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  • · Nachricht · § 19 EStG

    Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

    | Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Wird dann die irrtümliche Überweisung rückgängig gemacht, so ist die Rückzahlung erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei einem beherrschenden Gesellschafter. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige als Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Eine bei der GmbH im Jahr 2011 durchgeführte Außenprüfung ergab, dass die GmbH die dem Steuerpflichtigen zustehenden Tantiemen und Urlaubsgeldansprüche in den Streitjahren 2008 bis 2010 irrtümlich abweichend vom Arbeitsvertrag berechnet und ausbezahlt hatte. Die GmbH forderte die überzahlten Beträge daraufhin vom Steuerpflichtigen zurück.

     

    Streitig war nun, ob diese Rückzahlungsbeträge für 2008 bis 2010 steuermindernd berücksichtigt werden müssen (aufgrund von Änderungbescheiden aus einem anderen Grund wäre dies in diesem Fall theoretisch möglich gewesen) oder erst im Jahr des Zuflusses.

     

    Entscheidung

    Der BFH stellte fest, dass die Rückzahlung der von der GmbH zurückgeforderten Tantiemen und Urlaubsgelder erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd berücksichtigt werden können. Dies folgt aus dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG, das auch für zurückgezahlten Arbeitslohn gilt. Da der GmbH der Fehler erst aufgrund der in 2011 durchgeführten Außenprüfung bekannt wurde, forderte sie die Beträge auch erst in diesem Jahr zurück.

     

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellung des Steuerpflichtigen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH in Bezug auf den Abfluss. Zwar ist bei beherrschenden Gesellschaftern der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, sofern der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

     

    Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den umgekehrten Fall, dass eine Gesellschaft einen Anspruch gegen einen beherrschenden Gesellschafter hat. In einem solchen Fall liegt gerade keine die Zuflussfiktion rechtfertigende „Beherrschungssituation“ vor.

     

    Der beherrschende Gesellschafter beherrscht die Gesellschaft, die beherrschte Gesellschaft aber nicht den beherrschenden Gesellschafter. Die beherrschte Gesellschaft hat es insbesondere regelmäßig nicht in der Hand, sich Beträge, die ihr der beherrschende Gesellschafter schuldet, auszahlen zu lassen.

     

    Dementsprechend konnte im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der GmbH Forderungen gegen den beherrschenden Gesellschafter auf Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zugeflossen sind. Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung daher erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44256180

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