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  • · Nachricht · § 21 EStG

    Verteilung von Erhaltungsaufwendungen nach Nießbrauchsbeendigung

    | Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Das hat das FG Münster aktuell entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Mutter der Tochter ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen. Sie vereinbarten, dass die Mutter als Nießbraucherin während der Dauer des Nießbrauchs alle Lasten des Grundstücks trägt, die sonst die steuerpflichtige Tochter als Eigentümerin tragen müsste. Dazu sollten auch die Kosten der außerordentlichen Ausbesserungen und Erneuerungen dienen.

     

    Die Mutter ließ im Rahmen der Vermietung des Objekts im Jahr 2010 auf eigene Rechnung die Heizungsanlage erneuern und im Jahr 2011 u. a. neue Fenster einbauen. Für die angefallenen Erhaltungsaufwendungen beantragte sie, diese gem. § 82 b EStDV auf drei Jahre zu verteilen. Das FA verfuhr in den Einkommensteuerfestsetzungen 2010 und 2011 entsprechend.

     

    Mit notariellem Vertrag bekundeten die Nießbraucherin und dieEigentümerin in 2012 übereinstimmend, dass die Nießbrauchsbelastung des Grundstücks aufgehoben werden sollte. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2012 und 2013 machte die Steuerpflichtige u. a. den Abzug der von der Nießbraucherin bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Nießbrauchs noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwendungen als Rechtsnachfolgerin im Rahmen der nunmehr von ihr erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend.

     

    Das FA ließ diese Beträge jedoch nicht zum Werbungskostenabzug zu und verwies auf die Regelung im BMF-Schreiben vom 30.9.2013 (BStBl. I 2013, 1184), wonach der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Nießbraucherin abzuziehen sei.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Die strittigen Aufwendungen waren nicht der Steuerpflichtigen, sondern der Mutter als Nießbraucherin entstanden.

     

    Eine mögliche Fortführung des nach § 82b EStDV zeitlich gestreckten Werbungskostenabzugs der Nießbraucherin kommt mangels rechtlicher Grundlage für den Fall der Einzelrechtsnachfolge nicht in Betracht. Nach Auffassung der Richter existiert eine ausdrückliche Regelung für die Überleitung von nach § 82b EStDV verteiltem Erhaltungsaufwand auf einen Einzelrechtsnachfolger nicht.

     

    Die Regelung in R 21.1 Abs. 6 Satz 2 EStR, wonach der Rechtsnachfolger Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen kann wenn das Eigentum an einem Gebäude unentgeltlich auf einen anderen übertragen wird, findet nach Auffassung des FG in § 82b EStDV im Streitfall keine rechtliche Grundlage.

     

    Nach Meinung des FG besteht auch kein übergeordneter einkommensteuerrechtlicher Grundsatz, nach dem ein Einzelrechtsnachfolger neben der zivilrechtlichen Rechtsstellung des Rechtsvorgängers auch dessen steuerliche Vergünstigungen weiterführen könnte. Ebenso wenig ist für eine analoge Anwendung der Regelung in § 11d EStDV Raum. Denn weder lässt § 82b EStDV eine (planwidrige) Lückenhaftigkeit erkennen, noch sind die den Vorschriften zugrunde liegenden Konstellationen hinreichend vergleichbar.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44153366

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