bezogen auf die gesamte Haltedauer nicht die Absicht, Beteiligungserträge zu erzielen. Mit dem rückwirkenden Verzicht auf die Beteiligungserträge für die gesamte Haltedauer hat der Steuerpflichtige damit einen Umstand gesetzt, der einen Veranlassungszusammenhang zwischen den Swapaufwendungen und den Ausschüttungen aus den Beteiligungen ausschließt.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH machte deutlich, dass die Swapkosten keine Werbungskosten oder negativen Einkünfte im Rahmen einer anderen Einkunftsart sind. Sie sind durch potenzielle nicht steuerbare Einnahmen des Steuerpflichtigen aus dem Differenzausgleich während der Laufzeit des Swaps veranlasst.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44309684

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